Titelaufnahme

Titel
Amtshaftung wegen unterlassenem Hochwasserschutz / eingereicht von Katharina Laszlo
Weitere Titel
Public authority liability for neglected flood prevention measures
Verfasser/ VerfasserinLaszlo, Katharina
Begutachter / BegutachterinHinteregger, Monika
Erschienen2014
UmfangVIII, 63 Bl., Bl. IX - XII Zsfassung (1 Bl.)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Hochwasserschutz / Amtshaftung / Österreich / Hochwasserschutz / Amtshaftung / Online-Publikation / Graz
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-79475 
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Zusammenfassung

Das Auftreten von Hochwasser stellt ein Naturereignis dar, das durch niemanden verhindert werden kann. Schäden können jedoch daraus resultieren, dass die natürlichen Abflussverhältnisse der Gewässer durch das Eindringen in hochwassergefährdete Gebiete beeinträchtigt werden. Ebenso kommt es durch den steigenden Bedarf an Bauland vermehrt zur Bebauung in Hochwasserabflussgebieten und Gefahrenzonen. Hochwasserbedingte Schäden können dann möglicherweise auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der zuständigen Organe zurückgeführt werden. Dabei ist das Rechtsgebiet der Amtshaftung zu berücksichtigen. Vor allem der Bund, die Länder und die Gemeinden stellen die zentralen Rechtsträger dar, wenn es um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen unterlassenem Hochwasserschutz geht, denn ihnen wird das schuldhafte und rechtswidrige Verhalten ihrer Organe zugerechnet. Im Bereich des Raumordnungs- und Baurechts, sowie im Wasserrecht können etwaige Pflichtverletzungen Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger begründen. Die Unterlassungen können daraus resultieren, dass Flächenwidmungspläne nicht die aktuellen Gegebenheiten wiedergeben und daher potentiell gefährdete Gebiete als Bauland ausgewiesen werden oder Baubewilligungsbescheide für eine hochwassergefährdete Liegenschaft erteilt werden, ohne dass konkrete Auflagen zur hochwassersicheren Ausführung des Bauvorhabens erteilt werden. Die Gemeinden werden als Rechtsträger vom OGH dabei besonders stark in die Pflicht genommen, wenn es um die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung der Flächenwidmungspläne und Erteilung von Auskünften über potentielle Hochwassergefahren geht. Diese Rechtsprechung stieß in der Literatur immer wieder auf Kritik. Aus wasserrechtlicher Sicht muss beachtet werden, ob sich aus den Normen des Wasserrechtsgesetz Pflichten der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Ergreifung von aktiven beziehungsweise passiven Hochwasserschutzmaßnahmen ergeben.

Abstract

The occurrence of flooding is a natural phenomenon which no one can stop. The natural runoff, however, can be affected in high risk areas resulting in damage. Furthermore, flood plains and danger areas are increasingly being used due to the growing demand for building land. As a result, flood damage may possibly be attributed to illicit and negligent conduct of the responsible authorities. Thereby, in this area of law, the case of public liability is to be considered. First and foremost, the State, Provinces and Local Councils represent the central Legal Entities in claims against Public Authorities regarding failure to act in matters of flood prevention as they are to be held liable for their culpable breach and illegal practice in their body of office. In the area of environmental planning and building law as well as water legislation, breaches of duty can be a cause of claim against the Public Authorities. The negligent acts may be a result of the zoning plans not representing the present conditions and therefore potential vulnerable zones being declared as building land or building warrants being granted for properties in flood risk areas without relevant requirements relating to their flood safe construction. The High Court is making the Central Legal Entities increasingly aware of their accountability in matters regarding the drawing up of zoning plans and providing information concerning possible flood risks. In literature this line has repeatedly encountered criticism. From a legal point of view it has to be considered if the responsibilities of the Water Authorities regarding the application of active and passive flood prevention measures respectively are not set out in the Water Legislation Norms.

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