Schneider, Balsam und die Folgen - was können Aufsichtsräte und Abschlussprüfer gemeinsam tun?


Seminararbeit, 2002

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Einleitung

II Gesetzlicher Rahmen vor Einführung des KonTraG

III Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
III.1 Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat
III.2 Erweiterung des Gegenstands und des Umfangs der Abschlussprüfung
III.2.1 Erkennen von Unrichtigkeiten und Verstößen im Rahmen der Abschlussprüfung
III.2.2 Prüfung der Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht
III.2.3 Prüfung des Risikofrüherkennungssystems
III.3 Aufsichtsratgerechtere Prüfungsberichterstattung
III.3.1 Erweiterung der Berichterstattung im Prüfungsbericht
III.3.2 Aushändigung des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat
III.4 Teilnahme- und Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers an/in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats

IV Zusammenfassung

V Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung

Spektakuläre Pleiten und hochkarätige Wirtschaftsbetrügereien großer deutscher Unternehmen haben im vergangenen Jahrzehnt für Schlagzeilen gesorgt.

1994: Nach dem Abtauchen des Frankfurter Bauunternehmers Jürgen Schneider melden Gläubiger in der bislang spektakulärsten deutschen Baupleite Forderungen von 3,43 Mrd. Euro an. Schneider hatte jahrelang in mehreren deutschen Städten hochwertige Altbauten gekauft und aufwendig sanieren wollen. Dazu beschaffte er sich von zahlreichen Banken überhöhte Kredite. Beim Zusammenbruch seines Imperiums im April 1994 hatte er einen Schuldenberg in Höhe von 5,4 Mrd. DM (2,8 Mrd. Euro) angehäuft. Schneider wurde in den USA aufgespürt und 1997 wegen schweren Betrugs und Kreditbetrugs zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt.[1]

1994: Der Sportbodenhersteller Balsam AG beantragt im Juni Konkurs. Mit Finanzmanipulationen soll ein Gesamtschaden von mindestens 665 Mill. Euro angerichtet worden sein. Firmenchef Friedel Balsam und sein Finanzchef Klaus Schlienkamp werden neben anderen Beteiligten wegen Betrugs zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt.[2]

1996: Der Bremer Vulkan geht als größter deutscher Werftenverbund im Mai in Konkurs. Der Konzern hatte mindestens 850 Mill. DM für seine Töchter in Ostdeutschland zweckentfremdet, um Finanzlöcher zu stopfen. Der im Herbst 1995 zurückgetretene Vorstandschef Friedrich Hennemann und zwei weitere Manager werden wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt.[3]

2000: Bei der Ettlinger FlowTex Technologie GmbH & Co. KG für Bohrsysteme wird im April Insolvenzverfahren eröffnet. Die Hauptgesellschafter Manfred Schmider und Klaus Kleiser werden im Dezember 2001 wegen Betrugs zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Beide hatten mindestens 80 Banken und Leasinggesellschaften mit Scheingeschäften um rund 2 Mrd. Euro betrogen – der bisher größte Wirtschaftsbetrug in der Bundesrepublik.[4]

Doch wenn diese Betrügereien erst nach Jahren aufgedeckt werden, fragt man sich, warum die kriminellen Machenschaften nicht bereits früher durch Aufsichtsrat (AR) oder/und Abschlussprüfer (AP) erkannt wurden. Bei vielen Fachleuten tauchte die Frage auf, ob es sich um Unwissenheit handelte oder ob AR bzw. AP mit der Unternehmensleitung unter einer Decke steckten. Wo könnten die Ursachen liegen? Lag es an der Konstruktion der beiden Institutionen „Aufsichtsrat“ und „Abschlussprüfer“, an ihrer Arbeitsweise oder auch an mangelnder Zusammen­arbeit? In den folgenden Ausführungen wird die Zusammen­arbeit beider Institutionen analysiert, sowie die jeweilige Erfüllung der Überwachungs­funktion überprüft.

II Gesetzlicher Rahmen vor Einführung des KonTraG

Vor Einführung des KonTraG war die Zusammenarbeit von AR und AP bei Aktiengesellschaften folgendermaßen geregelt:

- Der AR schlug der Hauptversammlung den AP zur Wahl vor (§124 Abs. 3 AktG);
- Der AR erhielt über den Vorstand (§ 321 Abs. 1 HGB) den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (§ 170 Abs. 1 Satz 2 AktG);
- Der AR prüfte seinerseits den Jahresabschluss (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG) und konnte dazu den AP hinzuziehen (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG);
- Der AR berichtete über die Prüfung des Abschlussprüfers und über seine eigene Prüfung in einem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG).

III Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Die spektakulären Unternehmenskrisen bzw. –zusammenbrüche haben gezeigt, dass bei den Kontrollstrukturen der Unternehmen auch ein gesetzlicher Handlungsbedarf bestand. Vor diesem Hintergrund wurde 1995 eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung eingesetzt, deren Vorschläge Grundlage für das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) waren. Bei dem KonTraG handelt es sich um ein Artikelgesetz, mit dem bestehende Gesetze geändert werden. Dabei betrifft das KonTraG schwerpunktmäßig das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG) und die diesbezüglichen Einführungsgesetze.[5] Die Zusammenarbeit zwischen AR und AP sollte durch Einführung des KonTraG in 1998 deutlich intensiviert werden und umgekehrt „ein Stück Distanz“ zwischen Vorstand und AP geschaffen werden.[6]

III.1 Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat

Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. § 318 Abs.1 Satz 4 HGB erteilt der AR – nach der Wahl des Abschlussprüfers durch die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG i.V.m. §318 Abs. 1 Satz 1 HGB) – dem AP den Prüfungsauftrag. Ziel dieser Kompetenzverlagerung vom Vorstand zum AR ist es, dem Interessenkonflikt zwischen Vorstand und AP entgegenzuwirken. Mit der Zuständigkeit des AR für die Auftragserteilung unterstreicht das KonTraG dessen „Rolle als Herr der aktienrechtlichen Überwachungsfunktion“.[7] Aus der Kompetenzverlagerung vom Vorstand zum AR resultieren gesteigerte Pflichten für das Überwachungsorgan und seine sämtlichen Mitglieder: „Der AR wird mitverantwortlich schon für die Unterstützung, die ihm der AP mit seiner Prüfung der Rechnungslegung zu erbringen hat. Nicht länger unterliegt es der ausschließlich eigenverantwortlichen Beurteilung des Abschlussprüfers, mit welchen Beiträgen und Prüfungsakzenten er (im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften) die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats unterstützen will. Nach neuem Recht rücken vielmehr die Abschlussprüfung und die Ausgestaltung ihrer Durchführung in die Gesamtverantwortung von Prüfer und Aufsichtsrat“.[8]

III.2 Erweiterung des Gegenstands und des Umfangs der Abschlussprüfung

Gegenstand und Umfang der Prüfung werden in § 317 HGB geregelt, der durch das KonTraG neu gefasst wurde. „Damit soll vor allem, in Anlehnung an internationale Grundsätze, eine stärkere Problemorientierung der Prüfung erreicht werden. Die Erweiterungen des gesetzlichen Prüfungsumfangs betreffen im wesentlichen das Erkennen von Unrichtigkeiten und Verstößen, den Lagebericht sowie das vom Vorstand einzurichtende Überwachungssystem, insbesondere das Risiko­management­system.“[9]

III.2.1 Erkennen von Unrichtigkeiten und Verstößen im Rahmen der Abschluss-prüfung

Nach § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die Darstellung des sich nach §264Abs.2HGB ergebenden Bildes der Vermögens, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Laut Gesetz wird also der Grundsatz verankert, dass die Prüfung auf das Erkennen von Unrichtigkeiten und Verstößen auszurichten ist. Der Gesetzgeber stellt mit Recht klar, dass die Aufdeckung doloser Handlungen[10] auch in Zukunft nicht den Umfang einer Sonderprüfung, wie z.B. einer Unterschlagungsprüfung, annehmen kann.[11] Hat der AP bei der Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt, so muss er dies gem. § 321 Abs.1 Satz3 HGB im Prüfungsbericht darstellen.

[...]


[1] Vgl. Von Balsam bis Schneider, in: Mannheimer Morgen vom 02.10.2001; URL: http://www. morgenweb.de/etc/druckversion/druck.html?visiblePath=%2Farchiv%2F2001%2Fflowtex%2F20011002_balsam.html; Stand: 27.05.2002.

[2] Vgl. Spektakuläre Pleiten der letzten Jahre; in: Wirtschaftswoche heute vom 08.04.2002; URL: http://www.wiwo.de/wiwowwwangebot/fn/ww/SH/0/sfn/buildww/cn/cn_artikel/id/85284!145012/layout/58327/depot/0/; Stand: 27.05.2002.

[3] Vgl. ebenda.

[4] Vgl. Spektakuläre Pleiten in Deutschland; URL: http://www.t-online.at/toat/Wirtschaft/inhalte/ Ratgeber/Artikel/endPrefix/templateId=content/id=34756.html; Stand: 27.05.2002.

[5] Vgl. KPMG: KonTraG – Reformen im Zeichen von Internationalität, Transparenz und Kontrolle, Unternehmensbroschüre aus 2002; S. 7.

[6] Vgl. ebenda; S. 19.

[7] Dörner, Dietrich: Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer im Lichte des KonTraG – Schlüssel zur Verbesserung der Corporate Governance; in: Der Betrieb; 53. Jg.; 2000; S. 101.

[8] Dörner, Dietrich: Zusammenarbeit von AR und Wirtschaftsprüfer im Lichte des KonTraG – Schlüssel zur Verbesserung der Corporate Governance; in: Der Betrieb; 53. Jg.; 2000; S. 101.

[9] Vgl. ebenda; S. 102.

[10] Unter dem Begriff der dolosen Handlungen sollen bewusst falsche Angaben im Jahres- bzw. Konzernabschluss einschließlich Lage- bzw. Konzernlagebericht („Täuschungen“), Vermögensschädigungen, z.B. Unterschlagungen und Diebstahl, sowie absichtlich begangene sonstige Gesetzesverstöße verstanden werden.

[11] Vgl. Dörner, Dietrich: Zusammenarbeit von AR und Wirtschaftsprüfer im Lichte des KonTraG – Schlüssel zur Verbesserung der Corporate Governance; in: Der Betrieb; 53. Jg.; 2000; S. 102.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Schneider, Balsam und die Folgen - was können Aufsichtsräte und Abschlussprüfer gemeinsam tun?
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Unternehmensrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V13519
ISBN (eBook)
9783638191630
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schneider, Balsam, Folgen, Aufsichtsräte, Abschlussprüfer, Unternehmensrecht
Arbeit zitieren
Nina Brill (Autor:in), 2002, Schneider, Balsam und die Folgen - was können Aufsichtsräte und Abschlussprüfer gemeinsam tun?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13519

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