Gerichtsbarkeit, Scharfrichter und Strafen im Mittelalter


Hausarbeit (Hauptseminar), 2015

28 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gerichtsbarkeit im Mittelalter
2.1. Das religiöse Rechtsverständnis
2.2. Das öffentliche Rechtsverständnis

3. Der Scharfrichter
3.1. Das Ansehen des Scharfrichters
3.2. Die Merkmale des Scharfrichters
3.3. Die Funktion des Scharfrichters

4. Strafen im Mittelalter
4.1. Foltermethoden
4.2. Todesstrafen
4.2.1. Hängen
4.2.2. Enthaupten
4.2.3. Verbrennen
4.2.4. Rädern
4.3. Ketzerprozesse und Hexenverfolgung

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturangabe

1. Einleitung

Die Strafen des Mittelalters sind uns heute in so mancher Hinsicht zum Mysterium geworden. Selbst die Herkunft des Terminus Strafe (mhd. strāfe), dessen ursprüngliche Bedeutung Schelte und Tadel ist, blieb bis heute unbekannt.1 Aus gegenwärtiger Sicht assoziiert man die Strafformen des Mittelalters oft mit blutigem Schauspiel und an rauer Brutalität nicht zu übertreffenden Gewaltritualen. Man denkt, um es mit der Wendung Richard van Dülmens zu sagen, an ein „Theater des Schreckens“2, das zur Befriedigung des Pöbels in aller schaulustiger Öffentlichkeit abgehalten wurde. Man denkt womöglich auch an die Inquisition, an Ketzerprozesse und die zahlreichen Verfolgungen mutmaßlicher Hexen. Aus der heutigen Perspektive schwebt einem somit nur allzu leicht ein düsteres Bild, geprägt von unsäglicher Unmenschlichkeit und unzähligen Fehlurteilen vor Augen. Joel F. Harrington schreibt: „Viele vormoderne Bestrafungen erscheinen aus heutiger Sicht entweder barbarisch oder seltsam. In der Art, wie die Bestrafung dem Verbrechen angepasst wurde, könnte man eine geradezu kindliche Buchstabentreue entdecken.“3

Es ergeben sich zahlreiche Fragestellungen im Bezug auf die mittelalterlichen Strafinstitutionen und deren Urteilsvollstreckungen. Unter welchen Gesichtspunkten sollte man die mittelalterlichen Strafformen betrachten, was zeichnet sie aus? Wer hielt Gericht über die Beschuldigten, wer urteilte? Geschahen diese Urteilssprüche gar vollkommen willkürlich? Und falls nicht, nach welchen Kriterien wurde geurteilt, durch welche Instanzen gerichtet?

Zudem stellt sich natürlich die Frage, wie die damalige Bevölkerung die Bestrafungen wahrgenommen haben dürfte. War das Verhältnis der mittelalterlichen Öffentlichkeit zu den Bestrafungen der Missetäter womöglich ein völlig anderes, als dies heute der Fall ist? Das gemeine Volk wohnte den Tötungen schließlich bei, selbst bei Festen wurden Todesstrafen durchgeführt und nicht zuletzt überliefert uns die mittelalterliche Belletristik an vielerlei Textstellen eine ungefähre Vorstellung der damaligen Verhältnisse.

In Kapitel 2: Gerichtsbarkeit im Mittelalter werden vorangegangene Fragen erläutert, um anschließend in dritten Kapitel, mit Namen Der Scharfrichter, auf einen der wichtigsten Akteure im „Theater des Schreckens“ hinzuweisen - dem Scharfrichter. In modernen Darstellungen sind die mittelalterlichen Henker zumeist große, kräftige Personen, gekleidet in schwarze Roben; scheinbar emotionslose Vollstrecker. Trifft diese stereotypische Darstellung ohne Weiteres zu? Was waren die Aufgaben und Pflichten eines Scharfrichters, wie lebten diese Menschen im privaten, wie war deren gesellschaftliches Ansehen und wie führten sie ihre Tötungstechniken aus?

Nach der Erörterung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse des Henkers folgt im anschließenden Schwerpunkt der Arbeit - Kapitel 4: Strafen im Mittelalter die genauere Betrachtung der mittelalterlichen Strafen, auch einiger bekannter Todesstrafen, wie etwa dem Hängen, dem Enthaupten, dem Rädern und anderen mehr. Diese Hinrichtungsmethoden verlangten den Delinquenten alles, nämlich ihre Leben ab und aus diesem Grund wird ihnen - den tödlichen Strafen des Mittelalters – an dieser Stelle eine besondere Gewichtung zuteil werden.

In Anbetracht der erarbeiteten Kenntnisse, wird der gesamte Themenkomplex von den Strafen des Mittelalters im fünften und letzten Kapitel, der Schlussbetrachtung, noch einmal resümierend bilanziert werden.

2. Gerichtsbarkeit im Mittelalter

2.1. Das religiöse Rechtsverständnis

Im Mittelalter sind die strafrechtlichen Strukturen noch bei Weitem nicht so ausgeprägt wie diese des heutigen Strafrechtssystems. Verfügt unser gegenwärtiger Staat über geteilte rechtsausübende Gewalten - Legislative, Exekutive und Judikative - hängt das mittelalterliche Verständnis von Recht zunächst in direkter Weise von Gott selbst ab. Wolfgang Schild weist in seinem Buch Folter, Pranger, Scheiterhaufen auf den Umkehrschluss dieses Sachverhaltes hin: „Diese Einbindung des irdischen Rechts in ein religiöses Weltbild bedeutete zugleich die Verrechtlichung des christlichen Gottes.“4 Im Sachsenspiegel, der im Zeitraum „zwischen 1224 und 1230/31 von Eike von Repgow“5 verfasst wurde und der heute als das älteste Strafrecht angesehen wird, legitimiert der ministeriale Autor Eike an vielen Textstellen die transzendentale Zusammengehörigkeit von Gott und Recht.6

Eine wichtige Quelle für den Rechtsbegriff der mittelalterlichen Bevölkerung stellte die Bibel, genauer, das alte Testament dar - „Dabei waren vor allem die Zehn Gebote (Dekalog) mit ihren zwei auf Gott und auf das menschliche Zusammenleben bezogenen Tafeln von größter Bedeutung.“7 Schild schreibt weiter: „Schon das alte Testament sah Gott zugleich als den Richter über sein Volk und als Instanz einer rächenden Vergeltung für die sündhafte Missachtung des Bundes, wie die Zerstörung von Sodom und Gomorrha und die Verhängung der Sintflut zeigen.“8 In der Auslegung des neuen Testaments obliege die Verheißung über Recht und Unrecht dann Jesus, dem Messias, denn „[a]ls Mensch gewordenem Gott wurde ihm dann auch das Weltgericht am jüngsten Tag zugeordnet [...]“9 und so sei es seine Aufgabe, die Menschen in Gerechte und Ungerechte zu teilen.

In Folge der zunehmenden Selbstreflexion der Menschen gewann dann, so schreibt es Schild, im elften Jahrhundert die Lehre vom Fegefeuer zunehmend an Präsenz. „Als dieses Fegefeuer verstand man eine Zwischenzeit des „Purgatoriums“ zwischen dem Tod des Menschen und dem Kommen des Weltenrichters am Ende der Tage.“10 Sünden, welche man zu Lebzeiten begangen hatte, waren also nach dem Dafürhalten der damaligen Bevölkerung, sofern nicht schon vergolten, unweigerlich nach dem Ableben zu büßen, und so trat im elften Jahrhundert die Vorstellung jenes Purgatoriums, des Fegefeuers in den Vordergrund. Dante Alighieri greift sie Anfang des 13. Jahrhunderts in seiner Göttlichen Komödie auf und auch Heinrichs von Veldecke antikisierender Eneasroman aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts11 übermittelt diese Idee in der Passage der Unterweltfahrt. Als die Prophetin Sibylle den Helden an jenen Ort begleitet, nimmt sie warnend vorweg:

„Ênêas, dû bist komen

dâ dir wênich mach gefromen

dîn mennnîslicher list.

diu stat dâ dû inne bist

is rehte der art,

dune quâme nie in dirre vart

in sô grôze vinsternisse

(sprach die prophêtisse)

dar dû nû schiere komen salt.“ (v. 3169-3177)12

Da man allerdings der festen Überzeugung war, ein gerechter Richter richte nicht zweimal über ein und dieselbe Sache, versuchte man in der Ausübung von Bestrafungen durch das irdisch-weltliche Gericht die göttliche Strafe schon zu Lebzeiten vorweg zu nehmen. „Dadurch“, so formuliert es Schild:, „wurde die christliche Obrigkeit motiviert zur intensiven Ausforschung der Missetäter und zu deren grausam-schmerzlicher Bestrafung, um ihnen auf diese Weise den Weg zum ewigen Leben zu eröffnen […].“13 Diese Argumentation, welche die Bestrafung als eine notwendige Maßnahme legitimiert, wird zum äußerst effizienten Machtinstrument der Obrigkeit. Weiter schreibt Schild: „Die Hinzurichtenden erhielten zusätzlich die Gelegenheit zur vorherigen Beichte mit Absolution und zum Empfang des Altarsakraments; sie wurden bis zuletzt von Geistlichen betreut [...]“14. Die Todesstrafen wurden somit, zumindest anfänglich, unter christlichem Deckmantel durchgeführt. Richard van Dülmen schreibt über diesen gemeinsamen letzten Weg: „Der Geistliche versuchte zusammen mit dem Delinquenten zu beten, […] nicht selten kam es sogar zu einem theologischen Disput, wenn der protestantische Geistliche etwa versuchte, einen Katholiken zu seinem Glauben zu bekehren.15 Friedrich Nietzsche schreibt in seinem der Kirche und dem Christentum im allgemeinen äußerst feindlich gesinnten Werk Der Antichrist. Fluch auf das Christentum: „[...] - die Begriffe „Jenseits“, „jüngstes Gericht“, „Unsterblichkeit der Seele“, die „Seele“ selbst; es sind Folter-Instrumente, es sind Systeme von Grausamkeiten, vermöge deren der Priester Herr wurde, Herr blieb ...“.16 Nietzsche geht soweit, den Begriff des „Jenseits“, also die Vorstellung eines seelischen Fortbestehens nach dem Ableben, als das eigentliche und ursprüngliche Folter-Instrument der gehobenen Instanz, beziehungsweise der Kirche zu betrachten.

Die Heilige Schrift also galt als das Fundament der Gesetze, konnte jedoch schon zu Zeiten des Mittelalters keinesfalls als wörtlich zu verstehendes Strafrecht gesehen werden, denn die darin auffindbaren Vorschriften und Leitsätze waren für einen solchen Zweck viel zu vage geschildert und bedurften somit der angepassten Formulierung durch die irdischen Gesetzesmacher. Da es bei den Gesetzesformulierungen dann lediglich zu beachten galt, nicht gegen die heilige Schrift zu verstoßen, eröffnete dies jenen Herrschaften einen großen Auslegungsspielraum und so bestand die Aufgabe der Obrigkeit darin, die richtigen Stellen der Bibel in der richtigen Art und Weise für sich auszulegen,17 denn bereits die „christlichen Herrscher, die römischen Kaiser ebenso wie zuvor die Könige der germanischen Stämme sahen sich als Stellvertreter Gottes (vicarii Dei)“18 ; demzufolge inszenierten sie sich auch in dieser Rolle. Nach Schild habe man damals aus Aristoteles`Philosophie den Schluss gezogen, dass der „Herrschaft die Aufgabe, den politischen Körper zu formen und zu normieren, faule Glieder aus ihm zu entfernen, das Gemeinwohl zu sichern und zu fördern sowie für Ruhe und Ordnung zu sorgen“19 obläge. Schon Karls des Großen „Admonitio generalis“, eine Art Regelkatalog geltend für alle Franken, welche er im Jahr 789 im Zuge der Reichsversammlung verkündete, sollte das Volk im Namen Gottes zur Einhaltung zahlreicher Pflichten und einem friedvollen Zusammenleben bewegen.20 Ziel war es, die Gefolgschaft zu normieren, um sie somit effizienter zu regieren. Wer die Regeln, welche etwa aus der heiligen Schrift abgeleitet oder von der Obrigkeit verkündet wurden, brach, musste bestraft werden. Dies konnte, abhängig von der schwere des Verbrechens, von dem Jahrhundert in welchem man die Tat begangen hatte und nicht zuletzt abhängig vom eigenen Status, auf vielfache Art und Weise geschehen.

Die Praktiken der strafenden Instanzen sind, heute wie damals, einem stetigem Wandel unterworfen. Im Jahre 989/90 fand in Charroux das erste sogenannte Gottesfriedenskonzil statt, bei welchem beschlossen wurde, dass für diverse Verbrechen wie etwa die Bedrohung eines Klerikers oder Diebstahl von kirchlichen Gütern die Exkommunikation vollzogen werden sollte. Dieser Kirchenausschluss wurde den Verbrechern so lange auferlegt, bis sie ihre Schuld vor Gericht beglichen und die als angemessen betrachtete Strafe erhalten hatten.21 Später folgende Gottesfriedensordnungen sahen dann bereits Körperstrafen für Unfreie vor. Schild schreibt: „Der Kölner Frieden bestimmte für den Unfreien schon die Talionsstrafe, also für Totschlag Enthauptung, für Verwundung Körperstrafe [...]“22 und so fort: „Diese Entwicklung ging weiter. Der sächsische Gottesfrieden von 1084 bedrohte auch die Freien für Totschlag mit der Enthauptung.“23 In Folge auf die Gottesfrieden wurden ab dem 12. Jahrhundert zunehmend Gesetzordnungen abgeschlossen, die als Landesfrieden bezeichnet und welche von den weltlichen Obrigkeiten festgelegt worden waren. Wolfgang Schild schreibt hierzu: „In diesen Frieden, die sich immer mehr von einem gemeinsam beschworenen Bündnis zu einem Gesetz des Herrschers entwickelten, wurden die Fehden zunehmend eingeschränkt und bestimmten Formen unterworfen.“24

Im Jahr 1495 wurde, im Zuge des Wormser Reichstag unter Maximilian I., der letzte Landesfriede beschlossen. Dieser „ewige“ Landfriede verbot ein für alle Mal die Fehde und „richtete zugleich das Reichskammergericht als Instanz für alle Streitigkeiten im Reich ein.“25

Dieses anfängliche Gerichtswesen - das Urteilen über Gut oder Böse, Richtig oder Falsch fiel also in dem bisher beschriebenen Prozess zunehmend in die Hände der weltlichen Mächte, obgleich diese ihre Urteilsbegründungen noch immer in der eigenen Auslegung diverser Bibelstellen legitimierten. Nach wie vor war es von Bedeutung nicht in augenscheinlicher Weise gegen Gottes Willen zu handeln. Verbrecher wurden weiterhin gleichsam als Sünder deklariert und in der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen. Wer das Gesetz brach, machte sich nicht nur vor der Obrigkeit, sondern auch vor Gott schuldig.

Ein wichtiges Werkzeug zur Wahrheitsfindung der damaligen Rechtsprechung war das sogenannte Gottesurteil. Man verstand die Gottesurteile „als Ausdruck des Vertrauens in Gott, der selbst rechtlich und das Recht liebend gedacht wurde.“26 Während der juristische Begriff des Gottesurteils erst zu Zeiten der Aufklärung geprägt wurde, weiss man aus Überlieferungen, dass bereits im Jahr 500 vielmals die Rede von Gottesurteilen wie der Eisenprobe (probatio per ferrum candens, juicium ignis) war.

Die sogenannte Eisenprobe konnte auf dreierlei Arten durchgeführt werden.27 Schild schreibt: „Der oder die Betroffene musste ein glühend gemachtes Eisen in die Hand nehmen und ein bestimmtes Wegstück tragen oder über glühende Pflugscharen gehen oder mit der Hand in einen Kessel heißer Flüssigkeit greifen und einen am Boden liegenden Gegenstand herausheben.“28

Auch der bis heute allseits bekannte Zweikampf wurde als ein solches Gottesurteil angesehen; im Zuge desselben sollte eine rechtliche Streitfrage gelöst werden. Im Sachsenspiegel ist zu lesen, dass von den Teilnehmern des Zweikampfes ein Eid abgelegt werden musste, welcher besagte, dass der Sieger gleichsam das Recht auf seiner Seite habe.29

Ein weniger bekanntes und gerade deshalb nennenswertes Gottesurteil war die Bahrprobe, „die erstmals nicht in Rechtsquellen, sondern in literarischen Texten, und zwar im Nibelungenlied (Anfang 13. Jh.) - Hagen vor dem Leichnam Siegfrieds - erwähnt wurde.“30 Die Bahrprobe sah es vor, dass der beschuldigte Verbrecher sein potenzielles Opfer, also den Toten auf der Bahre berühren, in manchen Fällen sogar dessen Wunden küssen musste. Begann der Leichnam zu bluten, oder wenn sonst etwas auffälliges mit ihm geschah, wurde dies als belastendes Indiz gegen den Verdächtigen gewertet. Harrington schreibt weiterhin zur Bahrprobe: „Kein Jurist dieser Zeit hielt die Bahrprobe noch für einen ausreichenden oder auch nur glaubwürdigen Beweis, doch das traumatische Erlebnis führte häufig dazu, dass sich ein Mörder selbst entlarvte.“31

Bei einem Verfahren wie dem Gottesurteil ging es „nicht um das Finden der Wahrheit einer Vergangenheit, sondern um die Beilegung des Konflikts auf eine Weise, hinter der die Gemeinschaft – vertreten durch Richter und Urteiler – stand und die daher für die Parteien zwingend war, wollten sie nicht außerhalb dieser Gemeinschaft stehen.“32 Man berief sich also auf das Urteil Gottes als jenes unanfechtbare Urteil der höchsten aller Instanzen. Dieses galt es zu deuten und aufgrund seiner Auslegung dann Schlüsse daraus zu ziehen.

„Da die Kirche nicht nach Blut dürste“33, so Schild, geriet die Teilnahme klerikaler Ordensträger bei der Ausführung der Gottesurteile in den eigenen Reihen mehr und mehr in Verruf und „1215 verbot Can. 18 des IV. Laterankonzils unter dem Juristenpapst Innozenz III. die Mitwirkung der Geistlichen beim Vollzug der Gottesurteile […]. Bestätigt wurde dies 1243 [...]“34.

Nach der Zulassung der Folter verlor das Gottesurteil als Ermittlungsordal auch für die weltliche Führung seine Notwendigkeit35, es wurde durch die effizientere Vorgehensweise ersetzt. Schild schreibt: „Je stärker der Staat und je theoretischer sein Recht wurde, desto mehr verlor das Recht seine Fundierung in der religiös-sozialen Praxis der Menschen.“36 Mit zunehmender Macht war der Obrigkeit ein noch größerer Spiel- und Freiraum in der Gestaltung der Gesetze gegeben.

2.2. Das öffentliche Rechtsverständnis

Wolfgang Schild schreibt über das Verhältnis des gegenwärtigen Rechtswesens und der Gesellschaft, dass das heutige Recht zu einem Gegenstand der Wissenschaft geworden sei und somit aktuelle Urteilsakte für den Laien nicht mehr zwingend nachvollziehbar seien. Von dem Rechtsverhältnis des Mittelalters schreibt er: „Recht war lange Gegenstand nicht eines theoretischen Wissens, sondern der praktischen Lebenserfahrung. Was verboten und erlaubt war, erfuhren die Menschen durch die öffentlich und damit sinnlich erfahrbar vollzogenen Rechtsakte […]“37. Die damaligen Rechtsvollstreckungen wurden nicht allein deshalb in aller Öffentlichkeit vollzogen, um den Pöbel zu belustigen, sondern auch, um der Allgemeinheit das Gefühl zu geben, die Richtigkeit der Obrigkeitsentscheide überprüfen zu können und natürlich auch, um den einfachen Leuten, gerade den Illiteraten, deren Anteil beträchtlich war, vor Augen zu halten, auf welches Vergehen welche Bestrafung erfolgte. In Anbetracht dieses didaktischen Zwecks, scheint es dann auch weniger verwunderlich, dass Kinder bei den Durchführungen der Bestrafungen zugegen waren.38 Schild fasst es so zusammen: „Das Recht war niemals eine abstrakte Normenordnung, […] sondern es war die Lebensgrundlage aller, weshalb sich auch alle am Rechtsleben beteiligten.“39

Die mittelalterliche Literatur verfügt bereits über belletristische Werke, welche sich in erstaunlich differenzierter Form mit dem Recht im Sinne eines gemeinschaftlich-verbindlichen Regelkanons auseinandersetzen - so das Tierepos Reinhart Fuchs von Heinrich der Glichezare aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts.40 Es ist die Thematik des intriganten Fuchses namens Reinhart Fuchs, welcher die übrige Tierwelt bei jeder nur denkbaren Gelegenheit zu täuschen und betrügen versucht. Seine Listen finden ihren vorläufigen Höhepunkt, als er die Wölfin Hersant, die Frau des Wolfes Isengrin, in einen Hinterhalt lockt und vergewaltigt. Hierauf erhebt Isengrin bei König Vrevel Klage gegen den Straftäter, er fordert die rechtmäßige Bestrafung des Fuchses. Es folgt die detailreiche Schilderung eines rechtlichen Streitprozesses. Argumente werden angebracht, es wird regelrecht debattiert, sodass es erstaunlich anmutet, wie ausdifferenziert die damaligen Rechtsstreite bereits waren.41

Das Rechtsleben verliert seinen volksjustiziellen Charakter erst als mit dem Aufkommen der Folter die Wahrheitsfindung hinter verschlossenen Türen vollzogen wird. Schild schreibt: „Das Recht wurde so dem Volk entfremdet und zu dem, was es heute ist: eine Disziplin von studierten Spezialisten.“42 Den Höhepunkt seiner Undurchsichtigkeit erreichte das Gerichtswesen im Verlauf der Inquisitionsprozesse, denn die diesbezüglichen Untersuchungen blieben der Öffentlichkeit dann gänzlich vorenthalten.43

Doch bis zu diesem Punkt, wurden die mittelalterlichen Hinrichtungen und Bestrafungsrituale von den bürgerlichen Zeitgenossen durchaus als öffentliche „Volksfeste“ betrachtet.44 Mit Glockenläuten und sogar Musik machte man darauf aufmerksam, dass ein zu Bestrafender etwa am Pranger festgebunden und ausgepeitscht oder verstümmelt wurde.45 Um eine Vorstellung von der Größenordnung dieser rechtlichen Tötungen zu ermöglichen, sei an dieser Stelle Joel F. Harrington zitiert: „Zu Beginn des 16. Jahrhunderts hatten mehr als 2000 Städte und andere Institutionen im Deutschen Reich das Monopol auf die hohe Gerichtsbarkeit beantragt, anders gesagt: das Recht, Todesurteile zu vollstrecken.“46

Nicht nur Vollstreckungen wie etwa Todesstrafen, sondern auch das vorausgehende, theatralische Urteilsverfahren samt Urteilsfindung wurde damals öffentlich abgehalten, zumeist unter Bäumen wie Eichen oder Linden oder am Rathausplatz, manchmal, so erwähnt es Wolfgang Schild aber auch auf Friedhöfen und unter Kirchenportalen.47

Der Richter - so ist es zu erwarten - verfügte im Prozess der Urteilsfindung über die Macht eine Entscheidung zu fällen. Allerdings war der Richter nicht schon immer die urteilsentscheidende Instanz. Ursprünglich befragte er vom Volk auserwählte Männer, welche in ihre Rollen als entscheidungsfindende Organe auf Lebenszeit gewählt worden waren.48 Die Macht, beziehungsweise die Pflicht eine Rechtsentscheidung herbei zu führen, wurde ihm erst in späteren Jahrhunderten zuteil.

Natürlich verfügte der Richter über Richtersymbole, welche ihn optisch in seiner Rolle auswiesen. So trug er entweder einen Richtstab oder ein Schwert, letzteres unterschied sich aber klar vom Richtschwert des Scharfrichters, von welchem im Folgenden noch die Rede sein wird. Zudem erwähnt Schild, dass die Sitzhaltung des Richters erhaben wirken sollte, sodass er den Anschein einer verlässlichen Urteilskraft erweckte.49 Äußerlichkeiten wie Kleidung, Accessoires und auch die Haltung des Richters bestärkten in ihrer Wirkung den Status und somit die Macht des Richters in der mittelalterlichen Gesellschaft.

Im Rahmen der Urteilsfindung verfügte der Verurteilte über keinen Verteidiger wie es heute der Fall ist. Der Angeklagte war vor Gericht zumeist nicht einmal als Person betrachtet worden, seine vermeintliche Straftat war es, über welche verhandelt wurde. Dülmen schreibt: „Nicht der Angeklagte als Person und seine Motive interessierten primär, sondern weitestgehend nur seine Tat, das Verbrechen […].“50 Und doch gab es auch damals schon Fälle, in denen strafmildernde Umstände wie beispielsweise „Alter, Krankheit, Schwangerschaft, sogar lange Gefangenschaft, harte Tortur, Hoffnung auf Besserung bei einem Delinquenten, reumütiges Verhalten und nicht zuletzt [der familiäre und soziale Stand]“51 berücksichtigt wurden. Kam der Verurteilte dann aber mit einer Ehren- oder Körperstrafe davon, konnte das unter Umständen den Ausschluss aus der Gesellschaft nach sich ziehen, was in vielen Fällen ebenso den Tod bedeutete.52 Dieses Glück jedoch wurde nur den Allerwenigsten zuteil, der Rest, der zum Tode Verurteilten blickte unweigerlich seiner Hinrichtung entgegen.

Der Ablauf der eigentlichen Hinrichtung begann dann, als der Henker den Verurteilten in seiner Zelle abholte. Nachdem der schuldig Gesprochene seine Henkersmahlzeit eingenommen hatte, wurde er in ein weißes Hinrichtungsgewand gekleidet und trank zusammen mit dem Scharfrichter den „traditionellen Johannistrunk des Friedens.“53 Richard van Dülmen schreibt über das Henkersmahl, dass es als eine Geste des Friedensschlusses zwischen dem Delinquenten und dem Gericht beziehungsweise dem Henker zu verstehen sei.54

Anschließend wurden dem Gefangenen mit einem Strick die Hände gebunden und es wurde das Urteil verkünden, dieses war allerdings bereits zuvor entschieden worden. „[D]iese Vorbereitungsphase [sollte] die Legitimität des Verfahrens unterstreichen“.55 Denn wie bereits erwähnt, hatte die Prozedur der Urteilsverkündung noch in aller Öffentlichkeit auf dem Marktplatz stattgefunden, ehe sie im 16. Jahrhundert dann unter Ausschluss der Gesellschaft in einem Hinterzimmer des Rathauses vollzogen wurde.56

[...]


1 „Strafe“. In. Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 24. Auflage. Berlin/New York 2002. S. 888.

2 Richard van Dülmen: Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit. 4. Auflage. München 1995.

3 Joel F. Harrington: Die Ehre des Scharfrichters. Meister Frantz oder ein Henkersleben im 16. Jahrhundert. Aus dem Englischen von Norbert Juraschitz. München 2014. S. 107.

4 Wolfgang Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtssprechung im Mittelalter. München 2010. S. 10.

5 Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. S. 10.

6 Vgl. Ebd. S. 10

7 Ebd. S. 11.

8 Ebd. S. 12.

9 Ebd. S. 13.

10 Ebd. S. 13, 14.

11 Ludwig Wolff, W. Schröder: Heinrich von Veldecke. In. Verfasserlexikon. Deutschsprachige Literatur des Mittelalters. Berlin 2001.

12 Heinrich von Veldecke: Eneasroman. Mittelhochdeutsch Neuhochdeutsch. Stuttgart 2010.

13 Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. S. 16.

14 Ebd. S. 16.

15 Dülmen: Theater des Schreckens. S. 89.

16 Friedrich Nietzsche: Der Antichrist. Fluch auf das Christentum [Kindle Edition]. Kapitel 38 (Pos. 586)

17 Vgl. Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. S. 16,17.

18 Ebd. S. 17.

19 Ebd. S. 19.

20 Vgl. Ebd. S. 21.

21 Vgl. Ebd. S. 22, 23.

22 Ebd. S. 25.

23 Ebd.

24 Ebd. S. 26.

25 Ebd.

26 Ebd. S. 28.

27 Vgl. Ebd. S.30.

28 Ebd.

29 Vgl. Ebd. S. 67.

30 Ebd. S. 35.

31 Harrington: Die Ehre des Scharfrichters. S. 97.

32 Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. S. 68.

33 Ebd. S. 35.

34 Ebd.

35 Vgl. Ebd. S. 30.

36 Ebd. S. 39.

37 Ebd.

38 Vgl. Ebd. S. 41

39 Ebd.

40 Klaus Düwel: „Heinrich, Verfasser des ʻReinhart Fuchsʼ. In. Verfasserlexikon. Deutschsprachige Literatur des Mittelalters. Berlin 2001.

41 Heinrich der Glîchezâre: Reinhart Fuchs. Mittelhochdeutsch/Neuhochdeutsch. hg. von Karl-Heinz Göttert Stuttgart 2011. S. 93-101.

42 Ebd. S. 42.

43 Vgl. Ebd. S. 54.

44 Vgl. Ebd. S. 47.

45 Vgl. Ebd. S. 52, 53.

46 Harrington: Die Ehre des Scharfrichters. S. 58.

47 Vgl. Schild: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. S. 53.

48 Vgl. Ebd. S. 59.

49 Vgl. Ebd.

50 Dülmen: Theater des Schreckens. S. 43.

51 Ebd. S. 44.

52 Ebd. S. 67.

53 Harrington: Die Ehre des Scharfrichters. S. 127.

54 Dülmen: Theater des Schreckens. S. 88.

55 Harrington: Die Ehre des Scharfrichters. S. 128.

56 Vgl. Ebd.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Gerichtsbarkeit, Scharfrichter und Strafen im Mittelalter
Hochschule
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)  (Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
WSM (alt SKM II): Zeichen, Bilder und Sprache des germanischen und mittelalterlichen Rechts
Note
2
Autor
Jahr
2015
Seiten
28
Katalognummer
V292845
ISBN (eBook)
9783656899983
ISBN (Buch)
9783656899990
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafen, Mittelalter, Ketzer, Henker, Hexen, Scharfrichter, Inquisition, Todesstrafe, Rädern, Bestrafung, Mediävistik, Hängen, Köpfen, Gottesurteil, Verbrennen, Recht, Urteil, Richter
Arbeit zitieren
Frank König (Autor:in), 2015, Gerichtsbarkeit, Scharfrichter und Strafen im Mittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/292845

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Gerichtsbarkeit, Scharfrichter und Strafen im Mittelalter



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden