Der Richter und sein Lenker

Strafrechtliche Aufarbeitung des Prozessbetrugs


Seminararbeit, 2005

26 Seiten, Note: 15

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Allgemeines und Aufbau der Arbeit
II. Auswirkungen des § 138 I ZPO auf § 263 StGB
1. § 138 I ZPO
2. Verhältnis des § 138 ZPO zu § 263 StGB im Bezug auf den Vorsatz

B. Die Problemstellungen beim Prozessbetrug in den verschiedenen Verfahren
I. Prozessbetrug im kontradiktorischen Verfahren
1. Sind Rechtsbehauptungen Tatsachen oder Werturteile?
a. Streitstand
b. Zusammenfassung
2. Objektive Zurechnung
3. Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung?
4. Non liquet Situation
a. Streitstand
b. Zusammenfassung
5. Vermögensschaden
II. Betrug im Versäumnisverfahren
a. Streitstand
b. Zusammenfassung
III. Betrug im Mahnverfahren
1. Mahnverfahren
a. Streitstand
b. Zusammenfassung
2. Automatisiertes Mahnverfahren
3. Die Schadenskonstruktion
4. Die objektive Zurechnung

C. Prozessbetrug im Versuch
I. Täuschungsmanöver im mündlichen Vortrag
II. Täuschungsmanöver durch Klageeinreichung bzw. vorbereitende Schriftsätze
III. untauglicher Versuch/Wahndelikt

D. Zusammenfassung

Der Richter und sein Lenker – Der Prozessbetrug im Zivilprozess unter strafrechtlichen Gesichtspunkten

A. Einleitung

I. Allgemeines und Aufbau der Arbeit

Der Prozessbetrug betrifft Betrugshandlungen im Prozess jeder Art, im Erkenntnisverfahren, in der Vollstreckung oder in anderen von den Prozessgesetzen geordneten Verfahren. Es wird zwischen dem Betrug im Prozess und dem Prozessbetrug im engeren Sinne unterschieden. Ersterer erfolgt durch Täuschung des Prozessgegners mittels falschen Parteivortrags und sachlich unbegründeter Anträge durch vorbereitende Schriftsätze und Vergleichsverhandlungen.[1] Letzterer liegt grundsätzlich vor, wenn das Rechtspflegeorgan (Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher) dahingehend getäuscht wird, dass es über das Vermögen der Prozessparteien verfügt.[2] Der Täter will also durch eine erschlichene prozessuale Verfügung des Rechtspflegorgans die rechtswidrige Bereicherung auf Kosten der anderen Partei erreichen.[3] Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf den Prozessbetrug im engeren Sinne.

Beim sog. Prozessbetrug handelt es sich folglich um eine Fallgruppe des Betruges gem. § 263 StGB. Eine Strafbarkeit dessen ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Wegen seiner Besonderheiten wird er teilweise getrennt kommentiert. Grund dafür sind spezifische die einzelnen Betrugsmerkmale betreffenden Probleme, die sich hinter diesen Konstellationen verbergen. Wichtig ist auch, dass ein Vermögensschaden durch den Prozess gar keine „vermögensrechtliche“ Streitigkeit voraussetzt. Ein Prozessbetrug kann überall vorkommen, so z.B. auch in Ehe- und Kindschaftssachen, solange das Verfahren Auswirkungen auf das Vermögen hat.[4]

Bis 1945 wurde der Prozessbetrug weit reichend diskutiert. Es gab auch einige Verfahrensänderungen in der Zivilprozessordnung (gerade die Einführung der Wahrheitspflicht 1933 - § 138 ZPO – hatte Konsequenzen auf diverse Streitigkeiten bezüglich des Prozessbetrugs), sodass einige Streitpunkte sich erübrigt haben bzw. im Laufe der Praxis des Reichsgerichts und auch des BGH anerkannt worden sind. Dies betrifft vor allem die Frage, ob im Mahnverfahren, in einer non liquet Situation oder einem Vollstreckungsverfahren der Prozessbetrug überhaupt möglich ist. Diese Problematik und die Ansichten der Literatur werden im Verlauf dieser Arbeit diskutiert. Da jedoch mithilfe verschiedenster Theorien versucht wird, einen Prozessbetrug in allen möglichen zivilprozessualen Verfahren durchzuführen und dies den Rahmen dieser Arbeit bei Weitem sprengen würde, wird im Folgenden nur auf die evidentesten Fragestellungen und einige Eigentümlichkeiten anhand ausgewählter Verfahrensarten im Zivilprozess eingegangen.

Zunächst wird kurz der Inhalt des § 138 I ZPO und seine Auswirkungen auf § 263 StGB besprochen. Danach werden im kontradiktorischen Verfahren anhand der Problematik der Rechtsbehauptungen, der Situationen im Versäumnisverfahren und im Mahnverfahren einige Probleme des Prozessbetrugs beispielhaft besprochen. Am Ende wird noch auf den Versuchsbeginn eingegangen, der kontrovers beurteilt wird und eine abschließende Beurteilung abgegeben.

II. Auswirkungen des § 138 I ZPO auf § 263 StGB

1. § 138 I ZPO

Die Wahrheitspflicht der Parteien wurde durch die Novelle 1933 in das Gesetz aufgenommen. Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht stellt damit eine echte prozessuale Rechtspflicht der Parteien dar und nicht nur eine prozessuale Last.[5] Damit wird deutlich, dass die im Zivilprozess geltende Verhandlungsmaxime auf der Vorstellung beruht, dass die weitgehenden Parteirechte in Verbindung mit der Parteiverantwortung den geeigneten Weg zur Feststellung des wahren Sachverhalts darstellen, soweit dies für die Rechtschutzgewährung erforderlich ist.[6] Dabei bedeutet diese Pflicht eine Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit[7] sowie, dass sich die Erklärung auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen beziehen muss.[8]

2. Verhältnis des § 138 ZPO zu § 263 StGB im Bezug auf den Vorsatz

Ganz grundsätzlich stellt sich nun die Frage, inwieweit § 138 I ZPO Auswirkungen auf die Beurteilung des § 263 hat hinsichtlich des Vorsatzes hat.[9] Überwiegend wird jeder Vorsatz bei Verletzung der Wahrheitspflicht für ausreichend gehalten.[10] Die Gegenansicht dagegen fordert dolus directus. Sie geht dabei von der Konstellation aus, dass eine Partei eine Behauptung in den Prozess einbringt, deren Unwahrheit sie nicht kennt, aber für möglich hält. Das Prozessrecht zwänge indes, ihre Behauptung eindeutig und bestimmt aufzustellen, sodass man hier eine Ausnahme machen und direkten Vorsatz verlangen wollte. Dagegen kann jedoch eingewandt werden, dass in solchen Konstellationen noch nicht mal dolus eventualis gegeben wäre, weil die Partei, die eine Behauptung im Hinblick auf ihre mögliche Wahrheit in den Prozess einbringt, will dies nicht auch für den Fall ihrer Unwahrheit. Damit nimmt sie den Irrtum des Richters nicht billigend in Kauf.[11] Somit hat sie keinen Eventualvorsatz bezüglich der Unwahrheit, also auch keinen Betrugsvorsatz, und hat folglich auch die Wahrheitspflicht nicht verletzt.

Damit muss dolus eventualis nicht aus dem Betrugsvorsatz herausgenommen werden und die gesamten Vorsatzarten können als Grenze der Wahrheitspflichtverletzung angenommen werden.[12]

B. Die Problemstellungen beim Prozessbetrug in den verschiedenen Verfahren

I. Prozessbetrug im kontradiktorischen Verfahren

In der ständigen Rechtssprechung wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Prozessbetrug im Erkenntnisverfahren durch eine Partei verübt werden kann. Dabei ergeben sich beim genaueren Betrachten der Betrugstatbestandsmerkmale einige Probleme.

1. Sind Rechtsbehauptungen Tatsachen oder Werturteile?

Zunächst ist zu erwähnen, dass das Behaupten beweisbedürftiger Tatsachen, deren Bestreiten und auch die Unterlassung der Berichtigung durch eine Partei anerkannte Täuschungshandlungen im Sinne des Prozessbetrugs sind.[13]

Nun stellt sich die Frage, ob auch Rechtsbehauptungen dazugehören. Angenommen, ein Rechtsanwalt trägt fälschlich vor, es gebe gerichtliche Entscheidungen, die die von ihm verfochtene Rechtsauffassung trügen, würde dies zu einer Diskussion über die Abgrenzung zwischen Tatsache und Werturteil führen, welche den Weg zur Betrugsstrafbarkeit eröffnen könnte.

a. Streitstand

Eine Ansicht in der Literatur schließt Rechtsausführungen der Partei im Zivilprozess aus dem Tatsachenvortrag generell aus und beurteilt sie als reine Werturteile.[14] [15] Dies hat auch schon der BGH in seinem Urteil vom 12.11.1957 festgelegt[16]: der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO unterliegen nur Tatsachen, nicht aber Rechtsausführungen. Diese Entscheidung ist zu einem Art Präjudizfall geworfen, da sich spätere Literatur und auch das Schrifttums ich ausnahmslos auf die Autorität dieses Spruches berufen.[17] Dabei ist hier differenzierter zu betrachten. Das Merkmal „Tatsache“ wird grundsätzlich so definiert, dass sie gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse umfasst und dem gerichtlichen Beweis grundsätzlich zugängig sind.[18] Wenn man also auf letzteres abstellt, muss man sagen, dass auch Behauptungen angeblich existierender Urteile dem Beweis zugänglich sind. Der Richter kann sich jederzeit vor seiner Entscheidungsfindung darüber informieren, ob es ein solches Urteil tatsächlich gegeben hat.[19] Dies gilt auch für den sog. Ehemaklerlohn-Fall des OLG Stuttgart[20]: Dieses hatte eine Täuschung verneint, wenn der Täter einem anderen Bürger unwahre rechtliche Prämissen vorspiegelt. Dort wurde dem Bürger nämlich die Existenz des § 656 I 1 BGB vorenthalten, der dem Ehemaklerlohnversprechen die rechtliche Verbindlichkeit oder zumindest dessen Einklagbarkeit abspricht, sodass der Kunde zahlen wollte.[21] Dass dieser Paragraph jedoch dem Beweis zugänglich ist, lässt sich mit einem Blick ins Gesetz feststellen. Auch diejenigen Literaturmeinungen, die solche Rechtsbehauptungen unter den Tatsachenbegriff fallen lassen wollen, machen eine Ausnahme beim Prozessbetrug. Daraus lässt sich folgern, dass eine falsche Rechtsbehauptung einem Bürger gegenüber ein betrugsrelevante Täuschung darstellen soll, eine solche vor Gericht jedoch nicht. Nähere Begründungen werden dabei nicht aufgeführt.[22] Dies würde allerdings zu einem Widerspruch führen, weshalb diese Argumentation nicht hinzunehmen ist.

Ein anderer Vorschlag wird dahingehend konstruiert, dass der Urteilende von der Richtigkeit seiner Rechtsbehauptung überzeugt sei und somit diese Behauptung in der inneren Tatsache enthalten sei. Das könnte bei Gericht über § 138 I ZPO nutzbar gemacht werden, der bewusst unwahren Vortrag verbietet und entsprechendes Vertrauen auf dessen Ausbleiben schafft.[23]

b. Zusammenfassung

Diese Versuche zeigen deutlich, dass man mit beliebiger Konstruktion für oder gegen eine Tatsachenbehauptung bzw. eine Relevanz vor Gericht plädieren kann. Dies kann jedoch nicht zu einer gerechten Lösung führen. Deshalb wird in der Literatur auch der Lösungsansatz vertreten, dass man an dieser Stelle eher sowohl eine Tatsachenbehauptung als auch einen Irrtum annimmt oder die Wertung dort offen lässt und versucht das Problem an anderer Stelle im Tatbestand zu entscheiden, wo es sinnvoller erscheint, nämlich bei der objektiven Zurechnung.

Doch zunächst soll noch auf einen Versuch von Jänicke eingegangen werden, der mit als einziger versucht, auch die zivilprozessuale Seite mit in die Argumentation einzubeziehen. Er stellt fest, dass auch die zu § 138 I ZPO enthaltenen Abgrenzungen zwischen Tatsachen und Rechtsausführungen im Sinne der Zivilprozessordnung bzw. im Sinne der Wahrheitspflicht nicht weiterhelfen, da die zivilprozessuale Literatur ebenfalls versucht, die Rechtsausführungen aus der Wahrheitspflichtverletzung herauszuhalten.[24] Sie beurteilt diese ebenfalls größtenteils als Werturteil und macht nur sehr restriktiv Ausnahmen davon.[25] Dies begründet sich in der Tatsache, dass Tatsachen im Sinne der Zivilprozessordnung dem Geständnis zugänglich sind. Die Parteien könnten also unter Umständen das Gericht zwingen, eine bestimmte Rechtsansicht zugrunde zu legen, wenn man zuließe, dass eine entsprechende Rechtsäußerung als Tatsachenbehauptung umgedeutet wird. Folglich ist seiner Meinung nach ein Gleichlauf der Abgrenzungen im Strafrecht und Zivilprozess nicht feststellbar und auch nicht konstruierbar.[26] Deshalb versucht auch er eine generelle Lösung für die Betrugsstrafbarkeit bei falschen Rechtsäußerungen über die objektive Zurechnung zu finden. Dazu nun im Folgenden.

2. Objektive Zurechnung

Hier besteht allerdings keine Einigkeit darüber, welche Zurechnung, die zwischen Täuschung und Irrtum oder die zwischen Irrtum und Verfügung, in Betracht kommt. Seier bemerkt grundsätzlich einmal, dass, wenn man beim Prozessbetrug die Topoi „Tatsache/Werturteil“ zu sehr in den Vordergrund stellt, die Möglichkeit aus dem Blickfeld gerät, dass die Folgen einer tatbestandlichen Handlung dem Täter nicht unbedingt zuzuschreiben sind.[27]

Allen ist allerdings gemeinsam, dass sie auf die Stellung des Richters und seine Pflichten abstellen. Dabei wird vor allem. der Grundsatz „iura novit curia“ herangezogen.[28] Wenn der Richter dem Vortrag des Rechtsanwalts glauben schenkt und nicht selbständig einer Prüfung vornimmt, macht er einen Fehler in seiner Rechtsanwendung. Dies fällt in seinen Organisationskreis und kann schlecht dem Täter zugerechnet werden. Dies sah auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung so als es befand, dass der Rechtsanwalt mit seiner falschen Rechtsbehauptung sich nicht eines versuchten Betruges strafbar machen würde.[29] Eine ähnliche Situation gestaltet sich auch in dem Fall, wo der Täter einen falschen Vortrag hält, der Richter aber einen zusätzlichen Fehler bei der Rechtsanwendung macht bei seiner Entscheidung, der mit dem Vortrag gar nichts zu tun hat. Der Vortrag wird aber dann doch kausal, wenn die Entscheidung samt fehlerhafter Rechtsanwendung des Gerichts so nicht ergangen wäre. Auch dann hindert der Rechtsfehler des Gerichts die Zurechnung der Entscheidung an die Partei. Dieses Beispiel und seine Ähnlichkeit zum oben genannten Beispielen machen aber eines deutlich: die objektive Zurechnung, die hier maßgeblich ist, ist die zwischen dem hervorgerufenen Irrtum beim Richter und der Verfügung, die er aufgrund dessen erlässt.[30] Seier will dies nur für das jetzige Beispiel annehmen und bespricht für den Ausgangsfall die objektive Zurechnung zwischen der Täuschung und dem daraus folgen müssendem Irrtum.[31] Dies würde allerdings bedeuten, dass der Richter schon versuchen müsste, den Irrtum zu vermeiden. Allerdings kann das Schutzgut des Betruges – das Vermögen – erst auf der Stufe der Vermögensverfügung berücksichtigt werden.[32] Auch muss hinzugefügt werden, dass die Zivilprozessordnung nicht bestimmt, dass der Richter sich nicht über Rechtsfragen täuschen lassen dürfe, also zu keinem Zeitpunkt irren dürfe. Sie verlangt lediglich, dass er nicht aufgrund eines Irrtums verfügen darf, sondern bis zur Entscheidung seine Rechtsansicht überprüfen muss.[33] Damit geht es um die Zurechnungsstufe vor der irrtumsbedingten Verfügung. Nun ist nach Jänicke zu untersuchen, inwieweit der Richter die alleinige Risikozuständigkeit bei der Rechtsermittlung und Rechtsanwendung trägt. Dabei bedient er sich des Zivilprozessrechts. Auch dort wird an dem Grundsatz „iura novit curia“ festgehalten, nach dem die Ermittlung der zur Anwendung kommenden Rechtssätze sowie deren Auslegung zur Subsumtion und die Vornahme dieser Sache des Gerichtes sei.[34] Nun geht er jedoch noch weiter und fragt, wo der Grundsatz seine Grenzen findet. Dabei stellt er auf § 546 ZPO ab. Dieser besagt, dass das Gesetz verletzt ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Damit gewährleistet diese Vorschrift eine Abgrenzung von Rechts- und Tatfragen, die sich als Grenze für normative alleinige Risikozuständigkeit des Gerichts übertragen lässt.[35] Erster Schritt der Rechtsanwendung soll dabei die Ermittlung des einschlägigen geltenden Rechts sein. Die Feststellung, dass eine (revisible) Rechtsnorm besteht oder nicht, ist danach revisibel nach § 546 ZPO und unterfällt damit nach der von ihm festgelegten Ausgangsbasis der alleinigen Verantwortung des Gerichtes. Allerdings möchte er auch § 293 ZPO beachten, nach dem die Ermittlung ausländischen, Gewohnheits- und Satzungsrechtes von der hier vorgenommenen Wertung ausgeschlossen ist. § 293 ZPO eröffnet einen Einfluss der Parteien auf diese Ermittlung des Rechtes. Der Richter ermittelt die Normen von Amts wegen und die Parteien wirken mit, Beweiserhebung ist möglich, Beweislastregeln gelten nicht.[36] Bei übereinstimmendem Parteivortrag kann der Richter folglich das übereinstimmend Vorgetragene ohne Pflichtverletzung seiner Entscheidung zugrunde legen.[37] Somit ist den Parteien in diesem Bereich eine falsche Entscheidung aufgrund bewusst falscher Rechtsbehauptungen zuzurechnen.[38] Beim oben angesprochenen Beispiel – also beim Vorspiegeln höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich folglich um Rechtsfragen im Sinne des § 546 ZPO, die allein dem Risikobereich des Gerichtes unterfallen. Damit ist – Jänicke folgend – die Zurechnung zwischen dem durch die Täuschung des Rechtsanwalts hervorgerufene Irrtum und der daraus resultierenden Entscheidung, die eine Vermögensverfügung zur Folge hat, unterbrochen. Dies ergibt sich aus der oben besprochenen Aufgabenverteilung im Zivilprozess.

[...]


[1] LK/Tiedemann, § 263 Rn. 235.

[2] LK/Tiedemann, § 263 Rn. 236.

[3] LK/Lackner (10. Aufl.), § 263 Rn. 305.

[4] Fahl, Jura 1996, 74, 75; Jänicke, S. 482; Fahl, JA 1998, 361, 362.

[5] Stein/Jonas/Leipold, § 138 Rn. 1.

[6] Stein/Jonas/Leipold, § 138 Rn. 1.

[7] Musielak/Stadler, § 138 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, § 138 Rn. 4; Zöller/Greger, § 138 Rn. 2.

[8] Stein/Jonas/Leipold, § 138 Rn. 3; Musielak/Stadler, § 138 Rn. 2.

[9] Zu Kausalitätsfragen und der dortigen Heranziehung des § 138 I ZPO wird später eingegangen. Hier soll nur die Frag untersucht werden, inwiefern die Wahrheitspflicht Auswirkungen auf den Vorsatz bei § 263 hat. Diese Frage stellt sich bei allen Verfahrensarten.

[10] Jänicke, S. 483.

[11] LK/Lackner, (10. Aufl.), § 263 Rn. 309; Eisenberg, Salger-FS, 15, 25; Jänicke, S. 536.

[12] Jänicke, S. 538.

[13] LK/Lackner (10. Aufl.), § 263 Rn. 306.

[14] LK/Tiedemann, § 263 Rn. 19.

[15] OLG Koblenz, NJW 2001, 1364.

[16] BGH JR 1958, 106 mit Anm. Schröder.

[17] Vgl. OLG Stuttgart NJW 1979, 2573; OLG Zweibrücken, JUR 1989, 390; Schönke/Schröder/Cramer/Perron, § 263 Rn. 51, 71; Tröndle/Fischer, § 263 Rn. 24; LK/Lackner (10. Aufl.), § 263 Rn. 14; M/S/M, StR BT I, § 41 Rn. 32.

[18] Tröndle/Fischer, § 263 Rn. 6; vlg. Auch Graul, JZ 1995, 595, 596.

[19] Graul, JZ 1995, 595, 600 f.

[20] OLG Stuttgart, NJW 1979, 2573.

[21] Graul, JZ 1995, 595, 602.

[22] Graul, JZ 1995, 595, 602.

[23] Jänicke, S. 580; Protzen, wistra 2003, 208, 209.

[24] Jänicke, S. 583.

[25] Stein/Jonas/Leipold, § 288 Rn. 3; MüKo-ZPO/Prütting, § 288 Rn. 16.

[26] Jänicke, S. 583.

[27] Seier, ZStW 102, 561, 570.

[28] Fahl, Jura 1996, 74, 76.

[29] OLG Koblenz, NJW 2001, 1364.

[30] Jänicke, S. 594.

[31] Seier, ZStW 102, 561, 574.

[32] Jänicke, S. 588.

[33] Jänicke, S. 588.

[34] MüKo-ZPO/Prütting, § 293 Rn. 2, 4f.; Zöller/Geimer, § 293 Rn. 1.

[35] Jänicke, S. 590.

[36] Jänicke, S. 591.

[37] MüKo-ZPO/Prütting, § 293 Rn. 12 -14, 49f.

[38] Jänicke, S. 592.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Der Richter und sein Lenker
Untertitel
Strafrechtliche Aufarbeitung des Prozessbetrugs
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
15
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V122041
ISBN (eBook)
9783640273355
ISBN (Buch)
9783640273621
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Richter, Lenker
Arbeit zitieren
Anonym, 2005, Der Richter und sein Lenker, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122041

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