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Karrieren im Schatten des Galgens. Räuber, Diebe und Betrüger um 1500 Kriminalitätsgeschichte – Blicke auf die Ränder und das Zentrum vergangener Gesellschaften

von Gerd Schwerhoff

Kriminalität prägt unser Leben, zumindest aber unsere Wahrnehmung sozialer Wirklichkeit. Der sonntagabendliche „Tatort“ und der Urlaubskrimi, die zahlreichen Sensationsberichte der Boulevardpresse, die periodisch erstellten Kriminalitätsstatistiken – auch wenn man nicht persönlich in der Rolle des Täters, Opfers oder eines Zeugen von Verbrechen berührt wird, kann man dem Phänomen ‚Kriminalität' kaum ausweichen. Ist der Kriminalroman gut, dann liefert er neben einem spannenden Plot treffende Gesellschaftsanalysen; Zeitungsmeldungen erregen vornehmlich dann breites Aufsehen, wenn die dort beschriebenen Fälle und Schicksale nicht nur außergewöhnlich sind, sondern wenn sie auch etwas über die Normalität des Zusammenlebens aussagen; und Kriminalstatistiken werden ohnehin als Krankenberichte über den besorgniserregenden Zustand moderner Gemeinwesen gelesen. Gegenwartsinteressen beeinflussen maßgeblich die Fragen, die wir an die Vergangenheit richten. So ist es kein Wunder, dass sich die historische Forschung zunehmend dem Faszinosum ‚Kriminalität' zugewandt hat, um ein besseres und breiteres Verständnis der Vergangenheit zu erlangen. Neben anderen Quellen existiert dazu in Gestalt der Gerichts- und Kriminalakten ein sehr ergiebiger und noch kaum ausgeschöpfter Quellenfundus, der sich seit dem Ende des 12. Jahrhunderts langsam ausdifferenziert hat.

Wer mit einem so weiten Netz von Begriffen auf die Jagd nach historischer Erkenntnis geht, kann sich sehr unterschiedlichen historischen Problemen und sozialen Milieus zuwenden. Der nachfolgende Artikel wird sich auf die Welt der Räuber, Diebe und Betrüger konzentrieren und damit auf jene Menschen, die oft als Menschen am Rande der Gesellschaft, als Marginalisierte, beschrieben werden. Spätestens seitdem der Historiker und nachmalige polnische Außenminister Bronislaw Geremek vor allem auf der Grundlage von Gerichtsquellen sein bekanntes Buch über die „Marginalisierten“ von Paris (1976) verfasst hatte, herrschte vielerorts Einigkeit über die enge Verschwisterung von Kriminalität und Randgruppenstatus. Mit dieser Sichtweise lassen sich viele wertvolle Erkenntnisse gewinnen, aber sie birgt ebenso viele Probleme – dazu mehr am Schluss des vorliegenden Aufsatzes. Vorerst genügt es daran zu erinnern, dass die Sonde der Kriminalitätsgeschichte auch für Probebohrungen auf ganz anderen Untersuchungsfeldern eingesetzt werden kann. Nehmen wir nur die Gewaltdelinquenz: In höherem Maß als von den grausamen Morden der Räuberbanden werden die vormodernen Kriminalstatistiken beherrscht von affektiven Totschlägen. Diese führen uns aber mitten hinein ins Zentrum der Dörfer und Städte, auf ihre Plätze und Straßen, in ihre Tavernen und Häuser. Opfer und Täter rekrutierten sich aus allen Strata der Gesellschaft, vom Tagelöhner bis zum Vollbauern, vom Gesellen bis zum Adligen. Oft handelte es sich um aus dem Ruder gelaufene und ‚unglücklich' endende Streitereien, die mit dem Austausch von Schimpf­worten begonnen und, angeheizt vom verletzten Ehrgefühl der Beteiligten, bei Messerstechereien geendet hatten. Angehörige von Randgruppen waren nicht überproportional beteiligt. Und das Verhalten der Kontrahenten stempelte diese keineswegs zu gesellschaftlichen Außenseitern. Obwohl der Totschlag seit dem frühen Mittelalter als schweres Vergehen gewertet wurde, das nicht nur mit dem archaischen Mittel der Blutrache durch die Angehörigen des Getöteten, sondern prinzipiell auch durch die richterlich verhängte Todesstrafe sanktioniert werden konnte, dominierten in der Praxis die Kompensation durch eine Geldzahlung (Wergeld) oder andere ‚Verhandlungslösungen', die auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Parteien zielten. Vor allem aus dem deutschen Spätmittelalter sind zahlreiche Sühneverträge zwischen Tätern und den Angehörigen des Opfers überliefert, die durch ein komplexes System von Seelenmessen, Wallfahrten, Sühnekreuzen und Bußhandlungen einen Ausgleich zwischen den Parteien erbringen sollten; dabei wurde zugleich dem Seelenheil des Getöteten wie dem des Täters Rechnung getragen. Auch wo in dieser Zeit die obrigkeitliche Justiz ihren Monopolanspruch auf die Sanktionierung von Tötungen durchzusetzen begann wie in Frankreich, bedeutete dies noch kein Ende der ‚weichen' Sanktionierung. Totschläge wurden zum Hauptbetätigungsfeld einer extensiven Begnadigungspraxis, wo die normativ geschärfte Unterscheidung zwischen (intentionalem) ‚Mord' und (affektivem) ‚Totschlag' weitgehend dazu führte, die meisten Tötungen als Totschläge zu behandeln und keineswegs peinlich zu bestrafen. Mit anderen Worten: Diese Form der Tötungsgewalt deutet, wiewohl prinzipiell streng ‚kriminalisiert', auf eine weitgehende Akzeptanz von Gewalt als Mittel des Konfliktaustrages hin. Derartige Befunde über die Gewalt im Zentrum der Gesellschaften an der Wende zur Neuzeit sollten wir im Hinterkopf behalten, wenn wir uns im Folgenden eher ihren Rändern zuwenden.

Erdichtete Räuberleben

Zweifellos lebte der bekannteste Räuber des Mittelalters, räumlich betrachtet, am Rand der Gesellschaft. Robin Hood und seine Männer hatten sich in die Tiefen des Sherwood Forest zurückziehen müssen, um den Nachstellungen des finsteren Sheriffs von Nottingham zu entkommen. Vor allem moderne Fassungen der Geschichte lassen aber keinen Zweifel daran, dass als der wahre Verbrecher dieser Amtsträger anzusehen ist, während Robin die Tugend vertritt. In die Illegalität gezwungen und geächtet, hat er dennoch die Moral auf seiner Seite. Seine Raubzüge sind schlimmstenfalls Notwehrhandlungen, vielleicht sogar ausgleichende Akte der sozialen Gerechtigkeit, indem den Armen gegeben wird, was vorher den Reichen abgenommen wurde. Es ist nur folgerichtig, dass die Randgruppenexistenz aufhört, als der legitime König Richard Löwenherz aus der Gefangenschaft zurückkehrt und seinen treuen Gefolgsmann für seine Standhaftigkeit belohnt. Soweit die Geschichte, wie wir sie heute kennen.

Nun ist Robin Hood nicht erst ein Medienereignis, seit sich die Filmindustrie in Hollywood seiner angenommen hat. An der Wiege seines Ruhmes standen die spätmittelalterlichen Balladendichter. Der erste literarische Beleg für die Existenz von Robin Hood datiert aus dem Jahr 1377; im 15. und 16. Jahrhundert schmücken viele Balladen sein Leben und seine Taten aus. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Erzählungen über den Banditen einen historischen Kern enthalten. Diese Balladen (gests) setzen jedoch Menschen und Geschehnisse unterschiedlicher Zeiten und Räume miteinander in Verbindung und schaffen so ein dichtes Gewebe von Legenden, hinter denen der mögliche historische Robin Hood fast ganz verborgen bleibt. Noch nicht einmal über die Tatsache, ob dieser Archetypus des Sozialbanditen am Beginn des 13. oder am Beginn des 14. Jahrhunderts lebte, besteht unter den Fachleuten Einigkeit. So verlagern sich die historischen Debatten eher auf die Frage, wer das mögliche Publikum der Balladen bildete und warum die Robin-Hood-Legende für die spätmittelalterlichen Zuhörer so attraktiv war. Artikulierte sich in der Figur des outlaw hero, die allerdings im Spätmittelalter keineswegs durchgängig positive Züge trug, die Unzufriedenheit des gemeinen Mannes? Oder spiegelt sich hier die allgemeine Faszination des Räuberlebens, der Angehörige der unterschiedlichsten Stände erliegen konnten? Wie auch immer man ihren Erfolg interpretiert, die Gestalt Robin Hoods als Beleg für die Existenz eines realen Sozialbanditentums zu nehmen, das den Reichen nahm, um den Armen zu geben, wird heutzutage kaum einem Historiker einfallen.

Nicht immer wurde allerdings mit fiktiven Quellen derart vorsichtig umgegangen. Lange Zeit galt die „Helmbrecht“-Erzählung als die Paradequelle für die Wirklichkeit des Räuberlebens in der Mitte des 13. Jahrhunderts. Diese Dichtung Werners des Gartenaeres ist der Tendenz nach das völlige Gegenstück zum Robin-Hood-Stoff. In ihrem Mittelpunkt steht ein junger Bauernsohn, der sich trotz eindringlicher Ermahnungen seines Vaters, des Meiers Helmbrecht, nicht von seinem Plan abbringen lässt, ein Ritter zu werden und ein höfisches Leben zu führen. Die Methode, wie er das erreichen will, schildert er dem Vater ohne Scham: „Ich will alle Tage auf Raub ausgehen; so führe ich ein gutes Leben mit reichlichem Essen und schütze mich vor Kälte im Winter“ (V 379-384).

Im Dienste eines fehdelustigen Burgherrn kann er seinen Plan in die Wirklichkeit umsetzen und soviel zusammenraffen, wie er nur kriegen kann. Als er nach einem Jahr seinem Vater wieder unter die Augen tritt, der den hübsch ausstaffierten Ritter kaum wiedererkennen mag, weiß er davon zu berichten, wie wenig Freude er den Bauern der Umgegend gemacht hat, denen er kaum das Nötigste zum Leben lässt: „Ja, ich tue ihnen noch viel Schlimmeres an: Dem drücke ich ein Auge aus; diesen hänge ich in den Rauchfang; diesen werfe ich gefesselt auf einen Ameisenhaufen; jenem ziehe ich mit einer Zange die Haare einzeln aus dem Bart; einem andern reiße ich die Kopfhaut herunter; einem dritten breche ich die Knochen; diesen hänge ich in einer Schlinge an den Fersen auf“ (V 1242-1251). Als sprechenden Namen haben ihm seine Kumpane den Namen „Verschling das Land“ (Slintezgeu) verpasst, und auch die Spitznamen der anderen aus der Gesellschaft (V 1185ff.) deuten auf ihren gewalttätigen und diebischen Charakter hin; da sind „Lämmerschling“ (Lemberslint) und „Schluck den Widder“ (Slickenwider), „Höllensack“ (Hellesac) und „Rüttel den Kasten“ (Rütelschrîn), „Kuhfraß“ (Kuefrâz) und „Zerschlag den Kelch“ (Müschenkelh). Ein besonders habgieriger Mann namens „Wolfsgaumen“ (Wolvesguome) lässt im kältesten Winter niemandem, selbst Freunden oder Verwandten nicht, auch nur einen Fetzen am Leib, während „Wolfskehle“ (Wolvesdrüzzel) ohne Schlüssel auch die schwersten Schatullen knacken kann; ihr Schloss öffnet sich gleichsam von selber, wenn er nur von weitem darauf zugeht. Doch die Herrlichkeit der Bande endet jäh: Während der Hochzeitsfeier von „Lämmerschling“ mit Helmbrechts Schwester Gotelint werden die zehn Räuber ohne Mühe von einem Richter mit seinen vier Bütteln überwältigt, denn gegenüber den Vertretern der göttlichen Gerechtigkeit bleibt den Verbrechern nur die (vergebliche) Flucht (V 1641-1650). Neun Räuber enden am Galgen, Helmbrecht bleibt am Leben, aber um welchen Preis: Ihm werden vom Henker die Augen ausgestochen und jeweils eine Hand und ein Fuß abgehauen. Ein Jahr irrt der vormals so hochfahrende Jüngling, von seiner Familie verstoßen, als blinder Krüppel durch die Gegend, bis ihn aufgebrachte Bauern, denen er einst das Vieh geraubt und die Töchter vergewaltigt hatte, am nächsten Baum aufknüpfen.

Wo einst Forscher Lebensnähe und Realitätsgehalt dieser Märe priesen, betonen neuere Untersuchungen ihre kunstvolle Konstruktion und ihren didaktisch-moralischen Impetus, ihren Charakter als ‚negative Parabel' über einen letztlich zwangsläufig scheiternden Ausbruchsversuch aus dem Rahmen der gottgegebenen Gesellschaftsordnung. Natürlich wäre es töricht, Bezüge zu einer Realität gänzlich bestreiten zu wollen, die von Gewalt und Rechtsunsicherheit geprägt war. Aber es erscheint doch problematisch, Helmbrecht vorbehaltlos als Beispiel für den „Typus des gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers seiner Zeit“, der sich aus allen Ständen rekrutiert habe (Petra Menke), auszudeuten.

Die Realität des Räuberlebens hinter den – positiven wie negativen – Stereotypen der mittelalterlichen Literatur aufzufinden, ist schwierig. Hilfreich sind an diesem Punkt andere Quellengattungen, die immer mehr in den Mittelpunkt der historischen Forschung rücken. Vor allem jene Quellen, in denen die spätmittelalterliche Verbrecherverfolgung ihren aktenmäßigen Niederschlag gefunden hat, können hier weiterhelfen, obwohl auch sie nicht ungebrochen die Wirklichkeit reflektieren. Für die Zeit der Entstehung der Helmbrecht-Erzählung beginnen sie gerade erst zu fließen, aber seit dem 14. Jahrhundert liefern sie eine Fülle wichtiger Informationen. Die Welt der Räuber, Diebe und Betrüger, die sich dem modernen Betrachter durch diese Quellen bruchstückhaft erschließt, ist vielfältig. Deswegen soll zunächst ein Beispiel ausführlicher vorgestellt werden, um in einem zweiten Schritt nach typischen, verallgemeinerbaren Merkmalen zu fragen.

Die Taten des Ludwig von Tetz

Am 9. Oktober 1527, so verzeichnet es ein Kölner Hochgerichtsprotokoll, wurde Ludwig von Tetz an der Hinrichtungsstätte Melaten vor den Toren der Stadt ‚gerädert'. Dabei wurden ihm mit einem eisenbeschlagenen, scharfkantigen Rad vom Scharfrichter die Gliedmaßen zerstoßen. Noch lebendig, wurde er sodann mit zerbrochenen Armen und Beinen auf das (mittels eines Holzpfahles aufgerichtete) Rad gebunden; der Tod trat erst nach einem halben Tag ein. Die Sanktion des Räderns stellte im Strafrecht jener Zeit eine der brutalsten Hinrichtungsformen dar. Sie war den schlimmsten Räubern und Mördern vorbehalten. In der Grausamkeit der Strafe sollte sich die Verwerflichkeit der verübten Verbrechen ausdrücken. Dieses Prinzip der ‚spiegelnden' Strafen wird im Fall des Ludwig selbst für den modernen Leser noch ein wenig sinnfällig, wenn er die Protokolle der vorausgegangenen Verhöre studiert. Die Nachricht von seiner Hinrichtung wirkt wie ein Echo dessen, was Ludwig zuvor im Verhör gestanden hatte und was der Schreiber, wohl komprimiert auf die in seinen Augen wichtigsten Informationen, niedergeschrieben hatte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bekenntnis Ludwigs zum Teil unter der Folter zustande gekommen war, die zur damaligen Zeit einen normalen Bestandteil des Strafprozesses darstellte. Ob also die Aussagen Ludwigs in allen Punkten der Wahrheit entsprechen, ist nicht nur aus diesem Grunde zweifelhaft. Allerdings konnte man trotz peinlicher Frage der Strafe entgehen, wie das Schicksal zweier Mitangeklagter Ludwigs zeigt; sie mussten trotz Folter und trotz seiner belastenden Aussage freigelassen werden, offenbar, weil die Beweise nicht ausreichten. Einer von ihnen sollte zwölf Jahre später als Mörder das gleiche Schicksal wie Ludwig erleiden. Auch andere Verzerrungen der Wahrheit sind denkbar: Beim Umfang seines Sündenregisters könnte sich sogar der Gedanke aufdrängen, Ludwig habe – in der Erkenntnis, ohnehin nichts mehr zu verlieren zu haben – ein wenig aufgeschnitten, um sich wenigstens einen stilvollen Abgang als großer Räuber zu verschaffen. Aber die schnörkellosen Aussagen lassen keinerlei taktisches Kalkül erkennen. Die Taten werden eher lakonisch konstatiert, auch Misserfolge nicht verschwiegen. Wenngleich also Zweifel bleiben, so gibt uns Ludwigs Aussage dennoch einen lebendigen Einblick in die Realität, wie sie gewesen sein könnte.

Den grausamen Kern von Ludwigs Geständnissen bilden die begangenen Morde. Insgesamt hat er, zusammen mit wechselnden Kumpanen, in den zurückliegenden vier Jahren mindestens 17 Menschen umgebracht. Dabei folgten die meisten Taten einem ebenso einfachen Handlungs- wie Erzählmuster. „Item bekennt Ludwig, ungefähr vor drei Jahren habe er und die Vorgenannten nämlich Heckenlieger, Kaufmann und Friedrich bei Erckrath am Elleren Broich einen Landmann ermordet und unbegraben liegen lassen. Demselben haben sie ungefähr vier Mark abgenommen und zusammen verzehrt.“ Meist tagsüber lauerten die Mörder ihren Opfern an einsamer Stelle auf, prügelten sie brutal zu Tode (nur in wenigen Fällen waren nachweislich Messer im Spiel) und ließen die Leiche am Tatort zurück bzw. verscharrten sie dort, wenn schnelle Entdeckung zu befürchten war. Oft waren es reisende Händler oder Wanderer, die ihre Begegnung mit Ludwig mit dem Tode bezahlen mussten, manchmal aber lediglich einfache Bauern, die auf dem Feld arbeiteten. Lediglich drei Frauen waren unter den Ermordeten. Meist scheint der Zufall die Begegnung zwischen Tätern und Opfer arrangiert zu haben, nur in einigen Fällen war der Überfall genau geplant. So hatte Johann Bruwer, Inhaber eines Wirtshauses in Zülpich, bei dem Anschlag auf einen Fuhrmann seine Hand im Spiel. Er hatte Ludwig und seine Kumpane auf diesen wohlhabenden Mann, der bei ihm übernachtet hatte, hingewiesen. Der Wirt zu Bergershausen gab den Anstoß zum Mord an einem Landmann in der Ville zwischen Mödrath und Frechen. Ein weiterer Gast, ein Kesselmacher, der in Köln reiche Geschäfte gemacht hatte, wurde lediglich um seine Barschaft erleichtert. Neben den Informanten und Zuträgern lassen sich in einigen Fällen auch Auftraggeber dingfest machen. Einige Tage lagen Ludwig und seine Freunde – allerdings vergeblich – im Busch vor Linnich, um einen reichen Mann aus dieser Ortschaft abzupassen und umzubringen. Den „Anschlag“, d.h. den Hinweis auf das potentielle Opfer, hatten sie von einer Nachbarin, die ihnen in dieser Zeit auch das Essen herausbrachte. Erfolgreicher agierte die Gruppe um Ludwig in einem anderen Fall: Ein Mädchen bot ihnen 40 Gulden für den Mord an einer Frau, die ihrer Heirat mit einem alten reichen Mann im Wege stand. Alternativ versprach sie ihnen 10 Gulden dafür, diese so durchzuprügeln, dass sie für einige Monate bettlägerig und somit aus dem Verkehr gezogen sei, was denn auch gelang. Gelegentlich findet man Ludwig auch im Gefolge eines gewissen Junkers zu Loerait, der bei Königsdorf einen Wagenzug ausraubte.

So brutal die Mörderbande auch agierte, nicht immer scheint sie konsequent vorgegangen zu sein. Als sie abends in das Haus eines Pastors in einem Dorf nahe Worringen einbricht und dort 15 Gulden erbeutet, wird die Magd auf einen Stuhl gebunden und, in der Angst vor ihrer Augenzeugenschaft, erstochen. Andere Einbruchsopfer kommen dagegen mit dem Leben davon, ebenso ein junges Mädchen, das von Ludwig und einem Kumpanen brutal vergewaltigt wird. Dieses Verbrechen rückt die Tatsache in den Blick, dass er nicht nur Mordtaten auf dem Kerbholz hatte. Neben einigen Raubüberfällen der beschriebenen Art sind es vor allem Diebstähle, die der Gefangene gesteht. Entweder ließ er nachts vor den Höfen herumliegende Wertgegenstände, etwa Textilien, mitgehen, oder er stahl Geld aus Kisten und herumhängenden Beuteln in den Häusern.

Das Aktionsfeld der Gruppe lässt sich anhand der genannten Ortschaften ziemlich genau umgrenzen. Es war nicht besonders weitläufig und beschränkte sich auf die nähere linksrheinische Umgebung Kölns. Gewissermaßen als ideale Achse, um die herum sich das Geschehen abspielte, kann die Straße nach Aachen betrachtet werden. Selten entfernte man sich mehr als zwanzig oder dreißig Kilometer nach Norden oder Süden von dieser Linie.

Art und Wert der Beute waren höchst unterschiedlich. Was die Diebstähle anbetrifft, so kann man ohne Übertreibung behaupten, dass alles gestohlen wurde, was nicht niet- und nagelfest war und einen gewissen Gebrauchs- oder Tauschwert besaß. Lebensmittel wurden gewissermaßen im Vorbeigehen entwendet, ob es sich dabei um Eier, Brot, Käse, Fleisch oder Geflügel handelte. Kleidungstücke – ein Mantel, ein Rock oder ein Wams, aber auch Schuhe – machten einen großen Teil des Diebesgutes aus. Übrigens stellte die Kleidung fast die einzige Beute neben Geld dar, die bei den Morden eine gewisse Rolle spielte. Mehrmals wird erwähnt, dass Mäntel und Hosen den Unglücklichen ausgezogen und beim nächsten Hehler verkauft worden waren. Auffallend häufig sind textile Roh- oder Halbfertigprodukte wie Wolle, Garn oder Leintücher unter den entwendeten Sachen. Offenbar waren derartige Güter, die über die Nacht auf den Höfen weitgehend ungesichert (z.B. auf der Bleiche) lagerten, besonders leicht zugänglich. Einbrüche erbrachten Hausrat wie Zinnteller oder Schüsseln. Ein ganz besonders schwerwiegendes Delikt war der Kirchenraub: Aus einem Gotteshaus in Nörvenich entwendeten Ludwig, Friedrich und der Heckenlieger drei Kelche; einen konnten sie an einen Juden für vier Mark verkaufen, die zwei anderen wurden ihnen von einem Goldschmied unter Drohungen abgepresst, der sie an ihren Platz zurückbrachte.

Derartigen Risiken des Weiterverkaufs konnte man entgehen, wenn man vor allem nach Geld Ausschau hielt, wie Ludwig und seine Mittäter es am liebsten taten. Manchmal verschmähten sie sogar die Kleidung der Ermordeten, vielleicht, weil es schnell gehen musste, wahrscheinlicher aber, weil diese keinen gesteigerten Wert verkörperte. Entsprechend dürftig fiel denn auch manchmal die Beute aus. Die bei dem Landmann am ‚Elleren Broich' gefundenen vier Mark waren ein dürftiger Gegenwert für einen Mord. Als ein lohnendes Opfer galt den Räubern der vom Wirt Johannes Bruwer zu Zülpich ausbaldowerte Fuhrmann; er hatte fünf Gulden und eine Menge Kleingeld (Weißpfennige) bei sich. Reichtümer konnten auf diese Art kaum erworben werden, denn das Geld musste ja meist auf mehrere Personen verteilt werden. Dies geschah mal paritätisch, mal nach ‚Leistung' der Beteiligten. Bei Beträgen wie den erwähnten vier Mark allerdings zogen die Männer es vor, das Geld gemeinsam zu verzehren und zu versaufen und somit die Gruppenbindung gleichsam rituell zu stärken.

Das darf allerdings nicht zu dem Schluss verführen, wir hätten es mit einer homogenen Bande zu tun. Eher ist das Gegenteil der Fall. Insgesamt gibt Ludwig in seinen Geständnissen die Namen von rund 30 Leuten an, mit denen zusammen er die meisten seiner Taten in den zurückliegenden vier Jahren verübt hatte. Viele Namen tauchen allerdings nur ein- oder zweimal auf. Mit den im obigen Beispiel genannten Kumpanen Friedrich Boefeler (19 Nennungen), Johann genannt Kaufmann (13) und Johann genannt Heckenlieger (6) haben wir fast schon einen gewissen harten Kern vor uns. Dazu kamen dann jeweils noch zwei bis drei weitere Männer, die sich zu einem Mord zusammenfanden und die Beute unter sich verteilten. Meuchelte Ludwig vorwiegend im Zusammenhang mit einer größeren Gruppe, so stahl er auch schon einmal allein, zu zweit (etwa mit Friedrich) oder höchstens zu dritt. In diesem Zusammenhang begegnet uns die einzige Frau als Täterin, nämlich Ludwigs Konkubine Anna von Gelsdorf. Sie erscheint durchaus nicht nur als Mitläuferin, sondern als aktive Kraft.

Was sind es für Menschen, die zusammen mit Ludwig stahlen und mordeten? Hinweise auf ihr soziales Profil liefern kurze Beschreibungen von insgesamt 14 Männern, die Ludwig am Schluss seines Verhörs gibt. Sie lesen sich wie Kurzsteckbriefe und waren wohl auch so gedacht: als Anhaltspunkte zur eventuellen späteren Identifizierung oder zur brieflichen Übermittlung an andere Gerichte. Natürlich standen nur begrenzte Parameter zur Beschreibung der Männer zur Verfügung: „Thonis am Putze, zu Boenkrath am Brunnen wohnhaft, sei ein Arbeiter, ein kurzer gedrungener Mann mit kurzen schwarzen Haaren und einem runden, rötlichen Gesicht und habe Weib und Kinder.“ Statur, Gesichtsform, Haar- und Hautfarbe und eventuell die Barttracht kamen als persönliche Merkmale in Frage. Viel mehr als heute gehörte aber auch die Kleidung zu den ‚unverwechselbaren persönlichen Kennzeichen', weswegen es z.B. über Paulus von Berg heißt, er gehe gewöhnlich im Kittel gekleidet. Auch seine Opfer hatte Ludwig meist kurz durch ihre Kleidung gekennzeichnet, das einzige Charakteristikum, an das er offenbar eine klare Erinnerung hatte. In der Beschreibung seiner Kumpane nennt er, wie bei Thonis, manchmal Wohnort und die Tatsache der Verheiratung. Das kann auf eine Integration dieser Männer in ihre ‚normale' Umwelt hindeuten, allerdings kann sich diese Information auch auf das frühere, vorkriminelle Leben der Genannten beziehen. Aufschlussreich immerhin ist die Nennung von Berufsbezeichnungen. Thonis hat, wie etliche der anderen, offenbar keinen klassischen Handwerksberuf erlernt; er ist Arbeiter, Tagelöhner. Leute wie Johann der Heckenlieger, ein Leiendecker (Dachdecker), waren wohl in der Minderheit. Auffällig ist die Abwesenheit von professionellen Kriegsleuten und Söldnern; einzig von Joergen, Boengarts Knecht, heißt es, er sei ein ‚reisiger Geselle'. Über Ludwigs engste Kumpanen erfahren wir im übrigen nichts – waren sie anderswo schon verhaftet und gerichtet worden, oder handelte es sich dabei um einen letzten Akt der Solidarität unter Räubern?

Raub als Fortsetzung des Kriegshandwerks

Informationen aus Verhörprotokollen wie dem soeben vorgestellten sind ungleich informativer und lebensnäher als die literarischen Schilderungen der Helmbrecht-Erzählung. Repräsentativität können Kriminalquellen wohl in keinem Fall beanspruchen, zu unterschiedlich sind die konkreten räumlichen und zeitlichen Umstände für die hier betrachtete Epoche. Eine Besonderheit der norddeutschen Küstenregion waren die Seeräuber. Dieses Delikt beschränkte sich keineswegs auf derart bekannte und spektakuläre Fälle wie die Vitalienbrüder, die als ein Pressionsinstrument in den politischen Auseinandersetzungen im Ostseeraum am Ausgang des 14. Jahrhunderts gesehen werden können. Immer wieder begegnen uns auch im 15. und 16. Jahrhundert in den Urfehden der Stadt Lübeck derartige Fälle. Relativ kleine Operationsgebiete dagegen lassen sich für einige Diebe und Räuber ausmachen, die Anfang des 16. Jahrhunderts in Berner Verhörprotokollen auftauchen, erklärbar wohl aus der Zerklüftung und Unüberschaubarkeit der engen Alpentäler, die sich für Wegelagerei hervorragend eigneten. In England, der Heimat Robin Hoods, gab es ebenfalls Highwaymen, die Reisenden auflauerten; ebenso aber existierten wohlorganisierte Banden, die einzelne Gehöfte, aber auch kleinere Märkte und Dörfer überfielen und ausraubten. Die differenzierende Aufzählung ließe sich fortsetzen.

Die Quellen geben oft Aufschluss über geographische Rahmenbedingungen, Methoden und Organisationsformen der Räuberei. Die meisten haben aber den Mangel gemeinsam, dass sie wenig Aufschluss über die Biographie der verhörten Person geben. Reichhaltiger zeigt sich da eine bekannte Pariser Quelle vom Ausgang des 14. Jahrhunderts, das Châtelet-Register 1389-92. Es informiert uns z.B. über die Geschichte eines Mannes namens Jehan Le Brun, der im Spätherbst 1389 in der Seinemetropole vor Gericht steht. Sein Geständnis umfasst nicht nur – zum Teil am Fuß des Schafotts widerrufene – Angaben über ca. 40 seiner Weggefährten und ihre gemeinsamen Verbrechen, sondern auch eine Schilderung seines Werdegangs. Seine Biographie liest sich wie eine Illustration der gewalttätigen Zeitläufe des Hundertjährigen Krieges. Der Vater war ein Söldner im Gefolge des Königs von Navarra, die Mutter, aus der Normandie gebürtig, begleitete ihren Mann auf seinen Kriegszügen. Jehan wurde in sehr jungen Jahren von seiner Familie getrennt und zu einem Hufschmied in die Lehre gegeben. Eine Zeit lang arbeitete er in Rouen, danach begab er sich in die Dienste eines jungen Adligen. Bald finden wir ihn als Bogenschützen in einer englischen Garnison, als Teilnehmer an militärischen Expeditionen und Gewaltaktionen. Ohne festes Einkommen fühlte er sich offenbar mit der Zeit von seinen Hauptleuten übervorteilt und setzte sich nach Paris ab – nicht ohne zuvor seinem Kapitän ein Pferd gestohlen zu haben. Von dessen Erlös konnte er in der Metropole nicht lange leben, er trieb sich in Tavernen und Bordellen herum, bis das Geld zu Ende war. Zeitweilig verdingte er sich wieder als Söldner, aber in der Hauptsache ernährte er sich nun zusammen mit einigen Kumpanen, die er vielleicht in Paris kennengelernt hatte, von Mord, Raub und Diebstahl. Die Bande hinterließ eine blutige Spur auf ihren Beutezügen in der weiteren Umgebung der Hauptstadt. Eine Prostituierte wurde in den Wald gelockt, dort schnitt man ihr die Kehle durch, um anschließend ihre Kleider zu versetzen. Bei einer anderen Gelegenheit wurde ein Salzhändler umgebracht, um dessen Pferd zu versilbern. Ein einfacher Wandersmann bezahlte wegen der zwölf Sous, die er mit sich trug, seine Begegnung mit Jehan mit dem Leben.

Obwohl rund 150 Jahre und ca. 500 km Entfernung zwischen ihnen liegen, lassen sich viele Parallelen zwischen Ludwig von Tetz und Jehan Le Brun entdecken: das Operationsgebiet in der Umgebung einer Metropole, wobei die Mobilität von Le Brun und seinen Komplizen wesentlich größer gewesen zu sein scheint als die der Kölner Räuber; eine variable Binnenstruktur, die sich eher als locker geknüpftes Beziehungsnetzwerk beschreiben lässt denn als festgefügte Bande; schließlich die Häufigkeit ihrer ebenso lakonisch geschilderten wie grausamen Mordtaten. Allerdings existieren auch bedeutende Unterschiede. Ebenso wie die Gruppe um Ludwig Tetz scheinen die französischen Räuber oft ein Handwerk gelernt oder als Tagelöhner gearbeitet zu haben. Ihr hervorstechendstes Merkmal bestand allerdings in der Verbindung zu Krieg und Söldnerdienst. Am Anfang von Jehans gewalttätiger Karriere steht der Dienst bei einem jungen Adligen. Im Unterschied zu der fiktiven Gestalt des jungen Helmbrecht hundert Jahre zuvor handelt es sich dabei allerdings nicht um den Eintritt in die Gefolgschaft eines fehdelustigen Ritters, sondern um die Anwerbung durch einen Söldnerführer. Krieg war endgültig nicht mehr das exklusive Geschäft von Rittern, sondern zog viele Männer aus armen Verhältnissen in seinen Bann. Die wahrscheinlich auch bei Jehan damit verbundenen Hoffnungen auf ein besseres Leben erfüllten sich meist nicht, denn der Kriegsdienst nährte nur zum Teil seinen Mann. Schon neben dem Kriegshandwerk gehörte die Aufbesserung des Lebensunterhaltes auf kriminellem Weg zu Le Bruns alltäglichem Brot, und so scheint es eine gewisse Logik zu besitzen, dass er Raub und Diebstahl schließlich zu seiner Haupteinkommensquelle machte. Das Beispiel ist durchaus repräsentativ: Wenn eine militärische Kampagne beendet wurde, das Geld ausging oder die Verträge ausliefen, waren die Straßen Frankreichs gefüllt mit einer Masse von Männern, die außer ihren Waffen und ihrem gewalttätigen Habitus kaum etwas besaßen; eine Quelle des Jahres 1405 bezeichnet sie bündig als „Enemis de toute la chose publique“. Auch für den südwestdeutschen Raum am Beginn des 16. Jahrhunderts sind die Landsknechte als die bei weitem größte und bedrohlichste Einzelgruppe von Vaganten ausgemacht worden. Sie werden insgesamt auch das hervorstechendste Rekrutierungspotential für Diebe und Räuber gebildet haben.

„Raubritter“ – Fiktion und Realität

Die Frage nach der sozialen Einordnung spätmittelalterlicher Räuber führt fast unweigerlich zu den sprichwörtlichen ‚Raubrittern'. Schon in der Helmbrecht-Geschichte begegnet der Leser einem Exemplar dieser Gattung, allerdings nur flüchtig. Helmbrecht und seine Kumpane machen die Gegend zunächst im Gefolge eines Burgherrn unsicher. Dieser tritt allerdings im weiteren Verlauf der Erzählung nicht weiter in Erscheinung. Vielmehr agieren die Räuber hier als herrenlose ‚gartende Knechte', als entlassene Söldner, die auf eigene Rechnung rauben und morden. Freilich darf man aus dieser Tatsache nicht auf einen Bewertungsunterschied zwischen Bauern und Rittern schließen: Der Dichter Werner verurteilt neben den anmaßenden und verbrecherischen Bauern auch raublustige Adlige. Waren es folglich nicht auch jene berühmt-berüchtigten ‚Raubritter', die einen nennenswerten Anteil der Räuber jener Zeit ausmachten?

Die ältere Geschichtsforschung hätte diese Frage, gestützt auf eine Unmenge von chronikalischen Nachrichten, sicherlich umstandslos bejaht. Heute ist man vorsichtiger geworden. Das Problem beginnt schon beim Terminus ‚Raubritter': Es handelt sich dabei nicht um einen zeitgenössischen Begriff, sondern um eine Nachschöpfung der Zeit um 1800, wo das Schauergemälde des bösen adligen Räubers zum griffigen Gegenstück des romantisch verklärten Ritters wurde. Kontrovers ist vor allem die mit dem Begriff bezeichnete Wirklichkeit, konkret: die Interpretation des ritterlichen Raubes. Während die ältere Forschung ihn im Gefolge von Quellen zumeist städtischer und kirchlicher Provenienz als kriminelles Unrecht brandmarkte, verhalf die klassische Arbeit von Otto Brunner über „Land und Herrschaft“ einer anderen Interpretation zum Durchbruch. Er wies darauf hin, dass Brand und Raub (der übrigens bis ins Spätmittelalter hinein strafrechtlich weit weniger als der Diebstahl kriminalisiert wurde) als Bestandteile der ‚Fehde' verstanden werden müssen und dass es sich bei dieser Fehde um ein legitimes Mittel des Konfliktaustrages handele. Dabei sei es nicht um Bereicherung aus niederen Motiven gegangen, sondern es sollte Druck auf den Gegner ausgeübt werden, um zu einer Durchsetzung der eigenen Interessen zu gelangen. Hatte der Fehdeführer überprüfbare Rechtsgründe vorzuweisen und ging die gewaltsame Selbsthilfe in bestimmten Formen vonstatten (korrekte ‚Absage' an den Gegner), so sei die Fehde in einer Zeit fehlender zentralstaatlicher Strukturen alles andere als kriminell gewesen. Ein raubender und brennender Ritter muss demnach keineswegs ein ‚Räuber' gewesen sein. Umgekehrt lässt sich in den Quellen erkennen, dass so mancher einträgliche Straßenraub den zeitgenössischen Kriterien rechtmäßiger Fehdeführung, was die Form und die Motive anging, kaum entsprach.

Prinzipiell also, so könnte ein Zwischenfazit lauten, differenzierten die Zeitgenossen zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger Fehde, so dass sich – überspitzt gesagt – der Typus eines ehrlichen, fehdeführenden Ritters, der sich des Raubes rechtmäßig bediente, von dem des verbrecherischen ‚Raubritters', der ohne Einhaltung der fehderechtlichen Spielregeln unter dem Deckmantel der Fehde seine persönliche Bereicherung betrieb, unterscheiden ließe. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fehde fiel allerdings, wenig verwunderlich, je nach Standpunkt unterschiedlich aus. Mehr und mehr spiegelte sich in den Bewertungsdifferenzen eine unterschiedliche Haltung der gesellschaftlichen Gruppen zur Fehdegewalt. Was aus der Perspektive des niederen Adels als legitime Selbsthilfe erschien, wurde z.B. von den Städten, deren Bürger und Handelsaktivitäten von den ritterlichen Gewaltaktionen in besonderer Weise getroffen wurden, als unrechtmäßig verurteilt, ohne dass sie allerdings selbst auf die Anwendung dieses Instrumentes verzichteten. Seit jeher war die Einschränkung oder gar das völlige Verbot der Fehde auch ein Ziel der weltlichen Herrscher und der Kirche. Die Gottes- und in ihrem Gefolge die Landfriedensbewegung versuchte zumindest zeitlich und/oder örtlich begrenzt ein Fehdeverbot durchzusetzen. Mit dem ewigen Reichslandfrieden von 1495 schließlich wurde die Fehde de jure endgültig kriminalisiert; de facto wurden Fehden aber noch bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts geführt, oft ohne dass sie mit Hinweis auf das völlige Verbot als illegitim betrachtet wurden. Die Tendenz ging damit dahin, unabhängig von der Einzelbewertung von Fehdehandlungen die Raubaktionen des niederen Adels insgesamt zu kriminalisieren.

Es verwundert nicht, dass man unter diesen Vorzeichen auf der Suche nach räuberischen Rittern in den Quellen fündig wird. Welchen Anteil an den bestraften Räubern sie stellten, kann beim derzeitigen Wissensstand nicht bestimmt werden. Die spätmittelalterlichen Urfehden, Acht- und Strafbücher sind für diese Frage bislang kaum systematisch ausgewertet worden. Die Forschung hat sich bislang mit einigen Impressionen begnügt. Das gilt auch für die besonders interessante Frage, ob die ‚Raubritter' ebenso wie Räuber vom Schlag eines Ludwig von Tetz regelmäßig von Hinrichtungen bedroht waren. Ein rabiates Vorgehen auch gegen adlige Räuber würde doch belegen, dass von Seiten der Gegner tatsächlich jeder Raub, ob im Zusammenhang einer Fehde verübt oder nicht, als ein ‚Verbrechen' angesehen wurde.

Unzweifelhaft lässt sich eine ganze Reihe von Fällen anführen, in denen Ritter als Räuber von Städten dingfest gemacht und – formlos oder nach einem gerichtlichen Verfahren – hingerichtet wurden. Jener ‚edelman' Fritz von Gich, der 1490 vor dem Stadtgericht Nürnberg wegen Räuberei verklagt und nach Geständnis und Gnadenbitte mit dem Schwert hingerichtet wird, ist kein Einzelfall. Für den norddeutschen Raum hat Ulrich Andermann die konsequente Kriminalisierung der ‚Raubritter' vor allem mit dem Hinweis auf chronikalische Quellen nachzuweisen versucht, in denen von der Hinrichtung von ‚Rittern' mitsamt ihren Knechten die Rede ist. Auch vor verdeckten Operationen im Kampf gegen die brutalen Heckenreiter scheuten Städte wie Nürnberg oder Köln nicht zurück; sie setzten gedungene Mörder, denen Belohnung und persönliche Sicherheit garantiert wurden, auf ihre Gegner an.

Allerdings lässt sich eine ganze Menge von Fällen ins Feld führen, wo mit ‚Raubrittern' anders verfahren worden ist. Der bekannteste ‚Raubritter' der Spätzeit stellt hier ein Paradebeispiel dar. Als Götz von Berlichingen 1508 seine erste eigenständige Fehde inszenierte, war das Fehdeverbot des ewigen Landfriedens bereits 13 Jahre in Geltung. Alle großen Gewaltaktionen der folgenden Zeit wurden von ihm als ‚Gönnerfehde' geführt, d.h. im Namen Dritter. Die jeweiligen Gründe werden von der Forschung weitgehend als fadenscheinig qualifiziert, die Fehdeabsagen erreichten die Gegner regelmäßig nach dem ersten Überfall. Allem ritterlichen Standes- und Ehrgefühl zum Trotz waren seine Aktionen vor allem einträgliche Geschäfte, was ihm in der modernen Forschung gelegentlich den Titel eines ‚Raubunternehmers' eingetragen hat. Als er in seiner Funktion als württembergischer Amtmann im Verlauf des Feldzuges des Schwäbischen Bundes gegen Herzog Ulrich gefangen genommen wurde und sein Leben in der Hand seiner alten städtischen Feinde lag, mag man einige Gedanken daran verschwendet haben, wie man sich des lästigen Heckenreiters endgültig entledigen könnte. Am Ende stand jedoch lediglich eine dreijährige, im Wesent-
lichen selbstverschuldete und überdies nicht unkomfortable Gefangenschaft in Heilbronn, eine hohe Geldsumme als Sühneleistung und ein Stillhalteversprechen.

Gewichtige Gründe sprachen dafür, gefangene adlige ‚Raubritter' nicht umstandslos über die Klinge springen zu lassen. Warum sollte man etwa deren einflussreiche Verwandte und Gönner zu Racheaktionen provozieren? Das Beispiel des Ritters Hartwig von Lützow, der als geständiger Viehräuber im September 1492 in Lübeck zum Tod verurteilt wurde, dann aber auf Bitten des Herzogs Magnus II. von Mecklenburg verschont blieb und nach einjähriger Gefangenschaft wieder freikam, ist vielleicht spektakulär, aber prinzipiell keine Ausnahme. Überhaupt war es gewinnbringender, wie im Falle Götzens ein einträgliches Lösegeld für den lebenden Ritter zu verlangen. Zudem versprach die eidliche Verpflichtung des Gefangenen zu Wohlverhalten oder sogar Unterstützung eine billige und effektive Alternative zur Hinrichtung.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen überrascht das Ergebnis einer Regionalstudie über ‚Raubritter' im südlichen Westfalen nicht sonderlich. Regina Görner fand 1987 in ihren Quellen „nur selten Hinweise auf drastische Bestrafungen der nach Raubüberfällen aufgegriffenen Adligen. Die mögliche Hinrichtung des Täters, die bei einem nach mittelalterlichen Vorstellungen todeswürdigen Verbrechen wie dem Raub durchaus zu erwarten wäre, scheint nur selten in Anwendung gekommen zu sein.“ Und wenn, fügt sie hinzu, dann hat man sich damit begnügt, mit solch drastischen Sanktionen die Gefolgschaft der Ritter, also „Personen niederen Standes“, zu belegen. In diesem Punkt zeichnet Werner der Gärtner offenbar ein realistisches Bild, denn auch in der Helmbrecht-Erzählung werden nur die Titelfiguren bäuerlicher Herkunft von der Gerechtigkeit ereilt.

Aber selbst die Knechte der Adligen wurden oft durch den Fehde-Kontext und durch ihren Schutzherrn vor dem Schlimmsten bewahrt. In Göttingen wurde 1463 Peter Blendefiß, dem mehrfacher Raub und Mord vorgeworfen wurde, ebenso wie zwei Jahre zuvor ein Mann mit dem bezeichnenden Namen Wigand mit der halven Nesen, ein Knecht des Bode von Adelebsen, mit ewiger Gefangenschaft belegt. Die Gefangenen mussten schwören, sich bei Aufforderung bzw. einmal im Jahr unaufgefordert in der Stadt einzufinden, wo sie für kurze Zeit, zur rituellen Bekräftigung, eingekerkert wurden, bevor sie die Stadt wieder verlassen durften. Beide Männer hatten eine „mehr oder weniger verbrecherische Fehde oder unabgesagt einen Raubzug gegen die Stadt geführt“. Selbst gegenüber diesen „halbverbrecherischen Elemente[n] wurde also eine vergleichsweise milde Strafe angewandt.

Motive und Organisation der Räuber

Die Masse der kriminalisierten Räuber des Spätmittelalters und der beginnenden Neuzeit kam also, so bleibt als wenig verwunderliche Zwischenbilanz zu konstatieren, aus armen und einfachen Verhältnissen. Teilweise mochten sie durchaus einen zivilen Beruf, ein Handwerk, erlernt haben und sich dann in die Dienste eines Adligen oder Söldnerführers begeben haben, oft wohl auch ohne derartige ‚Umwege' eine kriminelle Karriere begonnen haben. Einigen mochte der Anreiz des schnellen Geldes durch einen großen Coup durchaus attraktiver erschienen sein als saure Arbeit. Warum er so viel arbeiten würde, fragte der Zimmermann Gerd Kogler in Köln den neunzehnjährigen Schindergesellen Leonhard, er, Kogler, ginge müßig und hätte trotzdem ein gutes Leben – ein Leben, das er mit Einbruchsdiebstählen finanzierte. Und Jacob der Pfeifer, ein Wegelagerer, der 1510 in Bern verhört wurde, schilderte die ganz ähnliche Lebensphilosophie seines Kumpanen Fridli, eines Küfers, der zu ihm sinngemäß gesagt hatte: Wenn ich mein Leben lang mein Handwerk betreibe und du betteln gehst, bleiben wir arm; wenn wir dagegen etwas Rechtes anfangen – gemeint ist die Wegelagerei – könnten wir mit Gottes Hilfe Erfolg haben. Werden wir gefangen, schulden wir Gott nur einen Tod.

Jenseits dieser subjektiven Anreize wirkten aber eiserne sozioökonomische Zwänge. Auch wer einen Beruf gelernt hatte, konnte ihn längst nicht immer ausüben, nicht jedes ererbte Stück Land ernährte dauerhaft seinen Besitzer. Gerade im ausgehenden Mittelalter lässt sich eine neue Qualität gesellschaftlicher Ausschließungsprozesse beobachten. Die ‚Krise' des 14. Jahrhunderts und die Tragödie der Schwarzen Pest förderten und enthüllten neue Formen der Marginalität, die die kommenden Jahrhunderte prägten. Konjunkturelle Krisen und natürliche Katastrophen – Ernteausfälle, hohe Getreidepreise, Hungersnöte und Seuchen – warfen viele der am Existenzminimum wirtschaftenden Menschen aus ihrer Lebensbahn und rissen sie aus ihren sozialen Bezügen; viele waren zu einem Vagantenleben auf der Straße verurteilt. Diese Faktoren führten zwar nicht zwangsläufig in die Kriminalität, aber sie stellten doch entscheidende Voraussetzungen für die angesprochenen subjektiven Entscheidungen dar. Manchmal gar kann von Entscheidungen überhaupt keine Rede sein, dann nämlich, wenn die Akteure in das Vaganten- und Kriminellenmilieu bereits hineingeboren wurden. Viele der Kinder und Jugendlichen, die am Ende des 16. Jahrhunderts in kleinen Banden die Stadt Köln unsicher machen, haben trotz ihres geringen Lebensalters bereits eine trostlose Biographie hinter sich. Sie kommen aus der Umgegend der Stadt oder von weither aus Frankreich und schlagen sich mit Betteln und Diebstahl durch das Leben.

Betrachten wir nach dem Rekrutierungspotential für die Räuber noch einige andere systematische Aspekte, die durch die dargelegten Beispiele angesprochen worden sind. Was die Binnenstruktur der Raubkriminalität angeht, so scheint die Gruppe um Ludwig Tetz durchaus repräsentativ zu sein. Das Wort ‚Bande' passt nicht recht, eher könnte man von einem Netzwerk sprechen, dessen Einzelglieder sich – abgesehen vielleicht von kleinen Kerngruppen – situativ neu zu formieren scheinen. Feste hierarchische Strukturen lassen sich kaum erkennen. Gegenbeispiele existieren, bilden aber doch eher die Ausnahme und lassen sich eng mit der militärischen Rekrutierung der Räuber in Zusammenhang bringen. Die bekannteste Räuberbande des 15. Jahrhunderts waren wohl die sog. „Coquillards“, eine Gruppe von mehreren hundert Briganten, die Mitte des 15. Jahrhunderts vor allem Burgund unsicher machten. Sie bedienten sich einer eigenen Sprache, kannten Spezialisten für verschiedene kriminelle Tätigkeiten und dienten unter einem ‚König'.

Ein Charakteristikum des Räuberlebens stellt die typische Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land dar. Das hauptsächliche Operationsfeld lag auf dem Land, wo herumziehende Menschen oder einzelne Höfe dem Zugriff der Räuber weitgehend hilflos ausgesetzt und die Vertreter der Obrigkeit weit entfernt waren. Die Städte dagegen stellten die notwendigen Märkte zum Absatz der geraubten Waren, Orte der Informationsbeschaffung und nicht zuletzt Zentren der Erholung und Entspannung dar. Nicht wenige Straftäter konnten nur deswegen vor Gericht gestellt werden, weil sie in der Stadt mehr oder weniger zufällig, vielleicht von einem ehemaligen Opfer erkannt und angezeigt, verhaftet wurden. Um für den Verkauf ihrer Beute selber zu sorgen, waren die Räuber wohl kaum hinreichend ortskundig und vertrauenswürdig. Das übernahmen oft sesshafte Komplizen für sie. Auch das Ausbaldowern neuer ‚Anschläge' gehörte zu den Aufgabengebieten solcher Hehler und Unterstützer. Eine Schlüsselposition kam hier den Gastwirten zu, wie das Beispiel des Johann Bruwer in Zülpich zeigte. Sie konnten unverdächtig Unterschlupf gewähren und waren gleichzeitig über die Pläne anderer Reisender gut informiert. Manchmal beteiligten sie sich selber aktiv am nachherigen Überfall. Christian Minnemann, der Wirt zur Sonne am Neumarkt in Köln, half 1569 aktiv beim Raubmord in der Nähe von Andernach an einem französischen Kaufmann, der zuvor bei ihm logiert hatte. Aber auch Frauen, die nur gelegentlich als Konkubinen in den Räubergruppen eine Rolle spielten, bot die Hehlerei eine illegale Einkunftsmöglichkeit. So wurde im Mai 1335 drei Frauen und einem Mann vom Nürnberger Stadtrat ewig die Stadt verboten. „Wizzentliche“ hätten sie von einem inzwischen gehangenen Dieb – der hatte seine Hehler wohl im Verhör namhaft gemacht – Laken, Schleier, Polster und Hosen, deren Wert genau angegeben wird, gekauft.

Diebe und ihre Beute

Bisher haben wir den Diebstahl als einen Aspekt der Tätigkeit von Räubern kennengelernt. Klar lassen sich in den Aktivitäten von Ludwig Tetz und seinen Freunden der in Gruppen begangene Raub(mord) vom einzeln oder in Zweier- oder Dreiergruppen begangenen Diebstahl unterscheiden. Diebstahl erscheint hier eher als Appendix zur Raubkriminalität. Auf die entgegengesetzte Gewichtsverteilung stoßen wir in einer Reihe von Urgichten (Geständnissen) aus dem schwäbischen Ellwangen vom Ende des 15. Jahrhunderts. Hier steht vor allem der Diebstahl im Mittelpunkt, so dass sich eine anschauliche Phänomenologie der Eigentumskriminalität ergibt. Als bevorzugte Objekte erscheinen auch hier Nahrungsmittel, Kleidung und Geld, wobei letzteres oft aus den Opferstöcken der Kirchen entwendet wird. In Gotteshäusern gab es aber nicht nur Stöcke und kirchliche Gerätschaften. Der Messner Jörg von Werd gestand 1483, in der Pfarrkirche von Jagstzell die Truhen mehrerer mit Namen genannter Personen aufgebrochen und Geld und Wertgegenstände daraus gestohlen zu haben. Offenbar wurde die Kirche hier als sicherer – oder in diesem Fall eben unsicherer – Aufbewahrungsplatz für Wertsachen benutzt. Interessant sind Spezialisierungen einzelner Diebe, die sich wohl an den Absatzmöglichkeiten für die Beute orientieren: Jörg Mayer konzentrierte sich z.B. auf Kleidung, wobei eine Reihe gestohlener „hirschin hosen“ herausragen; Cüntz Ziegler von Eichstätt dagegen verlegte sich eher auf Zinnschüsseln. Claus Wyd der Wagenknecht hat eine ganz eigene, mehrmals praktizierte Methode des Diebstahls. Er hat sich in Gasthäusern „bei Tag unter ein Bett gelegt und sich dort heimlich bis zur Nacht verborgen gehalten“; als alle Gäste eingeschlafen waren, kroch er hervor, zog einem der Schläfer die Tasche unter dem Kopf weg und entwendete daraus das Geld. Bei Lienhart Fry, einem außerordentlich aktiven – oder jedenfalls geständigen – Dieb, lassen sich gleich mehrere Schwerpunkte ausmachen. Lang ist die Liste derjenigen Orte, in denen er den Bewohnern „aus der Stube“ ihr Eigentum, meist Kleider, entwendete; so lang, dass die lakonisch-detaillierte Aufzählung gegen Schluss etwas summarisch ausfällt: „Weiterhin hat er zu Kesingen und Schweindorf auf dem Herfeld in jedem Dorf in einem Haus Kittel, Hemden, Kappen, Hosen und einen Rock gestolen.“ Eine zweite Einkommensquelle ist das Wegtreiben von Vieh, seien es Pferde, Kühe oder ein paar Schafe. In Kirchen und Kapellen macht Fry, gelegentlich von anderen unterstützt, unterschiedliche Beute: Kerzen und Wachszeichen, Altartücher und Messbücher, schließlich auch hier wieder Geld aus diversen Opferstöcken. In vielerlei Hinsicht bemerkenswert endlich ist die Person des Michel Schüchster. Beschränkt sich bei den anderen Ellwanger Dieben das Operationsgebiet weitgehend auf die Region, so ist Schüchster weit herumgekommen. In Einsiedeln in der Schweiz hat er den „roßteuscher“, den Pferdehändler des Abtes, um zwei Gulden erleichtert. Im Umland von Nürnberg habe er „helfen rawben und stelen“. An der Etsch, zwischen Sterzing und Matrei, sei er mit den Kriegsknechten auf Raub ausgegangen. In Mainz hat er dem Henker „ain rock hinweggetragen“, in Köln einen beim Spiel erstochen. Wirklich ein aufregendes Leben, um dessen sündigen Charakter Schüchster nur zu gut wusste: Zu Maastricht habe er, der seit sechs Jahren nicht mehr die Kommunion empfangen hatte, in Ermangelung eines Priesters „ainem stain gebeicht“. So ungewöhnlich wie sein Lebenslauf und der Adressat seiner Beichte war auch seine Strafe: Er wurde ertränkt, eigentlich eine typische Sanktion für schwerkriminelle Frauen.

Eine klare Abgrenzung zwischen gewalttätigen Räubern und weitgehend gewaltlos arbeitenden Dieben, so verdeutlicht die Erzählung des Michel Schüchster, lässt sich nur schwer treffen. Über das Vorgehen entschieden oft wohl nur Zweckmäßigkeitserwägungen, etwa das Verhältnis von eigener Stärke zum erwartbaren Widerstand. Bei manchen Spielarten von Diebstahl, etwa beim Einbruch oder beim ertragreichen Kirchendiebstahl, mussten die Einbrecher auch bei heimlichem Vorgehen gewärtig sein, ertappt zu werden und sich zur Wehr setzen zu müssen – wenn sie nicht selber, wie ‚Isenhuots knab' in Bern am Anfang des 16. Jahrhunderts, so erschraken, dass ihnen die gestohlenen Silberlöffel wieder entfielen.

Natürlich existierten auch Formen des Diebstahls, die sich in Täterprofil und Begehungsart deutlich vom Raub abhoben. So führt die Beutelschneiderei von den einsamen Waldrändern und Schluchten auf die belebten Plätze der Stadt. Gerade an Markttagen, bei Jahrmärkten oder anderen besonderen Attraktionen trieben sich im Menschengedränge mit Vorliebe jene Zeitgenossen herum, die anderen ihre Geldbörsen aus dem Gürtel zogen oder ihren Geldsack abschnitten. Sie agierten einzeln oder ebenfalls in lockeren Gruppen, vagierten zwangsläufig oft von Ort zu Ort, um nicht in den Fängen der Obrigkeit zu landen. Frauen bot sich hier eher als in Räuberbanden die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme, ja sogar die, zur zentralen Figur einer Diebesgruppe aufzusteigen. Auch an einem anderen typischen ‚Tätersegment' waren Frauen häufig beteiligt, an der Gruppe der diebischen Dienstboten. Knechte und Mägde waren in Köln mit weitem Abstand am häufigsten unter allen sesshaften Menschen in Eigentumsdelikte verwickelt. Es war nicht nur der zum Greifen nahe Glanz des Wohlstandes, der die Dienstboten zum Diebstahl verlockte; oft lassen sich Übergriffe auf fremdes Eigentum auch als privater Racheakt deuten, manchmal sogar als subjektiv gerechtfertigt erscheinende Kompensation für erlittenes Unrecht. So gesehen sind die relativ häufigen Strafen gegen diebische Dienstboten eher ein Ausdruck ihrer Machtlosigkeit. Denn wir können davon ausgehen, dass auch andere Kölner Einwohner sich gegenseitig aus den unterschiedlichsten Motiven Eigentum abspenstig machten, ohne dass dieses direkt mit ausgrenzenden Strafen geahndet wurde.

Wenn Diebstahl und Raub auch oft in einem Atemzug genannt werden, so lässt sich doch mit Blick auf die Lebensläufe ein zeitliches Nacheinander vermuten. Diebstahl bildete wohl oft das Einstiegsdelikt, was schon früh, im Kindesalter, ausgeübt werden konnte. Bereits als Vierjähriger musste „Eisenhuts Sohn“ für den Vater ‚Schmiere' stehen. Bald begann er selbständig Hühner und Enten zu stehlen und Geld aus dem Ärmel zu schneiden. Zum Zeitpunkt des Verhörs (1504/10) hatte er sich mit seinem Vater auf Einbrüche in die Keller wohlhabender Berner Bürger spezialisiert. Mag sein, dass eine derartige Spezialisierung und familiäre Arbeitsteilung Bestand gehabt hätte und gewalttätiger Raub nicht zum Repertoire der Eisenhuts gehörte. Die kriminellen Karrieren der Kölner Jugendbanden dagegen laufen, wenn sie nicht frühzeitig durch die Justiz unterbrochen werden, auf eine Radikalisierung der Methoden hinaus. Diese Straßenkinder, die früh verwahrlost und ohne elterliche Fürsorge aufwachsen, werden immer wieder aufgegriffen, ermahnt, ausgeprügelt, aus der Stadt verwiesen. Immer wieder aufs Neue jedoch schneiden sie Beutel auf den Märkten, klauen Textilien von der Bleiche oder der Wäscheleine und steigen in fremde Keller ein. Überleben sie, werden sie eines Tages Mitglieder einer der Banden sein, die raubend und mordend die Gegend um Köln unsicher machen.

Professionelle Gauner und ihre Tricks

Schon für bestimmte Spielarten von Diebstahl und Raub können spezielle Fertigkeiten erforderlich sein: der Taschendieb brauchte spezielle Fingerfertigkeit, der Einbrecher muss ein Schloss knacken können. Einen harten Kern wirklich professioneller Krimineller entdeckt man in den Quellen, wenn es um die neben Raub und Diebstahl dritte Form kriminellen Lebenserwerbs geht: um Betrug. Dabei gibt es natürlich einfache Formen von situativem Schwindel, der wenig Schulung und Vorbereitung erfordert, wie man ihn etwa beim Erfurter Claus Franck findet, der für nicht existierende Kinder prominente Stadtbewohner als Taufpaten warb und von ihnen Geld bekam, oder bei jener Els Kollnerin in Bamberg, die einem Fuhrmann ein Fässlein Kupfererz als Gold ausgegeben und auf diese Sicherheit Geld geliehen hatte. Oft aber ist ganz deutlich erkennbar, dass Trickbetrüger mit einer ganz bestimmten Masche durch die Lande reisten. Im „Liber Vagatorum“, um 1510 wahrscheinlich vom Pforzheimer Spitalmeister Mathias Hütlin verfasst, werden insgesamt 41 Spielarten von betrügerischen Praktiken, insbesondere im Zusammenhang mit Bettelei, aufgelistet und mit Namen bezeichnet. Die Spanne reicht vom falschen Pilger über vorgetäuschte Krankheiten bis hin zur scheinbar Schwangeren. Allesamt sollten sie dazu dienen, dem barmherzigen oder gutgläubigen Mitmenschen unter Vortäuschung falscher Tatsachen Geld aus der Tasche zu ziehen.

Was hier warnend in literarische Form gebracht wurde, begegnet uns in den Kriminalquellen des Spätmittelalters als Realität. Wo der „Liber Vagatorum“ etwa vor betrügerischen Almosensammlern und Bettelmönchen warnt, stoßen wir im Bamberger „liber proscriptorum“ 1441 auf einen Mann aus Nördlingen, der vorgibt, Heiltümer in einer Monstranz mit sich zu führen; die angeblichen Reliquien von St. Barbara, St. Bartholomäus und anderen Heiligen entpuppten sich jedoch schnell als gewöhnliche runde Holzstückchen, die in seidene Tücher gewickelt waren. Im Buch der Vaganten nimmt der ‚Grantner' einen wichtigen Platz ein, der mit folgenden Worten um Almosen wirbt: „Ach lieber Freund, seht an, ich bin beschwert mit den Krankheiten Sankt Valentins, Sankt Kurins, Sankt Vitus', Sankt Anthonius', und ich habe dem lieben Heiligen (wie oben genannt) gelobt, ihm vier Pfund Wachs, ein Altartuch, eine Silbergabe etc. zu geben und muß dies nun sammeln mit frommer Leute Unterstützung und Hilfe.“ Die um Heilung angerufenen Heiligen standen zugleich synonym für bestimmte Krankheiten wie die Epilepsie (St. Valentin) oder den Ergotismus, die Mutterkornvergiftung (St. Anthonius). Das Gegenstück in der Realität bildet
eine Nachricht schon aus dem Jahr 1403: Tyne von Richeshoven verschwört der Stadt Schlettstadt für den Zeitraum von einem Jahr, „weil sie mit St. Valentins Gebrechen betteln ging, sie aber ebenso wie ihr Kind dies Gebrechen nicht hatte“.

Die Verbindung zwischen literarischer Typik und geschichtlicher Realität ist in seltener Klarheit durch einen Vergleich des „Liber Vagatorum“ mit einem Verhörprotokoll aus Nördlingen herzustellen. Im Jahr 1487 wird dort das Geständnis des getauften Juden Hans von Straßburg aufgezeichnet, aus dem hervorgeht, dass er insgesamt acht der beschriebenen Finten kannte und anwandte. Von einem Schäfer ergaunerten sich Hans und seine Kumpane z.B. zwanzig Gulden, indem sie sich als Klosterknechte ausgaben. Ihnen wäre kundig, so sagten sie, dass die Vorfahren des Schäfers wegen unrecht erworbenem Gut im Fegefeuer säßen und nicht erlöst werden könnten, es sei denn, er gäbe nun dasselbe noch einmal an das Kloster, damit dort für den Sünder Messen und Gebete gehalten werden könnten. Mit demselben, nur leicht abgewandelten Trick verdiente sich zu Beginn des 16. Jahrhunderts Jan von Walterleben nach eigenem, in der Haft des Erfurter Rates abgelegten Geständnis über hundert Gulden. Jan, der auch als ‚Grantner', als vermeintlicher Epileptiker, die Leute um Geld anbettelte, wurde von mehreren Komplizen begleitet. Zwei von ihnen, Claus Buschoff und Reynhart von Koelen, hatten mit hoher Wahrscheinlichkeit schon mit Hans von Straßburg dreizehn Jahre zuvor zusammengearbeitet. In Umrissen wird hier eine überregional tätige und langfristig agierende Gruppe von Betrugsbettlern sichtbar. Diese Beobachtung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Jan von seinen Tricks als von der ‚Kunst' spricht, die von ‚Meistern' ausgeübt werde. Nur sechs der fünfzehn namentlich genannten Komplizen bezeichnet er als Meister, die anderen, so bemerkt er abfällig, wüssten diese Kunst der Rede nicht zu gebrauchen.

Geradezu als prototypische Form des professionellen Betruges, für den ein hohes Maß an Geschick und Schulung erforderlich war, erscheint das Falschspiel. Der „Liber Vagatorum“ warnt eindringlich vor den „jonern“ und ihren vielfältigen Kniffen mit gezinkten Karten und präparierten Würfeln. Es ist bezeichnend, dass der Gauner in Zukunft zum Synonym für den Verbrecher schlechthin werden sollte. Seine Fertigkeit musste auf zwei
Ebenen zugleich angesiedelt sein, er benötigte sowohl technisches Geschick und Fingerfertigkeit als auch soziale Kompetenzen. Das Zinken, Markieren oder Beschneiden von Spielkarten erforderte ebenso wie das Erkennen der markierten Karten während der Partie eine geschickte Hand; Geschicklichkeit beim Mischen, Abheben und Austeilen der Karten musste hinzukommen. Auch die ältesten und wohl verbreitetsten Instrumente des Glücksspiels, die Würfel, ließen sich auf vielfältigste Art manipulieren: durch Abschleifen der Kanten, durch Fälschung der Augen, durch raffiniertes Anbringen von ‚Bremsmechanismen' (etwa durch Schweineborsten) oder durch eine Füllung der Würfel, die ihren Schwerpunkt verlagerten. Kaum weniger bemerkenswert als die technischen bzw. manuellen waren die sozialen Fähigkeiten, durch die das Vertrauen der ahnungslosen Opfer gewonnen und ihre Risikobereitschaft gesteigert wurden. Professionelle Spieler gingen meist in kleinen Gruppen vor, manchmal gibt es sogar Anzeichen für regelrechte Falschspielerringe wie in Breslau. Zwischen den Mitgliedern gab es eine bestimmte, den potentiellen Opfern verborgene Arbeitsteilung. Ein Lockvogel konnte das Opfer zur Teilnahme am Glücksspiel motivieren, z.B., indem er vorher von ihm auf dem Boden deponiertes Geld ‚fand' und vorschlug, diesen Fund gemeinsam zu verspielen. Zum Einstieg ließ man das Opfer gewinnen, um es leichtsinnig zu machen und zu höheren Einsätzen anzureizen. Vielfach brachte ein anderer eingeweihter Mitspieler noch Falschgeld ins Spiel, so dass die Betrogenen doppelt übers Ohr gehauen wurden. Nachrichten über Bestrafungen „von böses spils und valscher würfel wegen“ finden sich nicht nur im Bamberger Achtbuch, sondern in vielen ‚Malefizverzeichnissen' oder Kriminalprotokollen des 15. und 16. Jahrhunderts; Robert Jütte ist sicherlich zuzustimmen, wenn er die ‚Gauner' als Pioniere und harten Kern des organisierten Verbrechens bezeichnet.

Parallelen zwischen den im „Liber Vagatorum“ aufscheinenden Betrugsformen und der historischen Wirklichkeit aufzuzeigen, darf nicht bedeuten, den Vorurteilen der Zeitgenossen aufzusitzen. Nicht jeder Vagant bediente sich krimineller Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Mit Beschreibungen wie dem „Liber Vagatorum“ allerdings wurde die fahrende Lebensweise insgesamt unter Kriminalitätsverdacht gestellt, ja potentiell selber kriminalisiert. Diese Erscheinung ist mit den mentalen und ökonomischen Wandlungen des Spätmittelalters verknüpft, im Zuge derer sich auch die zeitgenössische Wertung der Armut veränderte. Wo im Hochmittelalter die christliche caritas regiert hatte, wurden nun die Armen zum Objekt obrigkeitlicher Reglementierung. Abgesehen von einem kleinen Kern ‚wirklicher', d.h. arbeitswilliger, aber nicht arbeitsfähiger Bettler, wurden die Armen für ihr Schicksal selber verantwortlich gemacht. Ihnen, zumal den fremden Bettlern und Vaganten, wurde willentlicher Müßiggang unterstellt. Wie sehr dieses Vorurteil jeder Grundlage entbehrte, hat Bob Scribner am Beispiel südwestdeutscher Quellen nachgewiesen: Unter 300 nachweisbaren Vaganten in den Stuttgarter Urfehden fand er lediglich 14 betrügerische Bettler. Die anderen waren durch unterschiedliche Gründe auf die Landstraße gezwungen worden: Militärdienst, Saisonarbeit, Eheprobleme, politische Gründe, simple Armut und schließlich: durch die Kriminaljustiz.

Die Kriminaljustiz als gesellschaftlicher Ausgrenzungsfaktor

Der Kriminaljustiz kam im Prozess der Marginalisierung, der Produktion von Außenseitern, eine wichtige Bedeutung zu. In unserem Zusammenhang verdient sie außerdem deshalb Beachtung, weil Nachrichten über die Tätigkeiten von Räubern, Dieben und Betrügern meist mit Informationen über ihre Bestrafung einhergehen.

Angesichts des Rufes besonderer Grausamkeit, der der mittelalterlichen Strafjustiz anhaftet, scheint das geschilderte Schicksal des verurteilten Ludwig von Tetz, der sein Leben unter dem Rad aushauchte, exemplarisch. Doch ist bei einer Verallgemeinerung des Beispiels Vorsicht geboten. Zunächst einmal: Um einen Räuber hinrichten zu können, musste man seiner erst habhaft werden. Die Chancen dazu standen schlecht. Ein zentrales Charakteristikum der Strafjustiz war ihre Ineffektivität. Wurden Diebe, Räuber und Betrüger nicht auf frischer Tat ertappt und verhaftet, dann war es schwierig, sie zu fangen. Zwar gab es gelegentlich städtische oder landesherrliche Patrouillen zur Verfolgung und Unschädlichmachung von Räubern, doch handelte es sich dabei eher um außerordentliche Maßnahmen gegen besonders gefährliche oder lästige Kriminelle. Erst der Ausbau der polizeilichen Befugnisse der zehn Reichskreise in der späteren Frühneuzeit effektivierte und koordinierte derartige Bemühungen.

Ein logischer Schritt zuvor war die Speicherung und Weiterleitung von Wissen über gesuchte Verbrecher. Wir haben gesehen, dass am Ende des Verhörs von Ludwig Tetz kleine Steckbriefe von Komplizen angefügt waren. Auch in anderen Kriminalquellen sind derartige Beschreibungen eingefügt. Der Bamberger „liber proscriptorum“ enthält derartige Listen von Mordbrennern, die so charakterisiert werden: „Weiterhin Michael Beckerknecht, ein junger Mann, der am linken Fuß hinkt; er hat einen Mantel aus grünem leichten Tuch, eine blaue Kappe und ist ein großer Geselle“. Viele Kriminalregister des ausgehenden Mittelalters verzeichnen besondere Kennzeichen von gesuchten Missetätern, wie ein pockennarbiges Gesicht oder ein Mal über dem Auge. Bereits aus dem 15. Jahrhundert liegen Nachrichten darüber vor, dass die Obrigkeiten durch Versendung derartiger ‚Steckbriefe' an auswärtige Herren und Städte Fahndungsaktionen einleiteten. Noch ist nicht untersucht worden, inwieweit die Obrigkeiten systematisch mit den erstellten Listen gearbeitet haben und inwieweit sie derartige Steckbriefe austauschten. Bis zum 16. Jahrhundert scheint sich ein solcher Austausch auf Fälle beschränkt zu haben, in denen konkrete Anfragen oder Verhaftungen vorlagen. Großangelegte Gauner- und Diebeslisten gehören ebenfalls eher dem ausgehenden 17. und dem 18. Jahrhundert an.

Was geschah, wenn man eines verdächtigen Missetäters habhaft werden konnte? Wie sah das Verfahren aus, dem er unterworfen wurde? Diese Fragen sind für das 14. und 15. Jahrhundert mit seinem oft verwirrenden Nebeneinander verschiedener Vorgehensweisen kaum generalisierend zu beantworten. Das alte mittelalterliche Strafverfahren mit Gottesurteilen und Reinigungseiden, bei denen es mehr um die Zahl der Eideshelfer als um materiellen Wahrheitsbeweis ging, befand sich im ausgehenden Mittelalter in Auflösung. Speziell die so genannten ‚landschädlichen Leute', Räuber und Vaganten, wurden zum Teil ohne viel Federlesens hingerichtet; es galt als ausreichend, sie zu ‚übersiebnen': Sieben Männer mussten den schlechten Leumund der Missetäter beschwören. Hatten die Täter größeres Glück, wurden sie lediglich der Stadt bzw. des Landes verwiesen und mussten Urfehde (Racheverzicht) schwören. Wer einem formellen Verfahren unterworfen wurde, der stand seit dem 14. Jahrhundert, vor allem in der Stadt, einer Gerichtsinstanz (die oft mit dem Stadtrat identisch war) gegenüber, die zunehmend nicht mehr die Aktivitäten möglicher Kläger abwartete, sondern von Amts wegen ermittelte. Endpunkt dieser Entwicklung ist der Inquisitionsprozess, ihr Sinnbild die Folter, die gerade gegen Räuber, Diebe und Betrüger zum Einsatz kam.

Das Geständnis galt der damaligen Rechtstheorie als die ‚Königin des Beweises'. Aussagen von Komplizen, Steckbriefe, verdächtiges Verhalten, belastende Indizien oder Nachrichten über frühere Verbrechen, kurz: alle einschlägigen Informationen konnten als Hebel dienen, um ein solches Ge­ständnis zu erlangen. Leugnete der Verdächtige beständig und gab es nicht die Aussagen von Augenzeugen oder von geständigen Komplizen, dann hatten die Inquisitoren mit der Tortur ein schreckliches Instrument in der Hand, um ein Geständnis zu erpressen. Anders als heutzutage, wo Folteranwendung, so verbreitet sie auch sein mag, geleugnet und abgestritten wird, war sie im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit als legales Instrument der Wahrheitsfindung in das Strafverfahren eingebettet. Allerdings hatten die Rechtsgelehrten rigide Regeln entwickelt, um unbeschränkter Willkür vorzubeugen, denn sie wussten genau um die Gefahren, die Unschuldigen durch den Foltereinsatz drohten! Um die Tortur anzuwenden, mussten gewichtige, genau bestimmte Indizien und Verdachtsmomente vorliegen, sie durfte einen bestimmten Härtegrad und eine gewisse Häufigkeit nicht überschreiten und vieles andere mehr.

Theorie und Praxis lagen aber auch in dieser Hinsicht, soweit wir wissen, im späten Mittelalter weit auseinander. Wo der schlechte Leumund eines Menschen bereits als entscheidendes Indiz galt, war für eine generelle Unschuldsvermutung kein Raum. Das Instrument der Folter verführte dazu, Verdächtige so lange zu martern, bis sie gestanden. So berichtet die Kölner Chronistik von einem spektakulären Fall der Torturanwendung gegen einen Gerichtsboten und seine Stieftochter auf die Klage eines Verwandten hin. Nicht allein dem Beklagten wurde mit Feuer schwer zugesetzt, seine Glieder wurden zerquetscht; auch die junge Mutter wurde außergewöhnlich schwer gepeinigt. Beide beharrten auf ihrer Unschuld. Dass ihnen ein hohes Lösegeld bezahlt und Genugtuung gegenüber dem Kläger angeboten wurde, lag in der Tatsache begründet, dass es sich um ehrbare Mitglieder der städtischen Gemeinschaft handelte. Gegen auswärtige Räuber, Diebe und Vaganten ging man umso erbarmungsloser vor. Erst die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., die „Carolina“ von 1532, legte dann die Grundlage für eine allmähliche ‚Zivilisierung' des Folterverfahrens. Auch notorische Kriminelle, die mit Vorliebe der Tortur unterworfen wurden, hatten nun eine größere Chance, durch konsequentes Leugnen die Martern zu
überstehen und freigelassen zu werden.

Überführten Räubern, Dieben und Betrügern drohten die schrecklichsten Lebens- und Leibesstrafen. Das Schicksal von Ludwig Tetz, der sein Leben unter dem Rad endete, stellt keinen Einzelfall dar. Kriminalstatistiken sprechen hier eine deutliche Sprache; die bisher erstellten allerdings beziehen sich vornehmlich auf die Frühe Neuzeit. In der Stadt Köln wurden im Zeitraum zwischen 1568 und 1617 insgesamt 192 Hinrichtungen verhängt. Allein 146 (76%) richteten sich gegen Diebe und Räuber. Unter den 48 zwischen 1574 und 1591 in München Hingerichteten lassen sich allein 31 (64,5%) diesen beiden Deliktkategorien zuordnen. Ähnliche Relationen lassen die von Richard van Dülmen präsentierten Zahlen für Frankfurt am Main und Nürnberg im späteren 16. und im 17. Jahrhundert vermuten. Für eine etwas frühere Zeit liefert ein Erfurter Kriminalprotokoll quantifizierbare Aussagen. Zwischen 1483 und 1513 weist es insgesamt Urteile gegen 183 Personen aus; davon wurden allein 133 (72,7%) wegen Diebstahls und Raubes bestraft. 94 der insgesamt 113 Hinrichtungen (83,2%) richteten sich gegen Diebe und Räuber.

Ob diese Relationen auf zurückliegende Zeiten übertragbar sind, müssten weitere Untersuchungen klären. Die quantifizierende Auswertung der Kriminalquellen dieser Zeit, wegen der unabdingbaren Quellenkritik ein schwieriges Geschäft, liegt noch in den Anfängen. Dass etwa in den Achtbüchern der Städte Nürnberg und Augsburg im 14. Jahrhundert Diebe und Räuber unterrepräsentiert sind, gründet in der Selektivität der Quellenüberlieferung. In einer Quelle wie dem Berliner Stadtbuch, wo am Ende des 14. Jahrhunderts neben den Verfestungen flüchtiger Delinquenten auch die ‚Entleibten' und körperlich Gezüchtigten verzeichnet wurden, sind die Räuber und Diebe aber wieder deutlich in der Mehrzahl. Dementsprechend
überragen die verschiedenen Varianten der Todesstrafen an zahlenmäßiger Bedeutung die anderen Sanktionsformen wie Stäupung oder Stadtverweis – von fünf erfassten Delinquenten wurden vier hingerichtet. Auch gegen Diebinnen wurde mit unüblicher Härte vorgegangen und die Strafe des Lebendigbegrabens angewandt.

Die Unterschiede in der Vollstreckung eines Todesurteiles gegen Frauen und Männer – neben dem Begrabenwerden war das Ertränken vor allem weiblichen Delinquenten vorbehalten – sind nur ein Beispiel für die große Vielfalt der Hinrichtungsarten je nach Delikt und Person. Die Gründe dafür sind nicht immer offenkundig: So wurde in der Forschung die Meinung vertreten, Frauen würden aus Schamempfinden nicht am Galgen gehenkt, weil es den Betrachtern unzüchtige Einblicke ermöglichen würde. Ausnahmen von dieser Regel verweisen jedoch auf die Grenzen solch ‚rationaler' Erklärungen. Was in unseren Augen als Horrorpanoptikum erscheint, dessen Beschreibung nur der Sensationslust Nahrung gibt, kann in einigen Fällen Auskunft über zeitgenössische Bewertungen geben. Von der symbolischen Dimension der Strafen war bereits die Rede. Der Scheiterhaufen z.B. blieb den Häretikern und Hexen (aber auch den Fälschern) vorbehalten. Zur Erklärung kann auf die archetypische reinigende Kraft des Feuers oder auf die restlose Vernichtung des Körpers der Delinquenten verwiesen werden; den christlichen Theologen lag sicher der Hinweis auf die Vorwegnahme der Qualen des Höllenfeuers näher.

Neben martialischen Hinrichtungsformen für Räuber wie Rädern oder Vierteilen war die häufigste Form, Verbrecher zu Tode zu bringen, der Strick. Zwischen der ‚unehrlichen' Galgenstrafe und der ‚ehrlichen' Hinrichtung durch das Schwert verlief nach zeitgenössischer Auffassung eine markante Bewertungsgrenze. Der Galgen war das Symbol der Schande, und der fromme Wunsch, jemand möge sein Leben am höchsten Galgen aushauchen, galt als eine schlimme Injurie. Zunehmend sollte die Berührung dieses Hinrichtungsinstruments selber zu einem Herd der Unehrlichkeit werden, weil mit dem Galgen vor allem das unehrenhafteste Delikt, der Diebstahl, sanktioniert wurde. Deswegen ist es kein Wunder, dass es als Gnadenakt galt, wenn verurteilten Dieben das Privileg zuteil wurde, mit dem Schwert und nicht mit dem Strick hingerichtet zu werden.

Das „Fest der Martern“ (Foucault) ist geradezu als die typische Strafform der Vormoderne angesehen worden. Dabei ist aber zu bedenken, dass diese grausamen Hinrichtungsrituale nur gegen bestimmte Gruppen verhängt wurden, eben gegen die hier betrachteten Personen. Sie bekamen die volle Härte des Gesetzes zu spüren, während andere Gesetzesübertreter mit einem blauen Auge davonkamen. Totschläge z.B. wurden bis ins 16. Jahrhundert hinein mit Geld und Bußwallfahrten gesühnt, Gewalttaten entsprachen sogar dem informellen Verhaltenskodex der männlichen Alltagskultur, wenn auch die obrigkeitlichen Normen sie streng verboten. Nur in Ausnahmefällen kamen solche Gewalttäter unters Henkersbeil. Eine solche Ausnahme verkörpert z.B. Ekhart Maler in Berlin; er hatte „mangerleye gewalt vnd selfrecht“ in der Stadt getrieben und niemanden, weder den Rat noch das Gericht, gefürchtet. Seine fortgesetzten Gewalttaten brachten ihn immer wieder auf den Turm. Immer wieder brach er seine Friedegelöbnisse. Schließlich fand er keine Bürgen mehr, die für ihn sprachen und einstanden. Erst jetzt „muste he datselven met syme halse vorpanden“. Er hatte sein soziales Kapital aufgebraucht, sich selber als notorischen Gewalttäter stigmatisiert und wurde schließlich hingerichtet, weil er keinen gesellschaftlichen Rückhalt mehr hatte.

Das Henkersbeil und der Strick warteten nur allzu oft am Ende einer kriminellen Karriere. Doch verstellen die hohen Hinrichtungszahlen für Eigentums- und Raubkriminalität im Vergleich zu anderen Formen devianten Verhaltens den Blick dafür, dass es vielfältigste Sanktionsstufen vor der Hinrichtung gab und dass ein Dieb oder Räuber im Verlauf einer kriminellen Karriere mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verschiedene dieser Stufen durchlief oder auch auf Dauer mit niedrigeren Sanktionsarten davonkam. Die nach den Todesstrafen wohl grausamsten und schwersten Sanktionen bestanden in den schweren peinlichen Leibesstrafen. Helmbrecht, der ‚begnadigte' Todeskandidat, wird gleich mit einer schrecklichen Häufung dieser Strafen belegt: Mit ausgestochenen Augen und nur mehr einer Hand und einem Fuß ist er kaum noch lebensfähig. Diese Akkumulation von Sanktionen entspringt dem dichterischen Bedürfnis, auf Helmbrechts schlimme Vergehen mit adäquaten Strafen zu antworten – realitätsgerecht ist diese Häufung nicht. Gleichwohl waren peinliche Leibesstrafen im späten Mittelalter an der Tagesordnung. Häufiger als das Abhauen der ganzen (rechten) Hand finden wir das Abtrennen der Finger; neben dem Ausstechen der Augen begegnen auch, als besonders harte Form der Brandmarkung, das Brennen durch die Backen, daneben oft das Abschneiden der Ohren und der Zunge. ‚Häufig' bezieht sich in diesem Fall aber auf die relative Häufigkeit solcher Strafen untereinander; im absoluten Vergleich zu anderen Sanktionsarten, aber auch zu den Todesstrafen waren sie wohl in der Minderzahl. Zudem wurden die brutalsten Strafen im Verlauf des 16. Jahrhunderts allmählich weniger angewandt. Zur routinemäßig angewandten peinlichen Strafe unterhalb der Todesstrafe wurde der Staupenschlag, das Ausprügeln mit Ruten. Immerhin bilanzierte der Nürnberger Scharfrichter Meister Franz noch 1617 für die zurückliegenden 45 Jahre neben 361 Hinrichtungen 345 Delinquenten, „so am Leib gestrafft und mit Ruten aus streichen, Ohren abschneiden und Finger abschlagen worden“.

Zusammen mit körperlichen Züchtigungen wie der Stäupung, seltener als eigenständige Sanktionsart, wurden Ehrenstrafen verhängt. Diebe und Betrüger wurden in diesem Fall an den Pranger gestellt, wobei sie oft mit einem symbolischen oder schriftlichen Hinweis auf ihr Vergehen gekennzeichnet wurden. Die Prangerstrafe zielte auf Ausgrenzung durch öffentliche Verspottung. Die Marginalisierung vormals integrierter Mitglieder der Gesellschaft wurde damit meistens besiegelt, und auch Außenseiter zeigten sich keinesfalls immun gegen die öffentliche Entehrung. Dabei muss man zeitlich differenzieren: Während die schweren Leibesstrafen im 16. Jahrhundert langsam zurückgingen, nahm die Sensibilität gegenüber Ehrverletzungen und -minderungen stark zu, ebenso wahrscheinlich die Zahl der verhängten Ehrenstrafen. Ein Beleg für diese Verschärfung ist die Tatsache, dass zunehmend derartige Strafen mit einem Stadt- oder Landesverweis gekoppelt wurden. Der symbolischen Ausgrenzung durch den Pranger folgte die reale auf dem Fuß.

Überhaupt war in einer Zeit starker territorialer Zersplitterung der Verweis aus dem eigenen Herrschaftsgebiet ein besonders beliebtes Sanktionsinstrument: Ohne großen Aufwand an Kosten und Form versprach eine solche Maßnahme schnelle und effektive Abhilfe von krimineller Bedrohung zu bieten und wurde folglich inflationär angewandt. Dass dadurch gesellschaftliche Probleme nicht gelöst wurden, bedarf ebenso wenig näherer Erläuterung wie die Tatsache, dass es sich selbst aus herrschaftlicher law and order-Perspektive dabei nur um eine Problemverschiebung handelte, weil die Nachbarterritorien ebenso verfuhren.

Unter dem Strich ergibt sich ein ambivalentes Bild der strafrechtlichen Behandlung professioneller Krimineller. Einerseits stellten die grausamen Todes- und Verstümmelungsstrafen Mittel dar, die sich vor allem gegen Räuber, Diebe und Betrüger richteten und sie exemplarisch hart bestraften. Andererseits war die Mehrzahl der strafrechtlichen Sanktionen milderer Natur, sie bestanden in zeitweiliger Haft, Stadtverweis und leichteren Körperstrafen. Aus der Perspektive der einzelnen Delinquenten bedeutete dieser Tatbestand, dass er – neben seinen guten Chancen, der Justiz zu entkommen – in der Regel bei seinen ersten Kontakten mit der Obrigkeit mit einer Gnadenstrafe rechnen konnte. Aus der Vogelperspektive des historischen Be­trachters ist zu erkennen, dass die Justiz zwar nicht unterschiedslos und ohne Gnade vernichtete, aber doch sehr schnell sozial ausgrenzte. Wer einmal von einer ausgrenzenden Strafe getroffen war, hatte kaum eine Chance zur Rückkehr in die Welt der Etablierten. Vaganten hatten keinerlei soziales Kapital aufzubieten und gerieten so immer tiefer in die Außenseiterrolle. Vielleicht konnten diese Menschen lange am Rande der Gesellschaft leben, ins Zentrum kamen sie kaum mehr zurück.

Kriminelle Subkultur und die Welt der Etablierten

Ob Landes- bzw. Stadtverweis oder Todesstrafe, ob Ausstoßung aus der sozialen Gemeinschaft oder gleich aus der Gemeinschaft aller Lebenden: Die strafrechtlichen Sanktionen erscheinen geradezu als Besiegelung des marginalen Status der justifizierten Räuber, Diebe und Betrüger. ‚Kriminelle' werden denn auch in den meisten Untersuchungen unter die Randgruppen gezählt. Nun besitzen beide Begriffe, ‚Randgruppe' und ‚Krimineller', keine besondere Trennschärfe, und eine Kombination beider vermindert die Probleme nicht. Das Verhältnis zwischen gesellschaftlichem Zentrum und der Peripherie (eben dem Rand) kann sehr unterschiedlich gedacht werden; gehört der Angehörige einer Randgruppe als ‚Außenseiter' noch zur Gruppe oder ist er bereits ‚Ausgeschlossener'? Welche Kriterien definieren seine Zugehörigkeit – schließlich kann die Ebene der soziokulturellen Werte und die der sozioökonomischen Bedingungen durchaus auseinanderfallen, Außenseiter brauchen z.B. nicht arm zu sein.

Auch hinter dem Begriff ‚Krimineller' wird eine sehr vielfältige soziale und kulturelle Wirklichkeit fassbar. Viele der strafrechtlich sanktionierten Menschen, z.B. Gewalttäter oder Wilderer, missachteten mit ihren Handlungen zwar rechtliche Bestimmungen, standen aber durchaus in Übereinstimmung mit lebensweltlichen Normen (indem sie etwa mit Gewalt ihre Ehre verteidigten) und können nicht als Außenseiter angesprochen werden. Für die hier betrachteten Räuber, Diebe und Betrüger kann hingegen mit einem gewissen Recht behauptet werden, dass sie anerkannte Normen systematisch missachteten. Wer mit Zielstrebigkeit und Professionalität nach dem Eigentum anderer strebte und sich damit seinen Lebensunterhalt verdiente, wurde von Obrigkeit und Nachbarn gleichermaßen verurteilt. ‚Dieb' war in dieser Zeit nicht umsonst ein gängiges und ehrverletzendes Schimpfwort. Aber selbst unter den hier ins Auge gefassten Kriminellen im engeren Sinn gibt es Teilgruppen und Individuen, die sich einer Kennzeichnung als Außenseiter entziehen. Die ‚Raubritter' folgten einem eigenen Normkodex und vermochten ihr Tun durchaus subjektiv zu rechtfertigen, auch wenn ihre Handlungen von der Kirche, von Städten und auch vom entstehenden Staat kriminalisiert wurden. Hehler oder sesshafte, für ihre Umwelt vielleicht ehrbar lebende Räuber brachen zwar Normen; solange sie aber nicht erwischt wurden, gab es niemanden, der eine Stigmatisierung und damit eine Marginalisierung vornahm. So charakterisiert Herta Mandl-Neumann die Mitglieder der locker strukturierten Räuberbande, von der Hews Gryl 1516 in Markt Aussee berichtet, als Angehörige der ländlichen und kleinstädtischen Unterschicht, die Raub und Diebstahl im ‚Nebenerwerb' betrieben.

Schiebt man diese Vorbehalte einmal beiseite und akzeptiert die Metapher (denn um kaum etwas anderes handelt es sich), dass die spätmittelalterlichen Räuber, Diebe und Betrüger am Rande der Gesellschaft lebten, dann ist zumindest einzuräumen, dass der Blickwinkel dabei vom Zentrum nach außen geht. Ebenso gut aber kann man nach der Innenperspektive der Welt der Gauner und Räuber fragen; dann werden Züge einer Gegengesellschaft, modern gesprochen: einer Subkultur sichtbar, die eine eigene Physiognomie hat.

Auf einen Hinweis auf diese Subkultur sind wir bereits gestoßen. Wenn die Gauner von ihren speziellen Tricks und Fertigkeiten als ‚Kunst' reden, dann ist damit bereits eine Umwertung dessen vollzogen, was nach den offiziellen Maßstäben als verwerflich galt. Diese ‚Kunst' musste gelernt und weitergegeben werden, es muss also eine spezielle ‚subkulturelle' Sozialisation geben. Ebenso weist die Existenz von Hehlern auf untergründige Kommunikationskanäle hin, die speziell von Gesetzesbrechern geschaffen und genutzt wurden. Parallel zur Welt der Etablierten musste ein soziales Netz geschaffen werden, das die Ausübung der Kunst und die Flucht vor der Strafjustiz ermöglichte.

Hinweise auf dieses Netzwerk bleiben in unseren Quellen notwendigerweise episodisch. Doch es gibt ein systematisch zu analysierendes Merkmal der Subkultur der Vaganten und Gauner, die Sprache. Seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert ist die Existenz des Rotwelsch belegt, der Sondersprache des Milieus, die einerseits der Geheimhaltung diente, gleichzeitig aber als Erkennungszeichen für Eingeweihte benutzt werden konnte. Diese Berufssprache setzt sich vornehmlich aus fachspezifischen Begriffen zusammen und erfasst die Welt des Alltags „in gruppenspezifischer Perspektive“ (Robert Jütte). Dieser Tatbestand wird vor allem in der sprachlichen Zwei­teilung der Welt im Rotwelsch deutlich: Dem ‚Kochemen', dem Wissenden, Klugen, Eingeweihten, der die Regeln und die Sprache der Subkultur beherrschte, wurde der ‚Wittische', der Unwissende, der ‚tumme' Mensch gegenübergestellt. Teilten ehrbare Bürger wie der Kölner Ratsherr Hermann von Weinsberg die Welt in die wohlgeordnete Ständegesellschaft auf der einen Seite, die Randgruppen als „Bodensatz des Volkes, ehrlose und verachtete Leute“ auf der anderen, so wurde in der Sprache ebendieser Leute die Werteskala auf den Kopf gestellt: nur der Angehörige der Gegengesellschaft der ‚Kochemen' gehörte zu den Klugen und Wissenden, der Rest der Menschheit war uneingeweiht und eben: dumm.

Allerdings muss hier vor dem möglichen Missverständnis gewarnt werden, die Eigenständigkeit der gaunerischen Gegengesellschaft zu überschätzen. Die Subkultur der Gauner und Vaganten entstand aus einer doppelten Sachnotwendigkeit: Einmal stellte sie eine Art Notwehrmaßnahme der Marginalisierten dar, denen andere Formen der Soziabilität oft versperrt waren; zum zweiten ergab sie sich aus der Notwendigkeit der geheimen Kommunikation über die gesetzeswidrigen Aktivitäten. Eine Vielzahl von Indikatoren deutet aber darauf hin, wie eng diese Subkultur an den Normen, Werten und Handlungsmustern der ‚guten' Gesellschaft haftete. So teilte sie mit der normalen Welt durchaus die Orte ihrer Begegnung, etwa die Straße und die Kneipe. Der einzig wirklich exklusive Ort der Vergesellschaftung war wiederum eine Schöpfung der Strafjustiz; im Gefängnis, dieser Schule der Diebe, lernte so mancher Neuling seine ersten Tricks. Über die Kommunikationsstrukturen in der Haft sind wir naturgemäß schlecht unterrichtet, aber Einzelzellen waren selten. Ein seltener Glücksfall ist ein im Collageverfahren verfasstes Spottgedicht einiger Galgenvögel auf dem Kölner Turm, das sich gegen namentlich genannte Polizeidiener richtete – Dokument auch eines gewissen Zusammengehörigkeitsgefühles über die Fronten hinweg.

Geradezu als Erkennungszeichen professioneller Krimineller galt manch einem mittelalterlichen Spötter die Tonsur, die eigentlich als Zeichen für einen Kleriker dienen sollte. Die kanonischen Anforderungen zur Erlangung dieser Tonsur waren gering genug (freie und eheliche Geburt, ein Minimum an Bildung), aber auch sie wurden nicht überall eingehalten. Notfalls schoren sich die Mitglieder einer Räuberbande gegenseitig den Kopf, um sich als Geistliche auszugeben. Es lockte das privilegium fori, das Geistliche vor der weltlichen Justiz schützte und der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstellte, somit einen gewissen Schutz vor Strafverfolgung versprach.

Hinweise auf die Identität der Gauner und Ganoven geben auch ihre Spitznamen. Ernst Schubert hat eine Reihe von ihnen, die er im Augsburger Achtbuch fand, aufgelistet und sie als Beispiel für Diskriminierung, Stigmatisierung und gesellschaftliche Geringschätzung gedeutet. In der Tat sind die Hinweise auf körperliche Missbildungen, ein ungepflegtes Äußeres oder gar auf fehlende, wahrscheinlich vom Henker abgeschnittene Ohren, Nasen oder Hände wenig schmeichelhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die weit verbreiteten Spitznamen generell, auch diejenigen für die Oberschichten, von drastischem Zuschnitt waren, ohne dass sie zwangsläufig als Stigma empfunden werden mussten. Norbert Schindler, der die Spitznamen einer eingehenden Analyse unterworfen hat, tat sich nach eigener Einschätzung erstaunlich schwer, solche mit diskriminierendem Charakter zu finden. Außerdem wies er auf Bezeichnungen hin, in denen sich so etwas wie Stolz auf die eigenen kriminellen Fähigkeiten erkennen ließ (etwa ‚Dachs' für einen geschickten Einbrecher). In dieselbe Richtung wird der Spitzname für den Kumpan des Ludwig von Tetz mit dem sprechenden Namen ‚Heckenlieger' zu deuten sein oder der Name ‚Mauseloch' für einen Schlettstädter Delinquenten. Die meisten Spitznamen erscheinen also ambivalent: Aus der Perspektive der etablierten Welt als Stigma zu benutzen, lassen sie sich oft herumdrehen und gleichsam als Ehrentitel tragen. Ein Kölner Räuber, der sich Göbel Höllenhund nennt, wird allein schon durch seinen Spitznamen ein veritables Schreckenspotential auf sich vereinen. Selbst die fiktiven Namen in der Helmbrecht-Dichtung tragen diese Ambivalenz in sich, obwohl sie doch eindeutig abwertend gedacht waren.

Schließlich folgten auch die Formen der Vergesellschaftung dem Modell der normalen Welt. Durch einen Schwur versicherten sich zwei Tagelöhner im Jahr 1392 in Paris gegenseitig, das erwartete Diebesgut brüderlich zu teilen. Und jene Bande von Pferdedieben, die 1497 in Erfurt gerichtet wurde, hatte sich wohl mit Eid verpflichtet, dass „keyner den andern besagen noch melden“ solle. Noch heute haftet dem Terminus ‚Verschwörung' etwas Heimliches und Illegales an, und schon im Spätmittelalter war die Angst vor solchen Verschwörungen weit verbreitet. Dabei war in dieser Zeit der Eid das soziale Bindemittel par excellence, ob es sich dabei um einzelne soziale Gruppen, um die Bürger der Städte oder um das Verhältnis von Obrigkeit und Untertanen handelte. Eidverbrüderungen unter Räubern und Dieben müssen vor allem vor diesem Hintergrund als der gesellschaftliche Normalfall bewertet werden.

Normal war vielleicht auch, dass diese Eide im Zweifelsfall nicht besonders haltbar waren. Die Solidarität des Gaunermilieus hatte enge Grenzen, wie zahlreiche gehässige Denunziationen vor dem Richter, einige Fememorde und Betrugsversuche bei der Beuteverteilung zeigen. So berichtet in Erfurt Adam Toyge, der über das Schweigeversprechen Zeugnis gegeben hat, im nächsten Atemzug lang und breit über die Wohn- und Familienverhältnisse sowie über die Taten seiner Kumpane. Einer von ihnen habe ihm kürzlich im Holz einen roten Männermantel geklaut; er ist aber ehrlich genug zu erwähnen, dass es sich dabei um einen Racheakt für Diebstähle seinerseits handelte. Robin Hood, daran mag uns dieses letzte Beispiel noch einmal erinnern, war sicherlich nicht das Vorbild für die meisten Räuber, Diebe und Betrüger im späten Mittelalter. Aber auch in der normalen Welt war die normativ eingeforderte Solidarität längst nicht selbstverständlich. So sollte man sich hüten, die Situation am Rande der Gesellschaft zu idealisieren, aber auch, sie allzu sehr zu dramatisieren.

Hinweise auf Belegstellen:

Nur die wichtigsten Belegstellen zu den im Text erwähnten Quellen und Themen werden hier benannt. Für wichtige Hinweise und Diskussionen möchte ich an dieser Stelle herzlich Klaus Graf danken! – Zur Kriminalitätsgeschichte allgemein: Schwerhoff, Aktenkundig. – Robin Hood: Zuletzt J. L. Singmann, Robin Hood. The Shaping of the Legend, London 1998 (Lit.). – Helmbrecht: Werner der Gärtner, Helmbrecht (mittelhochdeutsch/ neuhochdeutsch), hrsg., übers. und erl. von F. Tschirch, Stuttgart 1974; Petra Menke, Recht und Ordo-Gedanke im Helmbrecht, Frankfurt/M. 1993. – Die Akte Ludwig von Tetz findet sich im Historischen Archiv der Stadt Köln, Verf. und Verw. G 310, fol.109r-116v. Alle anderen Kölner Beispiele nach G. Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör. Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn 1991. – Vergleichsmaterial bei A. Grassmann, Raub, Rebellicheit und unredliche Handlung. Bemerkungen zu den Lübecker Urfehden 1400-1550. In: H. Jäger u.a. (Hrsg.), Civitatum Communitas. Festschrift Heinz Stoob, Teil 2, Köln 1984, 765‑780; A. Esch, Räuber, Diebe, Wegelagerer. Reviere, Beute, Schicksale in Berner Verhörprotokollen des frühen 16. Jahrhunderts, in: U. Bestmann u.a. (Hrsg.), Hochfinanz – Wirtschaftsräume – Innovationen. Festschrift Wolfgang von Stromer, Band 2, Trier 1987, 741-763. – Jehan Le Brun: B. Geremek, The margins of society in late medieval Paris, Cambridge 1987, 113ff. – Landsknechte als Vaganten: B. Scribner, Mobility: Voluntary or enforced? Vagrants in Württemberg in the Sixteenth Century. In: G. Jaritz/A. Müller (Hrsg.), Migration in der Feudalgesellschaft, Frankfurt 1988, 65-88. – Raubritter: K. Andermann (Hrsg.), „Raubritter“ oder „Rechtschaffene vom Adel“? Aspekte von Politik, Friede und Recht im späten Mittelalter, Sigmaringen 1997; K. Graf, Feindbild und Vorbild. Bemerkungen zur städtischen Wahrnehmung des Adels. In: Zs. für die Geschichte des Oberrheins 141 (1993), 121-154; U. Andermann, Ritterliche Gewalt und bürgerliche Selbstbehauptung. Untersuchungen zur Kriminalisierung und Bekämpfung des spätmittelalterlichen Raubrittertums am Beispiel norddeutscher Hansestädte, Frankfurt/M. 1991; Andrea Boockmann, Urfehde und ewige Gefangenschaft im mittelalterlichen Göttingen, Göttingen 1980; Regina Görner, Raubritter, Münster 1987, 252. – Fritz von Gich: Staatsarchiv Nürnberg, Rep. 52a, AStB Nr. 221, fol. 5a. – Gedungene Mörder gegen Raubritter: G. Pfeiffer, Hans Thomas von Absberg (ca. 1480-1531). In: Fränkische Lebensbilder 13 (1990), 17-32. – Götz: Götz von Berlichingen, Mein Fehd und Handlungen, herausgegeben von Helgard Ulmschneider, Sigmaringen 1981. – Lebensphilosophie von Räubern: Schwerhoff, Köln, 357, und Esch, Räuber, 744. – Kinderbanden: F. Irsigler/A. Lassotta, Bettler und Gaukler, Dirnen und Henker. Randgruppen und Außenseiter in Köln 1300-1600, Köln 1984, 62ff. – Nürnberg 1335: W. Schultheiss (Bearb.), Die Acht-, Verbots- und Fehdebücher Nürnbergs von 1285-1400, Nürnberg 1960, Nr. 471f., 48. – Diebe: K.-O. Müller, Ellwanger Urgichten aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts. In: Schwäbisches Archiv 28/1910, 17-23, 36-45, 69-75. – ‚Eisenhuts Knabe': Esch, Räuber, 748ff. – Gauner: Erfurter Beispiele nach G. Schwerhoff, Kriminelle als Randgruppe? Überlegungen am Beispiel eines Erfurter Kriminalprotokolls um 1500 und eines Mühlhäuser Hexenprozesses 1559/60. In: Mitteilungen für die Geschichte und Altertumskunde von Erfurt N.F. 2 (1993), 7-33; Bamberger Beispiele nach: Das Bamberger Echtbuch (liber proscriptorum) von 1414-1444. In: 59. Bericht des Hist. Vereins Bamberg (1898). – Liber Vagatorum: Edition bei F. Kluge, Rotwelsch. Quellen und Wortschatz der Gaunersprache, Straßburg 1901, 35ff. Vgl. R. Jütte, Abbild und soziale Wirklichkeit des Bettler- und Gaunertums zu Beginn der Neuzeit: Sozial-, mentalitäts- und sprachgeschichtliche Studien zum Liber Vagatorum (1510), Köln 1988. – Schlettstadt 1403: J. Gény (Bearb.), Schlettstadter Stadtrechte, Heidelberg 1902, Nr. 77, 611. – Hans von Straßburg/Jan von Waltersleben: Jütte, Abbild, 71f. und Schwerhoff, Kriminelle, 17ff. – Falschspieler: R. Jütte, Die Anfänge des organisierten Verbrechens. Falschspieler und ihre Tricks im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit. In: AKG 70 (1988), 1-32; ders., Nepper, Schlepper und Bauernfänger im frühneuzeitlichen Köln. In: RhVjBll 51 (1987), 250-274; G. Schwerhoff, Falsches Spiel. Zur kriminalhistorischen Auswertung der spätmittelalterlichen Nürnberger Achtbücher. In: Mitteilungen des Vereins für die Geschichte der Stadt Nürnberg 82 (1995), 23-35. – Steckbriefe: H.-W. Nicklis, Rechtsgeschichte und Kulturgeschichte. Zur Vor- und Frühgeschichte des Steckbriefes (6.-16.Jh.). In: Mediaevistik 5 (1992), 95-125. – Spätmittelalterliche Strafverfahren: W. Schild, Kriminalität und ihre Verfolgung. In: C. Meckseper (Hrsg.), Stadt im Wandel, Bd. 4, Stuttgart 1985, 131-170; W. Trusen, Der Inquisitionsprozeß. Seine historischen Grundlagen und frühen Formen. In: ZRG KA 74 (1988), 108-230. – Kölner Chronistik: Irsigler/Lassotta, Bettler, 251ff. – Hinrichtungsstatistiken: W. Behringer, Mörder, Diebe, Ehebrecher. Verbrechen und Strafen in Kurbayern vom 16. bis 18. Jh. In: R. v. Dülmen (Hrsg.), Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle, Frankfurt/M. 1990, 85-132; van Dülmen, Theater des Schreckens, 187f.; Schwerhoff, Kriminelle, 32. – Acht- und Strafbücher: M. Schüssler, Statistische Untersuchung des Verbrechens in Nürnberg im Zeitraum von 1285 bis 1400. In: ZRG GA 108 (1991), 117-193; K. Schneider-Ferber, Das Achtbuch als Spiegel für städtische Konfliktsituationen? Kriminalität in Augsburg (ca. 1348-1378). In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 86 (1993), 45-114; Das Buch der Übertretungen. In: Historisch-diplomatische Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin. Erster Teil: Berlinisches Stadtbuch, hrsg. von E. Fidicin, Berlin 1837, 176-211. – Ekhart Maler: nach Schwerhoff, Aktenkundig, 171ff. – Nürnberger Scharfrichter: A. Keller (Hrsg.), Maister Franntzen Schmidts Nachrichters in Nürnberg all sein Richten, mit einer neuen Einleitung von W. Leiser, Neustadt a. d. Aisch 1979, 117. – Ehrenstrafen: G. Schwerhoff, Verordnete Schande? Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Ehrenstrafen zwischen Rechtsakt und sozialer Sanktion. In: A. Blauert/G. Schwerhoff (Hrsg.), Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, Frankfurt/M. 1993, 158-188 u. 236-240. – Randgruppenforschung: B.-U. Hergemöller, Randgruppen der mittelalterlichen Gesellschaft, 2. Auflage Warendorf 1994. – Dieb als Schimpfwort: S. Burghartz, Leib, Ehre und Gut. Delinquenz in Zürich Ende des 14. Jahrhunderts, Zürich 1990, 127ff.; M. Toch, Schimpfwörter im Dorf des Spätmittelalters. In: MIÖG 103 (1993), 311-327. – Markt Aussee: H. Mandl-Neumann, Im Wald, da sind die Räuber... In: G. M. Dienes u. a. (Hrsg.), Ut populus ad historiam trahatur. Festgabe für Herwig Ebner, Graz 1988, 159-171. – Kölner Spottgedicht: Schwerhoff, Köln 59, Anm. 37. – Spitznamen: E. Schubert, Gauner, Dirnen und Gelichter in deutschen Städten des Mittelalters. In: C. Meckseper/E. Schraut (Hrsg.), Mentalität und Alltag im Spätmittelalter, Göttingen 1985, 97-128; N. Schindler, Die Welt der Spitznamen. Zur Logik der populären Nomenklatur. In: ders., Widerspenstige Leute, Frankfurt/M. 1992, 78-120. – Spätmittelalterliche Verschwörungsängste: F. Graus, Pest, Geißler, Judenmorde. Das 14. Jahrhundert als Krisenzeit. Göttingen 2/1987.

Weiterführende und vertiefende Literatur

Bellabarba, Marco/Gerd Schwerhoff/Andrea Zorzi (Hrsg.): Criminalità e giustizia in Germania e in Italia. Pratiche giudiziarie e linguaggi giuridici tra tardo medioevo ed età moderna. Kriminalität und Justiz in Deutschland und Italien. Rechtspraktiken und gerichtliche Diskurse in Spätmittelalter und Früher Neuzeit (Annali dell'Istituto storico italo-germanico in Trento. Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient. Contributi/ Beiträge 11), Bologna 2001.

Blauert, Andreas/Gerd Schwerhoff (Hrsg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne (Konflikte und Kultur-Historische Perspektiven 1), Konstanz 2000.

Danker, Uwe: Die Geschichte der Räuber und Gauner, Düsseldorf 2001.

Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der Frühen Neuzeit, München 1985.

Eibach, Joachim: Recht – Kultur – Diskurs. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 23 (2001), S. 102-120.

Schubert, Ernst: Fahrendes Volk im Mittelalter, Bielefeld 1995.

Schuster, Peter: Eine Stadt vor Gericht. Recht und Alltag im spätmittelalterlichen Konstanz, Paderborn 1999.

Schwerhoff, Gerd: Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die historische Kriminalitätsforschung (Historische Einführungen Bd. 3), Tübingen 1999.

Schwerhoff, Gerd: Köln im Kreuzverhör. Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn 1991.

Seidenspinner, Wolfgang: Mythos Gegengesellschaft. Erkundungen in der Subkultur der Jauner, Münster 1998.

Spicker-Beck, Monika: Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind. Zur Kriminalität im 16. Jahrhundert, Freiburg i. Br. 1995.