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Städtische Weinkeller in Norddeutschland im Spätmittelalter

von Antje Sander

Am 1. April 1817 trat ein Abkommen zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Großherzog von Mecklenburg in Kraft, welches endgültig eine jahrhundertealte Tradition und eine "uralte und höchst sonderbare Zeremonie" beenden sollte. [Anm. 1]

Seit dem Spätmittelalter hatte der Lübecker Rat ein Fass neuen Rheinwein an den Hof zu Schwerin geschickt. Die Zusendung aus dem Ratsweinkeller der Hansestadt erfolgte immer zu Martini und lief nach einer festen Zeremonie ab, die auch Volksfestcharakter aufwies. Noch 1755 verwahrte sich der Herzog gegen die Zusendung von "minderwertigem Franken- bzw. Franzwein", also französischem Wein. [Anm. 2] Das Ausbleiben des Geschenks oder Abweichungen von der Transportzeremonie sowie die Zusendung von minderwertigem Wein hatten immer wieder erhebliche diplomatische Verstimmungen zur Folge. Der mecklenburgische Herzog sperrte sich lange Zeit gegen eine Aufhebung dieser Sitte und war erst gegen die Ablösung von Rechten in Bezug auf den Postverkehr, den die Lübecker innehatten, bereit, auf die Weinlieferung zu verzichten. Diese Tradition ist für den Lübecker Ratsweinkeller kein Einzelfall. Auch Weinlieferungen an den Segeberger Hof waren noch im 17. Jahrhundert üblich. Die zum Teil skurrilen Begleitumstände dieser Lieferungen sollen hier nicht weiter interessieren. Festzuhalten sind jedoch die Hinweise auf den Lübecker Ratsweinkeller, die besondere Wertschätzung des Rheinweins und die Lieferung durch einen städtischen Weinkeller an einen benachbarten Fürsten, der den Wein offenkundig als Geschenk erhielt.

Der hohe Stellenwert, welcher der Lieferung von einem Fass Wein an einen Landesherrn durch den Rat einer Stadt noch Anfang des 19. Jahrhunderts beigemessen wurde, verwundert zunächst und wirft gleichzeitig ein Schlaglicht auf die Bedeutung, die dem städtischen Weinkeller für die Sicherstellung solcher Lieferungen zukam.

Im folgenden soll dem Ursprung und den Organisationsformen dieser städtischen Weinkeller nachgespürt werden, die für die norddeutschen Städte eine besondere Funktion für die innere Verwaltung und die Außenbeziehungen innehatten.

Der Export von Wein aus dem Oberrheingebiet in den Norden ist bereits seit dem Frühmittelalter durch archäologische und schriftliche Zeugnisse beispielsweise aus Dorestadt, Haithabu und Birka belegt. Hierzu sei nur auf die bekannten Stellen in der »Vita Ansgari« verwiesen, die zeigen, dass man in Birka und Dorestadt im 9. Jahrhundert ohne weiteres Wein zur Erfrischung auf dem Markt kaufen konnte. [Anm. 3]

Wein diente nicht nur als Genussmittel, sondern hatte bekanntermaßen auch eine wichtige liturgische Funktion inne. Daher ist in zahlreichen Orten, die klimatisch nicht günstig erscheinen, dennoch Wein angebaut worden. Erinnert sei nur an die vielen Flurnamen wie Weinberg, Weinkamp, Weingarten o. ä., die auch in der Nähe von norddeutschen Städten zu finden sind. [Anm. 4] Weinbau wurde nicht nur durch kirchliche Institutionen gepflegt, [Anm. 5] sondern auch in städtischer Regie betrieben. [Anm. 6] So sind beispielsweise Ende des 14. Jahrhunderts Weinberge bei Göttingen und Hildesheim belegt. Die Weingärten waren im Besitz des Rates, und auch einige Bürger hatten hier Anrechte. Der Rat bestellte eigene Weingärtner, welche die Pflege und Aufsicht über die städtischen Weingärten übernehmen sollten. [Anm. 7] Doch wird der Stellenwert, den dieser in Eigenregie angebaute Wein innerhalb des städtischen Weinkonsums gehabt hat, minimal gewesen sein: Mehr Bedeutung ist in den norddeutschen Städten dem importierten Wein beizumessen.

Prinzipiell stand jedem Bürger der Handel mit Wein offen. Allerdings lässt sich auch in Norddeutschland vielfach eine Beschränkung des Weinhandels auf nur wenige Familien, wie beispielsweise in Höxter, [Anm. 8] beobachten. Während ein Monopol des Rates für den überregionalen Weinhandel nicht nachweisbar ist, sicherte sich die städtische Obrigkeit das Schank- bzw. Handelsmonopol für den Detailhandel. [Anm. 9] Zusätzlich konnte häufig auch die Besteuerung des gesamten gehandelten Weines durchgesetzt werden. Die Weinakzise betraf dann nicht nur den Wein, der ausgeschenkt wurde, sondern bezog sich auch auf Fässer, die nur zwischengelagert wurden. Die Einlagerung bzw. der Ausschank des Weines erfolgte in stadteigenen Weinkellern, die sich zumeist im Kellergeschoß des Rathauses oder doch ganz in der Nähe dieses zentralen städtischen Baus befanden. [Anm. 10]

Die Einrichtung dieser Weinkeller lässt sich in nahezu allen norddeutschen Städten bereits im Mittelalter nachweisen. In Hamburg und Lübeck sind städtische Weinkeller schon seit dem Ende des 13. Jahrhunderts belegt. [Anm. 11] Die frühesten Nachweise städtischer Weinkeller erfolgten fast immer gleichzeitig mit den ersten Nachrichten zur Ausbildung einer differenzierten Ratsverfassung im 13. Jahrhundert. Zugleich erhöht sich in der Zeit um 1300 das Quellenmaterial zur städtischen Verwaltungsgeschichte beträchtlich.

Wohl kaum eine Quellengruppe bietet so reichhaltiges Material zu den Weinkellern wie die städtischen Rechnungen. Für Norddeutschland sind die ersten Stadtrechnungen seit dem späten 13. Jahrhundert überliefert. [Anm. 12] Zumeist handelt es sich bei diesen frühen Registern noch um Abrechnungen für den gesamten städtischen Haushalt. Anfang des 14. Jahrhunderts ist eine deutlichere Differenzierung zu beobachten. Mit der Aufteilung der Verwaltung in verschiedene Ratsämter erfolgte zugleich eine gesonderte Rechnungsführung. Verantwortlich hierfür waren dann die Vorsteher der jeweiligen Ämter. Die Überlieferung dieser Rechnungen ist von Stadt zu Stadt verschieden und hängt einerseits vom Überlieferungszufall ab, [Anm. 13] sowie andererseits von der Struktur der Verwaltung. Bei den überlieferten Rechnungen handelt es sich zumeist um Endabrechnungen. Quittungen und Vorrechnungen wurden häufig nach Fertigstellung der Rechnung vernichtet oder gesondert aufbewahrt. Dies hatte zur Folge, dass zahlreiche Detailangaben, etwa Notizen über wöchentlichen oder monatlichen Verbrauch an Wein oder die verschiedenen Zeitpunkte der Anlieferungen, nicht mehr genannt werden. Schwierigkeit bereitet auch die Tatsache, dass in den Rechnungen eine genaue Bezeichnung der Sorten oder Herkunft zumeist nicht erfolgte. Dies ist erst im 16. und 17. Jahrhundert üblich.

Oft wird nur vom Wein ohne nähere Angabe gesprochen. Findet sich dann doch ab und zu eine Sorten- oder Herkunftsbezeichnung, so vermerkt diese dann lediglich eine Besonderheit. Zusätzlich muss bei der Auswertung von Weinrechnungen berücksichtigt werden, dass nur in ganz seltenen Fällen fortlaufende Rechnungsreihen, so z.B. in Rostock, [Anm. 14] untersucht werden können. Zumeist sind nur einzelne Jahrgänge überliefert, die zwar ein Schlaglicht auf den Zustand des Weinkellers in dem entsprechenden Jahrgang werfen können, jedoch nur bedingt Aussagen statistischer Art liefern.

Da Ratsweinkeller als Eigenbetriebe geführt wurden und so auch Teil der städtischen Verwaltung waren, sind sie auch im Verwaltungsschriftgut vertreten. Die Organisationsformen der Weinkeller wurden, ganz ähnlich wie es für andere Bereiche der Ratsverwaltung überliefert war, schriftlich niedergelegt. Aus Lübeck sind beispielsweise zwei Verordnungen auf uns gekommen, eine aus der Mitte des 14. Jahrhunderts und eine von 1504, die eine genaue Darstellung der Verfassung und Verwaltung des Weinkellers beinhalten. In die gleiche Quellengruppe gehört auch eine Dienstinstruktion für Ratsmänner aus Lüneburg, in der Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden, die ebenfalls die Verwaltung des Kellers erläutert. [Anm. 15]

Die Gründe für die Einrichtung von städtischen Weinkellern sind vielfältig. Von großer Bedeutung war die Sicherung des Weinbedarfs der Stadt. Wein diente dem Rat nicht nur als Genussmittel bei Feierlichkeiten oder als Deputatwein, also als festgelegte Gabe zur Vergütung von Leistungen, sondern spielte auch eine wichtige Rolle im Bereich der Repräsentation und als Ehrengeschenk für Gäste, Gesandte oder zur Pflege von Freundschaften, Partnerschaften und guten Verbindungen zu benachbarten Städten, Adligen und kirchlichen Institutionen. Weingeschenke hatten also eine äußerst wichtige Funktion bei der Pflege von freundschaftlichen Bündnissen und gegenseitigem Wohlwollen. Der Großteil der Abrechnungen bezieht sich auf so motivierte Präsente. Das eingangs geschilderte Beispiel des Lübecker Martensmannes in Schwerin betont den hohen diplomatischen Rang dieser Lieferungen.

Auch die Möglichkeit über die Einrichtung eines städtischen Weinkellers eine Kontrolle der Qualität des Weines und des Ausschankes in der Stadt zu gewährleisten, machte die Einrichtung eines Kellers erstrebenswert. [Anm. 16] Die Erhebung der Akzise auf den Weinverkauf und die Eintreibung von Zöllen wurden durch die zentrale Institution eines städtischen Weinkellers vereinfacht.

Diese Ursachen und Interessen bei der Errichtung von Weinkellern sind in allen norddeutschen Städten ähnlich. Allerdings gibt es Unterschiede in der Ausprägung des Weinmonopols.

Der Ausschank des Weines war in den norddeutschen Städten überwiegend in städtischer Hand. In Hannover war der Weinverkauf im Kleinen auf den Stadtweinkeller beschränkt. [Anm. 17] Auch in Hildesheim besaß die Stadtverwaltung das alleinige Recht des Weinausschankes. [Anm. 18] In Lüneburg, Bremen, Lübeck und Hamburg bezog sich das Monopol ebenfalls auf den Ausschank bzw. auf den Detailverkauf. [Anm. 19]

Während das Monopol des Rates für den Ausschank des Weines also allgemein verbreitet war, gestaltet sich das Monopol des Weinhandels von Stadt zu Stadt verschieden. Besonders gut lässt sich das Weinhandelsmonopol am Beispiel Lübecks untersuchen.

Der Handel mit Wein unterlag der obrigkeitlichen Aufsicht, das heißt, dass aller Wein, welcher von Kaufleuten in die Stadt verbracht wurde, in den Ratsweinkeller eingelagert werden musste. [Anm. 20] Allerdings kaufte der Rat den Wein nicht auf. Es bestand für die Händler, aber auch für private Interessenten mit kleineren Mengen, lediglich die Verpflichtung, den Wein im städtischen Keller zu lagern. Die Weinmengen trug man dann in ein Verzeichnis ein, in dem die dafür zu zahlende Miete aufgeführt wurde. Mit der Zunahme des Lübecker Weinhandels im 13./14. Jahrhundert [Anm. 21] war es aus räumlichen Gründen nicht mehr so leicht möglich, die Niederlegungspflicht im Ratsweinkeller durchzusetzen. Das Stadtrecht von 1294 gestattete daher den Kaufleuten, den Wein in ihren eigenen Keller bringen zu lassen, aber der Aufsicht des Rates zu unterstellen. Bevor der Wein weiterverhandelt werden durfte, musste er durch die Weinherren geprüft und einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Zugleich wurde auch durch den Rat der Preis bestimmt. Auch die Kellermiete musste in der Höhe gezahlt werden, als ob der Wein im Ratskeller gelegen hätte. [Anm. 22]

Dieses Weinmonopol bezog sich überwiegend auf Rheinwein. Andere Sorten, vor allen Dingen französische Weine, waren in dieses Monopol nicht eingeschlossen. [Anm. 23]

In Göttingen, wo es – zwar in geringem Maße, aber dennoch erwähnenswert – einen eigenen Weinbau gab, war lediglich der importierte Wein von dem Weinmonopol des Rates betroffen. [Anm. 24]

Die städtischen Weinkeller sind als Institutionen in einer Zeit entstanden, in der in viele Bereiche städtischen Lebens durch obrigkeitliche Regelungen eingegriffen wurden. Seit dem 13. Jahrhundert lassen sich gerade in der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine Fülle von Reglementierungen von Preisen, Löhnen, Qualitätskontrollen, gewerblicher Produktion und in der Wohlfahrtspolitik feststellen. [Anm. 25] Diese regulierende Politik war vor allen Dingen auf die Sicherstellung des eigenen Bedarfs ausgerichtet und diente der Unabhängigkeit von Dritten und dem Schutz der Bürger. [Anm. 26] Als besonders geeignete Form der Einflussnahme auf zentrale Bereiche städtischer Wirtschafts- und Sozialpolitik erwies sich die Einrichtung städtischer Eigenbetriebe. Um beispielsweise den Mauerbau finanzierbar zu machen und eine Sicherstellung des Materialbedarfs für städtische Bauten zu gewährleisten, wurden Ziegeleien, Steinbrüche und Kalkbrennereien seit dem 13. Jahrhundert in städtischer Regie betrieben. Gleichzeitig wurde so den Bürgern der günstige Einkauf von Baumaterial ermöglicht. Mit ganz ähnlicher Intention wurden seit dieser Zeit auch Apotheken, Bier- und Weinkeller, Kaufhäuser, Mühlen, Münzen, Krane, Waagen und verschiedene Transporteinrichtungen als Eigenbetriebe organisiert. [Anm. 27]

Die Verwaltung dieser Eigenbetriebe erfolgte mit geringen Abweichungen immer nach dem selben Muster. Auch die norddeutschen städtischen Weinkeller entsprechen weitgehend dem einheitlichen Bild.

An der Spitze der Verwaltung standen Ratsmitglieder, sogenannte Weinherren, die mit der Aufsicht und dem Betrieb des Weinkellers betraut wurden. Zumeist werden zwei Weinherren genannt, so in Hannover, Lübeck, Bremen, Wismar, Lüneburg und Hamburg. [Anm. 28] Zeitweise sind in Hildesheim und Lüneburg sogar drei Weinherren belegt. [Anm. 29] Dies macht bereits auf die besondere Bedeutung, die dieses Amt innerhalb der Ratsverwaltung hatte, aufmerksam.

Die Weinherren in Lüneburg werden erstmals 1328 genannt. [Anm. 30] Doch ist dieses Amt sicherlich bereits im 13. Jahrhundert mit der Ausbildung der Ratsverfassung und der Verschriftlichung der Verwaltung vorhanden gewesen. In Lübeck finden die Weinherren 1293 ihre erste Erwähnung. Ebenso dürfte die erste Nennung von Weinherren in Wismar (1338), Hamburg (1356), Rostock (1362) und Bremen (1370) nicht mit der Einrichtung des Amtes gleichzusetzen sein. [Anm. 31]

Durch das Denkbüchlein des Lüneburger Bürgermeisters Claus Stöterogge von 1558 über die verschiedenen Ratsämter sind wir über die Aufgaben der Weinherren besonders gut unterrichtet. [Anm. 32] Auch in Lüneburg erfolgte eine Aufteilung der verschiedenen Verwaltungszweige der Stadt unter den Ratsherren. [Anm. 33] Die Ressorts wie Kämmerei, Gerichtswesen, Bauen, Bier- und Weinkeller als die wichtigsten Ämter und die Akzise, Mühlen, Apotheken und Ziegelei sowie Hospitäler wurden in der Regel von je zwei Ratsherren verwaltet. [Anm. 34] Das Amt der Weinherren gehörte also wie auch in Hamburg zu den angesehensten. [Anm. 35] In Lüneburg lässt sich daher eine Zusammenlegung eines anderen Amtes mit dem Weinamt im Mittelalter nicht nachweisen. [Anm. 36]

Bis 1398 wechselten die Weinherren in Lüneburg turnusmäßig jährlich. Danach lässt sich belegen, dass einzelne Ratsmitglieder mehrere Jahre hintereinander als Weinherren fungierten. [Anm. 37] Der Grund hierfür findet sich in der Hauptaufgabe der Weinherren: dem Einkauf des Weines. Hierfür war eine größere Erfahrung von Nöten. Wie anderswo stellte auch in Lübeck der Einkauf des Weines die wichtigste Aufgabe der Weinherren dar, doch hatte auch die Qualitätskontrolle des importierten Weines einen hohen Stellenwert. Nach einer Verordnung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts durfte Wein, der zu Schiff in die Stadt kam und weiter verhandelt werden sollte, erst nach einer Untersuchung durch die Weinherren in den Keller gebracht werden. Auf dem Landwege transportierter Wein musste ohne Ausnahme von den Weinherren geprüft werden. Neben diesen Kontrollaufgaben waren die Weinherren dem Rat gegenüber Rechenschaft pflichtig, das heißt, sie hatten die Verantwortung über alle Arbeitsabläufe im Weinkeller. Hinzu kamen auch gerichtliche Aufgaben bei der Schlichtung und Aburteilung von Streitigkeiten, wie sie der Betrieb eines Weinkellers nach sich zog.

Die praktische Arbeit vor Ort wurde an einen Kellermeister delegiert. In Lübeck standen alle im Weinkeller befindlichen Weine, die dem Rat gehörten oder von Privaten dort eingelagert waren, unter Aufsicht eines Kellerhauptmannes. [Anm. 38] Er wurde vereidigt und war den Weinherren zu Gehorsam verpflichtet. [Anm. 39] Mit besonderer Sorgfalt musste der Kellerhauptmann den Wein des Rates oder der Privatleute sichern. An jedes Fass wurden daher zwei Schlösser gelegt, von denen eines von dem Eigentümer und eines von dem Hauptmann verwahrt wurde. [Anm. 40]

Um 1500 unterstanden dem Lübecker Kellerhauptmann noch vier weitere Mitarbeiter. Einem Binder oblag die Aufsicht und Pflege der Fässer sowie des Weines. Dieser war häufig ein Weinfachmann, der zuweilen auch von den Weinherren an den Rhein geschickt wurde, um Wein einzukaufen. Weiterhin ist ein Schreiber genannt, der die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben führte. Der eigentliche Ausschank wurde von zwei Zapfern besorgt, von denen der eine ausschließlich Rheinwein und der andere alle übrigen Weine ausschenkte. [Anm. 41] Zusätzlich waren noch vier Hilfsarbeiter angestellt, die unter anderem für die Heizung und Reinigung des Kellers sorgen mussten. [Anm. 42] Der Lübecker Ratsweinkeller zeigt also am Ende des Mittelalters ein äußerst differenziertes Bild.

Ein so großer Personalaufwand wurde in anderen Hansestädten nicht betrieben. In Lüneburg war den Weinherren lediglich ein Weinzapfer untergeordnet, dessen Eid aus der Mitte des 15. Jahrhunderts überliefert ist. Ihm oblag der Verkauf des Weines im Lüneburger Schankkeller. [Anm. 43] Der Weinzapfer war Angestellter des Rates und erhielt ein jährliches Entgelt. Wie in den meisten norddeutschen Städten wurde der Weinkeller im Mittelalter noch nicht verpachtet. Mit seinem Eid verpflichtete sich der Weinzapfer, den Wein immer mit dem rechten Maß auszuschenken und den Verkaufserlös gewissenhaft zu verwahren sowie auch schriftlich über die Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Als Kasse war im Weinkeller eine Kiste aufgestellt, in die das eingenommene Geld geworfen werden konnte. Ohne die Erlaubnis und Kenntnisnahme des Rates durfte der Weinzapfer keinen zusätzlichen Gesellen anstellen. [Anm. 44] Wie auch in Lübeck der Binder, so war in Lüneburg der Weinzapfer ein Mann, der besondere Kenntnisse in der Pflege des Weines besaß. Im 16. Jahrhundert lassen sich in Lüneburg Belege dafür finden, dass die Weinzapfer selbst in den Herkunftsgebieten des Weines beheimatet waren. Ein Hans von Köln hob in seinem Anstellungsgesuch von 1578 ausdrücklich hervor, "er sei am Rhein gebürtig und von Jugend auf mit Wein umgegangen." [Anm. 45]Vergleichbar mit Lüneburg sind die Verhältnisse in Wismar. Auch hier wurde von den beiden Weinherren, welche die Aufsicht über den Weineinkauf und die Kontrolle über den Bürgerwein hatten, der im städtischen Keller niedergelegt werden musste, ein Kellermeister eingestellt. [Anm. 46] Dieser Kellermeister, der auch Weinschenk oder Weinzapfer genannt wurde, war dem Rat ebenfalls durch Eidesleistung verpflichtet. Er hatte ähnlich wie in Lüneburg dafür Sorge zu tragen, dass der Wein sorgfältig eingelagert und verzapft wurde; er musste über die Ein- und Ausgänge genau Buch führen und Hilfskräfte überwachen, die für das Heizen und Säubern des Kellers zuständig waren. Interessant ist in Wismar, dass sich hier im 16. Jahrhundert ebenfalls der Nachweis finden lässt, dass Rheinländer, also Männer, die offenkundig im Umgang mit Wein geschult waren, als Weinzapfer angestellt wurden. Je nachdem inwieweit das Weinmonopol angewendet wurde, gestaltete sich auch die praktische, tagtägliche Arbeit der Weinherren und Kellermeister sowie die Form ihrer Rechnungslegung.

Eine wichtige Funktion des städtischen Weinkellers war die ausreichende Versorgung des Rates mit qualitätvollem Wein, welcher zur Eigenversorgung, als Deputatwein, zu Repräsentationszwecken und als Geschenk benötigt wurde. Die Buchführung über diese an den Rat ausgegebenen Weine machte daher einen Großteil der Rechnungen der städtischen Weinkeller aus. In Rostock nahmen diese Präsente am Ende des 14. Jahrhunderts einen so großen Umfang ein, dass für die Jahre 1382 bis 1391 ein eigenes Weinbuch geführt werden musste. [Anm. 47] In diesem Buch werden nicht nur die Präsente an Wein, sondern auch an Bier, Met und Spezereien, die in dieser Zeit ausgegeben worden sind, verzeichnet. Allerdings sind die Weinrechnungen am umfangreichsten, die Kosten für Bier-, Met sowie die Apotheke, welche die Spezereien lieferte, nehmen nur geringeren Raum ein.

In der Einleitung zu den jährlichen Abrechnungen werden die amtierenden Bürgermeister und Weinherren genannt. Es folgen die einzelnen Posten mit der Angabe der Empfänger und zum Teil mit Nennung des Anlasses, bei dem sie verabreicht wurden. Am Schluss wird die Abrechnung der Bürgermeister mit den Weinherren durchgeführt. [Anm. 48] Dieses Buch ist eine nachträgliche Zusammenstellung. Als Vorlage haben Zettel gedient, die von den Weinherren und den Kellermeistern geführt worden sind. Der Weinvorrat der Stadt reichte in dieser Zeit nicht aus, um alle Repräsentationsaufgaben zu bewältigen, und so wurde zusätzlich der von Privatpersonen eingelagerte Wein genutzt und abgerechnet. Auch in dieser Rechnung werden häufig nur der Lieferant, Empfänger und der Preis genannt, die Sorte ist nicht immer erkennbar. Die Nennung der Empfänger gibt ein sehr umfangreiches Bild von den auswärtigen Beziehungen der Stadt Rostock am Ende des 14. Jahrhunderts, einer Zeit, in der die Stadt von der gesteigerten politischen Bedeutung der mecklenburgischen Herzöge im Ostseeraum profitierte. [Anm. 49]

Den überwiegenden Teil der abgerechneten Lieferungen machten nämlich Präsente aus, die von der Stadt zu Ehren vornehmer Fremder verschenkt wurden. Dieser Wein wurde ausgeschenkt, wenn sich diese Persönlichkeiten in Rostock aufhielten. Zusätzlich wurde Wein als Reisebedarf für die Fahrten der Bürgermeister und Ratsherren im Dienste der Stadt ausgegeben. Bei den Reisen wurde den Ratssendeboten nicht nur Wein für den eigenen Bedarf geliefert, sondern zusätzlich noch gewisse Mengen als Gastgeschenke. Auch wurde Wein direkt als Geschenk an einflussreiche Personen übersandt, regelmäßig beispielsweise an den Herzog von Mecklenburg. In ähnlicher Tradition wird die eingangs geschilderte, bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts gepflegte Zeremonie des Lübecker Martensmanns in Schwerin gestanden haben.

In vergleichbarer Weise geben auch die Hildesheimer Spezialabrechnungen der Weinherren Auskunft über die vom Rat verschenkten Weine. Sie sind damit ein Spiegelbild der politischen Beziehungen der Stadt im 15. Jahrhundert. [Anm. 50] Die auswärtigen Gäste wurden bei Bürgern der Stadt einquartiert und mit dem Wein aus einem der städtischen Keller beliefert. 1407 waren beispielsweise Abgesandte des Rates von Braunschweig, Hannover, Goslar, Einbeck, Hamburg, Lübeck und Göttingen in der Stadt. Zusätzlich wurde den Bürgermeistern, als sie zu Gericht saßen, oder den Kämmerern bei der Rechnungslegung Wein ausgeschenkt. Auch zur Besiegelung von Kaufgeschäften wurde Wein getrunken, sogenannter Wincop. 1407 schenkte man auch den armen Sündern im Gefangenenkeller, vermutlich als letzte Stärkung vor der Hinrichtung, Wein aus. [Anm. 51]

Aus Hildesheim sind zum einem Weinbücher überliefert, die als Aufzeichnung des Weinschreibers anzusehen sind. Sie geben Auskunft über den gezapften Wein mit der Angabe des Käufers und der Menge. Zusätzlich werden eigene Konten für die größten Abnehmer, die städtischen Wirte, geführt. Zum anderen unterhielten die Weinherren auch gesonderte Listen über den von den Ratsherren bezogenen und getrunkenen Wein. [Anm. 52] Die Endabrechnungen in diesen Weinbüchern führte der Weinschreiber mit den Kämmerern durch. [Anm. 53] Zusätzlich sind noch die Abrechnungen der Weinherren überliefert. Diese wurden auch vom Weinschreiber verfasst. In jenen Abrechnungen listen die Weinherren, die in Hildesheim auch die Funktion eines Kellermeister übernahmen, den Weinvorrat auf und machen Angaben über den Ankauf des Weines. Zugleich wird Rechenschaft über die Auslagen für Licht, Kohlen und Fässer abgelegt. Interessant bei den Hildesheimer Rechnungen ist, dass offensichtlich nicht nur allein in städtischen Weinkellern Wein ausgeschenkt, sondern dass darüber hinaus mit durchschnittlich sieben Wirten abgerechnet wurde, die ebenfalls in städtischem Auftrag Wein ausschenken durften, jedoch nicht als selbständige Pächter arbeiteten. Der größte Teil der Ausgaben bezog sich aber auf den Konsum des Rates, der den Wein auch für Geschenke und Repräsentationszwecke benötigte. Die Höhe dieser Ausgaben wechselte von Jahr zu Jahr. So ist ein schwankender Reingewinn in den Hildesheimer Weinrechnungen zu verzeichnen. [Anm. 54]Auch in Hannover und Göttingen war der Ertrag aus dem Weinkellerbetrieb in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nicht besonders hoch, da auch hier die ständig wechselnden Entnahmen auf Geheiß des Rates den Gewinn aus dem Verkauf schmälerten. Als ständige Einnahmequelle des Rates kamen die Weinkeller im Mittelalter aufgrund der unbeständigen Ertragshöhe nicht in Betracht. [Anm. 55]

Hinzu kam, dass der Rat auf zusätzliche Weinlieferungen durch Bürger angewiesen war, die er im Laufe eines Rechnungsjahres erwerben musste. Das lässt sich sehr gut anhand der Osnabrücker Rechnungen beobachten, [Anm. 56] ebenso wie das Verfahren, wie die Verordnungen des Rates umgesetzt worden sind. Auch in Osnabrück konnten nicht alle Fässer, welche die Stadt erreichten, im Ratsweinkeller gelagert werden. Einigen Weinhändlern wurde daher gestattet, den Wein in ihrem Haus zu lagern, wie es ja bereits auch für Lübeck gezeigt werden konnte. In Osnabrück wurde auch hierüber genau Buch geführt. Beim Eintreffen wurde die Menge des Weines vermessen und der Tag der Einlagerung vorerst auf einem Zettel festgehalten. Mindestens einmal pro Monat erhielt beispielsweise Tonyes Elsen 1485 eine Lieferung von 7 bis 16 Ohm Wein, für die er dann die Akzise entrichten musste. Insgesamt hatte Tonyes in diesem Jahr 21 Fuder und 1 Ohm eingelagert. [Anm. 57] Gleichzeitig bezog der Rat von dem Händler Wein für seinen eigenen Bedarf und für Repräsentationszwecke. Wenn der Vorrat im städtischen Weinkeller zu Ende ging, wurde aus dem Keller des Tonyes Wein erworben. Hierbei sind keine festen Konjunkturen nachweisbar. Es wurden also nicht nur im Herbst und Winter nach der Weinernte Fässer eingelagert. Vermutlich wurden, wie die annähernd monatlichen Notizen belegen, die Weine von einem größeren Zwischenlager in die Keller gebracht, oder – was wahrscheinlicher ist – kleinere Mengen als Beifracht von den regelmäßigen Handelsreisen mitgebracht, beziehungsweise von fremden Händlern eingeführt. [Anm. 58] Zu denken ist hier insbesondere an Kölner Kaufleute. [Anm. 59] Doch waren die Osnabrücker Weinhändler nicht nur auf den Kölner Markt angewiesen, sondern haben eigene Reisen zu den Anbaugebieten am Mittelrhein unternommen. [Anm. 60]

Auch in Rostock lässt sich mit Hilfe des Weinbuchs vom Ende des 14. Jahrhunderts feststellen, dass die Stadt offenbar keinen großen eigenen Weinvorrat besaß. Stadtwein wird ausdrücklich nur an ganz wenigen Stellen genannt. Die weitaus größte Menge der als Präsente verschenkten Weine wurde von Privatleuten bezogen, von denen in Rostock über 30 genannt werden. [Anm. 61]

Genauere Zahlen über die innere Betriebsführung von Weinkellern sind für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts aus Hamburg überliefert. [Anm. 62] Die eigentlichen Kosten des Betriebes des städtischen Weinkellers waren nicht besonders hoch, umfassen sie ja nur die Ausgaben für Transport, Kohlen, Kerzen und Löhne. [Anm. 63] Die Einnahmen aus dem Zapf wurden jedoch nicht durch die laufenden Betriebskosten geschmälert, sondern in hohem Maße durch die Kosten für die Deputat- und Ehrenweine, die dem Rat zustanden und welche als Präsente an einflussreiche Personen oder Städte ausgeliefert wurden. Dies macht nochmals auf die wichtigste Zielsetzung bei der Einrichtung städtischer Weinkeller aufmerksam: die Sicherung des städtischen Bedarfs an Wein – als Einnahmequelle durch den Detailverkauf kommen die Weinkeller erst in zweiter Linie in Betracht. Daher ist eine Verpachtung des Weinkellers an einen Wirt selten in den norddeutschen Städten des Spätmittelalters nachzuweisen. Zu sehr war der Rat auf eine gesicherte Weinversorgung zu Repräsentationszwecken angewiesen. Einzig große finanzielle Schwierigkeiten konnten zu einer oft nur zeitlich befristeten Verpachtung des Ratsweinkellers führen, wie beispielsweise um 1400 in Bremen. In Lüneburg, Hamburg und Lübeck ist eine Verpachtung erst im 16. und 17. Jahrhundert nachweisbar. [Anm. 64]

Es ist bereits angeklungen, dass zu den vornehmlichsten Aufgaben der Weinherren der Weineinkauf gehörte, wobei die Ratsherren sich in einigen Fällen durch einen fachkundigen Kellermeister unterstützen ließen. Beim Einkauf des Weines standen den Weinherren prinzipiell verschiedene Möglichkeiten offen. Einerseits konnten sie am städtischen Handel teilnehmen und den Wein von einheimischen Kaufleuten kaufen, andererseits wurden sie selbst aktiv und bezogen Wein direkt im Herkunftsgebiet. In nahezu allen norddeutschen Städten, so in Lüneburg, Hamburg, Bremen, Wismar, Rostock, Lübeck, Goslar und Göttingen wird Rheinwein genannt. Bereits im Früh- und Hochmittelalter ist Rheinwein als Marken- und Qualitätsbezeichnung bekannt. [Anm. 65] Obwohl es aufgrund der Quellenlage schwierig ist, die Anteile, welche die verschiedenen Sorten am eingekellerten Wein gehabt haben, genau zu bestimmen, ist doch erkennbar, dass Rheinwein die wichtigste Sorte war. Dies wird auch daran deutlich, dass sich beispielsweise in Lübeck und Bremen das Ausschankmonopol des Rates ausdrücklich auf den Rheinwein bezog. [Anm. 66] Rheinwein ist ein recht unklarer Begriff. Sicherlich ist hierbei nicht nur an die Anbaulage zu denken. Wie bei anderen Handelsartikeln auch ist der Name des Transportweges für das Produkt übernommen worden. Möglicherweise sind im Spätmittelalter auch Elsässer-, Nahe- und Moselweine darunter zu verstehen. [Anm. 67]

Sicher bezeugt ist, dass auch der Lübecker Rat vom Weinhandel der Lübecker Kaufleute profitierte. Lübecker und Hamburger Kaufleute sind als Einkäufer von Wein, die an den Rhein reisten, bereits im 13. Jahrhundert belegt. [Anm. 68] Auch Kölner Kaufleute, die Wein nach Lübeck und Bremen verhandelten, sind für diese Zeit bezeugt. [Anm. 69] Die Lübecker Weinherren konnten am Wein- oder Tafelhof, am linken Ufer der Trave beim Holstentor gelegen, auf ein breites Angebot von Weinen zurückgreifen. Erst im 16. Jahrhundert ist ausdrücklich bezeugt, dass ein Angestellter des Ratsweinkellers, der Binder, selbst an den Rhein reiste, um Wein einzukaufen. [Anm. 70]

Diese Reisen im Auftrag des Rates zum Weineinkauf sind auch in Lüneburg belegt. Hier werden zugleich auch wichtige Umschlagplätze genannt. In seinem Denkbüchlein über die Lüneburger Ratsämter gibt Claus Stöterogge in der Mitte des 16. Jahrhunderts hierzu genauere Hinweise: Stöterogge hat sein Denkbüchlein als eine Art Dienstanweisung für künftige Ratsmänner verstanden wissen wollen. Er ermahnte daher die Weinherren besonders, Wein in guter Qualität preisgünstig einzukaufen. Insbesondere rhein- und waalabwärts in den Niederlanden und Flandern, namentlich in Dordrecht wurde Wein umgeschlagen. Hier, so wie an anderen wichtigen Umschlagplätzen, sollte der Wein eingekauft werden. [Anm. 71]

Für den Hamburger Weinkeller ist für das Spätmittelalter ein Transport über Köln nach Dordrecht oder ijsselabwärts nach Deventer, Kampen und Utrecht belegt, von wo der Wein dann nach Hamburg verschifft wurde. Auch ein direktes Engagement Kölner und anderer rheinischer Weinhändler in Hamburg ist bezeugt. [Anm. 72]

Im Spätmittelalter wurde Köln zum bedeutendsten Stapelplatz für Wein. Zudem wurden die fremden Kaufleute in der Stadt mehr und mehr zurückgedrängt, während die Kölner Kaufleute zunehmend auch in den flandrischen und Brabanter Städten handelten. [Anm. 73] Besondere Ausstrahlungskraft hatte der Kölner Weinmarkt auch auf die westfälischen und norddeutschen Städte, so dass der hier genannte Rheinwein häufig über Köln bezogen wurde. [Anm. 74] Die westfälischen Städte, insbesondere Münster und Osnabrück, besaßen eine Vermittlerfunktion. Von hieraus wurde der Landtransport des Weins in das Umland und weiter nach Bremen und Hamburg organisiert, obwohl festgehalten werden muss, dass dem Seetransport sicherlich ein höherer Stellenwert beizumessen ist. [Anm. 75]

Im Spätmittelalter erlangte Frankfurt am Main für den Weinhandel, vornehmlich mit Elsässer Wein, in den hansischen Raum besondere Bedeutung. Direkte Weintransporte sind von Frankfurt nach Lübeck und Bremen im Spätmittelalter belegt. [Anm. 76] Sicher bezeugt sind auch Fahrten des Lüneburger Weinschenks am Anfang des 16. Jahrhunderts nach Frankfurt. [Anm. 77]

Anders als in Lübeck und Bremen versorgte sich der Göttinger Rat kaum durch den Handel der Kaufleute der Stadt. Die Ratsherren reisten hier selbst, um Wein einzukaufen. Auch für Göttingen sind Fahrten nach Frankfurt für das Spätmittelalter durch die Kämmereirechnungen belegt. [Anm. 78] Dieses Verfahren ist sicherlich für zahlreiche kleinere Städte üblich, in denen die Kaufmannschaft nicht regelmäßig Weinhandel betrieb. Nur bei Bedarf wurden hier durch den Rat Einkaufsfahrten organisiert. [Anm. 79]

Neben den direkten Einkäufen der Weinherren auf den Frankfurter Messen, in den Herkunftsgebieten oder in den wichtigen Handelsplätzen am Rhein fungierten gerade die Weinkeller von Lübeck, Lüneburg und Bremen als Lieferanten und Einkaufsplätze für benachbarte Städte. Lübeck hatte für Mecklenburg, insbesondere Wismar und Schwerin, sowie Lüneburg für Hamburg eine wichtige Rolle inne. Bremen war ein bedeutender Versorgungsort für Oldenburg. [Anm. 80]

Rheinwein war sicherlich die bedeutendste Weinsorte in den norddeutschen Weinkellern. Daneben erlangte der Gubensche Wein, also aus Guben in der Lausitz, für die nordöstlichen Hansestädte ein besonderes Gewicht. In Rostock lässt sich sein Anteil im Weinkeller für das Ende des 14. Jahrhunderts sogar fast so hoch wie der des Rheinweins bestimmen. [Anm. 81] Ebenso ist dieser Wein in Lübeck und Wismar im Spätmittelalter nachweisbar. [Anm. 82] Alle anderen Weine treten hinter diesen weit zurück. Für den südlichen Hanseraum, wie beispielsweise in Goslar, wird auch Wein aus Thüringen erwähnt. [Anm. 83] Über die Elbe wurde auch Wein aus dem Brandenburgischen, insbesondere aus Rathenow an der Havel, nach Lübeck transportiert. [Anm. 84]

Bemerkenswert ist auch, dass kaum Nachrichten über die verschiedenen Qualitäten überliefert sind. Offensichtlich wurde im Spätmittelalter Wein noch nicht nach Jahrgängen klassifiziert. Unterschieden wurde lediglich nach altem und neuem Wein.

Ausländische Weine sind eindeutig in der Minderzahl. Insbesondere "französische" Weine haben einen untergeordneten Stellenwert, gelten sogar als minderwertig. Noch im 16. Jahrhundert wurde der Ankauf "französischer" Weine, beispielsweise für den Lüneburger Weinkeller, vermieden. [Anm. 85] In Wismar sind sogar bis ins 17. Jahrhundert keine „französischen“ Weine nachweisbar. [Anm. 86] Unter dem Begriff "französische Weine" wurden im Spätmittelalter offensichtlich jedoch nur eine bestimmte Gruppe von Weinen, wohl aus Zentralfrankreich, zusammengefasst. In Lübeck und Bremen wird im 15. Jahrhundert nämlich vereinzelt sogenannter Aschonyer oder Assoie-Wein aus der Gascogne und Wein aus Poitou genannt. [Anm. 87] Elsässerwein kann z. T. auch als Rheinwein bezeichnet worden sein. Ausdrücklich wird er für das 15. Jahrhundert in Lüneburg, Goslar, Bremen und Göttingen genannt. [Anm. 88]

Eine andere Geschmacksrichtung brachten die schweren, süßen Weine aus dem Mittelmeerraum. Besonders hervorzuheben sind hierbei die spanischen Weine. Als Romenye, Romanie oder Rumanye, sowie Malmesie, Malvasier werden sie in nahezu allen norddeutschen Weinkellern genannt. Häufig kamen sie zusammen vor und wurden auch zum selben Preis ausgeschenkt. In Lübeck war einer der beiden Weinschenke ausdrücklich nur für den Ausschank von Romenye und Malmesie-Wein zuständig. Der Romenye ist beispielsweise in Lüneburg, Lübeck, Wismar, Osnabrück, Göttingen und Hildesheim genannt. In Rostock wurde sogar in zwei Sorten, eine süßere und eine herbere unterschieden. [Anm. 89] Der Malmesie ist in Lüneburg, Wismar, Lübeck, Göttingen, Stralsund und Osnabrück bezeugt. [Anm. 90]

Diese süßen, schweren Weine dienten auch zum Mischen mit herberen Weinen oder als Grundstoff für gewürzte Weine. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem sog. Bastert oder Bastard, der wohl auch aus Spanien bezogen wurde und in Lüneburg, Wismar, Lübeck und Göttingen belegt ist. [Anm. 91]

Zu besonderen Anlässen wurde auch mit Nelken, Zimt oder Honig gewürzter und gesüßter Wein gereicht. Er erscheint unter dem Namen Claret oder Lauter- bzw. Lutterdrank. In Rostock oblag am Ende des 14. Jahrhunderts die Zubereitung dem städtischen Apotheker, der auch die entsprechenden Gewürze verwaltete. [Anm. 92] Besonderer Beliebtheit erfreute sich auch der sog. Aland; ein Wein, der mit der Aland-Wurzel gewürzt wurde. [Anm. 93]

Die Weinpreise sind sehr schwer zu ermitteln, da die Weinrechnungen oft nur die Endsummen der Verkaufserlöse nennen. Zudem besitzen wir nur in ganz seltenen Fällen fortlaufende Rechnungsreihen, welche die Errechnung von Preiskonjunkturen erlauben. Die Hamburger Rechnungen bieten hier mit der Geschlossenheit des Materials sicherlich eine Ausnahme. Diese Register lassen sogar einen Vergleich von Einkauf- und Zapfpreis zu. 1431 wurde weißer Rheinwein für Preise zwischen 31 bis 51 Pfennig pro Stübchen eingekauft. Dies bedeutet, dass in dieser Zeit wegen der Qualitätsunterschiede oder verschiedener Transportkosten ein gewisser Spielraum zwischen den Preisen lag. Interessant ist jedoch, dass diese Handelsspanne sich nicht im Verkaufspreis niederschlug. 1431 wurden die Rheinweine zu zwei Preisen von 52 und 56 Pfennig pro Stübchen abgegeben und blieben dann auch mehrere Jahre konstant. [Anm. 94] Vergleichbar sind die Zahlen aus Hildesheim. Auch hier wurde der Rheinwein Mitte des 15. Jahrhunderts zum festen Preis von 8 Schilling pro Stübchen ausgeschenkt. Teurer war der "walsche win", wohl französischer Wein aus bevorzugten Lagen oder allgemein Südwein, der mit 14 Schilling pro Stübchen veranschlagt wurde. [Anm. 95] Die vom Rat festgelegten Ausschankpreise waren also nicht dem Spiel von Angebot und Nachfrage ausgesetzt. Auch wird eine feinere Qualitätsunterscheidung mit Hilfe der Preise nicht deutlich.

Mit Hilfe der Rostocker Quellen für das späte 14. Jahrhundert kann man auch einen Einblick in die verschiedenen Preise für die unterschiedlichen Weinsorten erhalten. Weißer Rheinwein kostete 6 Schilling pro Stübchen, Gubenscher Wein aus der Lausitz 3 Schilling pro Stübchen, Claret, also Würzwein, 12 Schilling pro Stübchen. [Anm. 96] Der Rheinwein war also doppelt so teuer wie der aus der Lausitz bezogene Wein. Hierbei dürften sicherlich die unterschiedlichen Qualitäten eine wichtige Rolle bei der Preisgestaltung gespielt haben. [Anm. 97]Die vom Rat festgelegten Zapfpreise, welche die schwankenden Einkaufspreise gleichsam regulierten, verdeutlichen noch einmal die Motivationen für die Errichtung der norddeutschen städtischen Weinkeller. Der Gewinn und Profit lagen in erster Linie darin, Einfluss auf den Weinhandel zu nehmen und für eigene Zwecke, vornehmlich zur Repräsentation, zu nutzen. Wie wichtig diese ständige Verfügbarkeit von Wein in guter Qualität und ausreichender Menge für den Rat war, zeigt ja das eingangs geschilderte Beispiel. Der diplomatische Rang des Geschenks von einem Fass Rheinwein war noch Anfang des 19. Jahrhunderts so hoch, dass er nicht durch eine einfache jährliche Geldzahlung, etwa in der Höhe des Verkaufswertes des Weines, abgelöst werden konnte. Hierin, in der hervorgehobenen, prestigeträchtigen Bedeutung von Wein für die norddeutschen Städte, ist die Hauptursache für die Existenz norddeutscher Weinkeller im Spätmittelalter zu sehen.

Die Abbildungen auf den beiden nächsten Seiten zeigen kleine Zettel, auf welchen während des ganzen Jahres die eingelagerte Menge an Wein und der Tag der Lieferung vermerkt wurden. Bei der Rechnungslegung wurden die Notizen in das Weinregister übertragen und summiert.

Anmerkungen:

  1. Hierzu: Antjekathrin Grassmann: Aus nachbarlicher Freundschaft und guter Affektion – Die Martensmanntradition zwischen Lübeck und Mecklenburg in der letzten Phase ihres Bestehens. In: Mecklenburgisches Jahrbuch 109 (1993), S. 107-121, bes. S. 116, 120. Zurück
  2. Grassmann, Martensmanntradition (wie Anm. 1), S. 111. Zurück
  3. Rimbert, Vita Anskarii, Kap. 20. In: Quellen des 9. und 11. Jahrhunderts zur Geschichte der Hamburgischen Kirche und des Reiches, übertr. von Werner Trillmich. (Stein QMA XI) Darmstadt 1978. Siehe auch Herbert Jankuhn: Haithabu. Ein Handelsplatz der Wikingerzeit. 2. Aufl., Neumünster 1986, S. 150. Die ersten urkundlichen Belege zum norddeutschen Weinhandel im frühen 13. Jahrhundert bei: Erich Bornhöft: Urkundliche Belege zum Lübecker Weinhandel unter besonderer Berücksichtigung des Imports. In: Elisabeth Spies-Hankammer (Hg.): Lübecker Weinhandel. Kultur- und wirtschaftsgeschichtliche Studien. Lübeck 1985, S. 29-40, hier S. 29. Zurück
  4. Hierzu mit Belegen: Otto Volk: Weinbau und Weinabsatz im späten Mittelalter. Forschungsstand und Forschungsprobleme. In: Alois Gerlich (Hg.): Weinbau, Weinhandel und Weinkultur. (Geschichtliche Landeskunde, 40) Stuttgart 1993, S. 49-164, hier S. 57. Zurück
  5. Hans-Jürgen Schmitz: Faktoren der Preisbildung für Getreide und Wein in der Zeit von 800 bis 1350. (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, 20) Stuttgart 1968, S. 60. Zurück
  6. Ulrich Willerding: Ernährung, Gartenbau und Landwirtschaft im Bereich der Stadt. In: Cord Meckseper (Hg.): Stadt im Wandel, Bd. 3. Stuttgart, Bad Cannstatt 1985, S. 569-589, hier S. 578. Zurück
  7. Erich Pfeiffer: Göttinger Gewerbewesen im 14. und 15. Jahrhundert. Göttingen 1913, S. 27; Goswin von der Ropp (Bearb.): Göttinger Statuten. Akten zur Geschichte der Verwaltung und des Gildewesens der Stadt Göttingen bis zum Ausgang des Mittelalters. Hannover, Leipzig 1907, Nr. 58, 25. Jan. 1385. Wilhelm Havemann: Der Haushalt der Stadt Göttingen am Ende des 14. und während der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jg. 1857, S. 204-226, hier S. 222 ff. Richard Doebener (Hg.): Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. VI. Hildesheim 1893 (ND Aalen 1980), S. LIII. Die Hildesheimer Rechnungen verzeichnen allerdings keinen Ertrag aus den stadteigenen Weinbergen. Zurück
  8. Heinrich Rüthing: Höxter um 1500 – Analyse einer Stadtgesellschaft. (Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte, 22) 2. Aufl., Paderborn 1986, S. 237. Zurück
  9. Wilhelm Reinecke: Zur Geschichte des Lüneburger Ratsweinkellers. In: Jahresberichte des Museums-Vereins für das Fürstentum Lüneburg (1899/1901), S. 1-63, hier S. 3. Zurück
  10. Wismar: Crull: Rathsweinkeller zu Wismar. In: Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 33 (1868), S. 41-87, hier S. 42; Hannover: Fritz Voss: Das Finanzwesen der Stadt Hannover im Mittelalter. Hannover 1921, S. 77; Hildesheim: Paul Huber: Der Haushalt der Stadt Hildesheim am Ende des 14. und in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Leipzig 1901, S. 37; Schwerin: Wilhelm Jesse: Geschichte der Stadt Schwerin, Bd. 1. Schwerin 1913, S. 243. Zurück
  11. Hamburg 1287, Lübeck 1289, Hans Hartmeyer: Der Weinhandel im Gebiet der Hanse im Mittelalter. (Volkswirtschaftliche und wirtschaftsgeschichtliche Abhandlungen, N.F. H. 3) Jena 1905, S. 98; Carl Friedrich Wehrmann: Der Lübeckische Rathsweinkeller. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde 2, 1 (1863), S. 75-128, hier S. 75. Zurück
  12. Inge-Maren Wülfing: Städtische Finanzpolitik im späten 13. Jahrhundert. In: Bernhard Diestelkamp (Hg.): Beiträge zum spätmittelalterlichen Städtewesen. (Städteforschung, R. A, 12) Köln, Wien 1982, S. 34-71, hier S. 34; Ernst Pitz: Schrift- und Aktenwesen der städtischen Verwaltung im Spätmittelalter. (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, H. 45) Köln 1959, S. 445. Zurück
  13. Arnold Esch: Überlieferungs-Chance und Überlieferungs-Zufall als methodisches Problem des Historikers. In: HZ 240 (1985), S. 529-570. Zurück
  14. Ernst Dragendorff/Ludwig Krause: Das Rostocker Weinbuch von 1382 bis 1391. Rostock 1908. Zurück
  15. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 78; Elisabeth Spies-Hankammer: Der Lübecker Ratsweinkeller und seine Aufgaben im innerstädtischen Weinhandel von den Anfängen bis ins 17. Jahrhundert mit einer Edition der Ratsweinkellerordnung von "1504". In: Dies., Lübecker Weinhandel (wie Anm. 3), S. 111-148. Siehe auch Anm. 32. Zurück
  16. Dazu auch Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 99; Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 37. Zurück
  17. Voss, Hannover (wie Anm. 10), S. 65. Zurück
  18. Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 37. Zurück
  19. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 3; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 104; Brigitte Fiedler: Die gewerblichen Eigenbetriebe der Stadt Hamburg im Spätmittelalter. Hamburg 1974, S. 151. Zurück
  20. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 76. Zurück
  21. Zum Lübecker Weinhandel allg. vergl. die Beiträge in: Spies-Hankammer (Hg.): Lübecker Weinhandel (wie Anm. 3). Zurück
  22. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 78. Zurück
  23. Hier muss auf ein Quellenproblem hingewiesen werden, da wir über den Konsum ausländischer Weine, die nicht vom Weinmonopol betroffen waren und daher auch kaum im städtischen Verwaltungsschriftgut auftauchen, nur unzureichend informiert sind. Zurück
  24. Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 27. Zurück
  25. Ulf Dirlmeier/Gerhard Fouquet: Eigenbetriebe niedersächsischer Städte im Spätmittelalter. In: Meckseper, Stadt im Wandel, Bd. 3 (wie Anm. 6), S. 257-279, hier S. 257. Zurück
  26. Ebenda. Zurück
  27. Ebenda. Antje Sander-Berke: Baustoffversorgung spätmittelalterlicher Städte Norddeutschlands. (Städteforschung R. A, 37) Köln, Weimar, Wien 1995, S. 11f. Zurück
  28. Voss, Hannover (wie Anm. 10), S. 79; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 99, Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 43; Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 2, Fiedler, Hamburg (wie Anm. 19), S. 151. Zurück
  29. Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 37; Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 2. Zurück
  30. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 5. Zurück
  31. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 99f.; Mecklenburgisches Urkundenbuch: Verein für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde (Hg.), XV. Schwerin 1890, Nr. 9107 für Rostock. Zurück
  32. Wilhelm Reinecke: Des Bürgermeisters Claus Stöterogge Denkbüchlein über die Ratsämter. In: Lüneburger Museumsblätter 2, 8 (1912), S. 351-383, hier S. 373f. Zurück
  33. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 3. Zurück
  34. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 3f. Zurück
  35. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 102. Zurück
  36. In Hannover waren seit 1467 die beiden Weinherren auch gleichzeitig Verwalter des Bierkellers. Voss, Hannover (wie Anm. 10), S. 79. Zurück
  37. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 5. Zurück
  38. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 103. Zurück
  39. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S.103. Zurück
  40. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 79. Zurück
  41. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 80. Zurück
  42. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 80. Zurück
  43. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 6. Zurück
  44. Wilhelm Reinecke, Eidesformeln. In: Lüneburger Museumsblätter 3,9 (1914), S. 49-78, hier S. 58f. Zurück
  45. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 10. Zurück
  46. Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 45. Zurück
  47. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14). Zurück
  48. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. VIII. Zurück
  49. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. XVI. Zurück
  50. UB Hildesheim V und VI (wie Anm. 7). Zurück
  51. UB Hildesheim V (wie Anm. 7), S. 316f. Zurück
  52. Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 38. Zurück
  53. Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 38. Zurück
  54. Huber, Hildesheim (wie Anm. 10), S. 42. Zurück
  55. Voss, Hannover (wie Anm. 10), S. 78; Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 27. Zurück
  56. Staatsarchiv Osnabrück, Dep. 3 b II/480, Weinregister. Zum Osnabrücker Weinhandel vgl. Christian Reinicke: Das Fragment eines Rechnungsbuches des Osnabrücker Kaufmanns Cord Kerckering. Eine unbekannte Quelle zur Osnabrücker Wirtschaftsgeschichte um 1500. In: Osnabrücker Mitteilungen 91 (1986), S. 49-83 mit weiterer Literatur. Zurück
  57. Ebenda, 1485, fol. 3r. Zum Fassungsvermögen der Fässer: Klaus Militzer: Handel und Vertrieb rheinischer und elsässischer Weine über Köln im Spätmittelalter. In: Gerlich, Weinbau, Weinhandel und Weinkultur (wie Anm. 4), S. 165-185, hier: S. 176. Damit lag der Import von Tonyes Elsen wesentlich höher als der des Weinhändlers Kerckering. Vgl. Reinicke, Fragment (wie Anm. 56), S. 69, Tab. 2. Zurück
  58. Ganz ähnlich wurde auch in Hildesheim verfahren. Auch hier wurde das ganze Jahr über Wein abgemessen, der in den Kellern der Wirte eingelagert wurde. Vgl. z.B. UB Hildesheim V (wie Anm. 7), S. 315. In Quedlinburg weisen die Weinrechnungen der Jahre 1479-1482 ebenfalls die Einlagerung von kleineren Mengen Wein, jeweils ein Fass, in die Keller der Kaufleute aus, die zuvor vom Markmeister ausgemessen wurden. Walter Hobohm: Der städtische Haushalt Quedlinburgs in den Jahren 1459 bis 1509. (Forschungen zur Thüringisch-sächsischen Geschichte, 3. H.) Halle 1912, S. 26. Zurück
  59. Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 178. Zurück
  60. Reinicke, Fragment (wie Anm. 56), S. 67. Zurück
  61. Drangendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. IX. Zurück
  62. Fiedler, Hamburg (wie Anm. 19), S. 162f. Zurück
  63. Fiedler, Hamburg (wie Anm. 19), S. 164. Zurück
  64. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 101; Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 13. Zum Bremer Ratsweinkeller allg. vgl. Herman Entholt: Der Ratskeller zu Bremen. Bremen 1929. Zurück
  65. Schmitz, Preisbildung (wie Anm. 5), S. 62. Zurück
  66. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 84; Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9); S. 44, Bornhöft, Lübecker Weinhandel (wie Anm. 3), S. 33. Zurück
  67. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 114f.; Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 174 mit weiterer Literatur. Zurück
  68. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 77; Bornhöft, Lübecker Weinhandel (wie Anm. 3), S. 30. Zurück
  69. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 83; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 100. Zurück
  70. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 80. Zurück
  71. Reinecke, Denkbüchlein (wie Anm. 32), S. 374. Zurück
  72. Fiedler, Hamburg (wie Anm. 19), S. 155; Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 181. Zurück
  73. Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 172 mit weiterer Literatur zum Kölner Weinhandel. Zurück
  74. Ebenda, S. 178. Zurück
  75. Hierzu mit weiterer Literatur: Reinicke, Fragment (wie Anm. 56), S. 61-67. Zurück
  76. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 106; Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 174. Zurück
  77. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 54; Militzer, Handel (wie Anm. 57), S. 174. Zurück
  78. Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 27. Zurück
  79. Beispielsweise wurde 1394 in Bocholt der Weinausschank durch den Rat angestrebt, um Schulden abzuzahlen. Hierfür wurde eigens eine Einkaufsfahrt organisiert. Friedrich Reigers: Beiträge zur Geschichte der Stadt Bocholt und ihrer Nachbarschaft. ND Grabenstätt 1981, S. 413f. mit Anm. 106. Zurück
  80. Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 106f. Zurück
  81. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. IX. Zurück
  82. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 86; Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 75. Zurück
  83. Uvo Hölscher: Beiträge zur goslarschen Verwaltungsgeschichte. In: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 42 (1909), für 1470, S. 139. Zurück
  84. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 86.  Zurück
  85. Reinecke, Denkbüchlein (wie Anm. 32), S. 359. Zurück
  86. Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 55. Zurück
  87. Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 86; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 116. Zurück
  88. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 46; Hölscher, Goslarsche Verwaltungsgeschichte (wie Anm. 83), S. 139; Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 28; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 114. Zurück
  89. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 46; Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 53, Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. X; Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 86; Staatsarchiv Osnabrück, Dep. 3 b II/480 1491, 1494; Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 28; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 116; UB Hildesheim VI (wie Anm. 7), S. 642. Zurück
  90. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 48; Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 53; Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 87; Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen (wie Anm. 7), S. 28; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 117; Staatsarchiv Osnabrück, Dep. 3 b II/480 1485. Zurück
  91. Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 46; Crull, Wismar (wie Anm. 10), S. 53; Wehrmann, Der Lübeckische Rathsweinkeller (wie Anm. 11), S. 87; von der Ropp, Göttinger Statuten (wie Anm. 7), S. 225. Zurück
  92. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. XI. Weitere Belege: Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 50; Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 11), S. 118. Zurück
  93. UB Hildesheim V (wie Anm. 7), 1407, S. 319; Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. XI; Reinecke, Lüneburger Ratsweinkeller (wie Anm. 9), S. 45, 50. Zurück
  94. Fiedler, Hamburg (wie Anm. 19), S. 157. Zurück
  95. UB Hildesheim VI (wie Anm. 7), S. 607, 611. Zurück
  96. Dragendorff/Krause, Rostocker Weinbuch (wie Anm. 14), S. IX-XI. Zurück
  97. Zumeist lässt sich eine preisliche Qualitätsunterscheidung nur indirekt belegen, da zwar die verschiedenen Preise pro Stübchen angegeben sind, aber Sorten- und Herkunftsbezeichnungen fehlen. Z.B. UB Hildesheim V (wie Anm. 7), S. 436. Zurück