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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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101. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 5. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Sieben und sechzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, den 27. Juni 1833. (Beschluß.) Sonach ging man zum zweiten Gegenstand der Tages ordnung, zum anderweiten Bericht der 1. Deputation der 2. Kammer, den Gesetzentwurf wegen der Beweiskraft der Bücher, Schlußzettel und Attestate der verpflichteten Makler betreffend *) ; der Abg. Roux war gleichfalls Referent in dieser Sache. Der Bericht lautete, wie folgt: Bei der in der ersten Kammer statt gefundenen Berathung über den in der Überschrift dieses anderweiten Berichtes gedach- rcn Gesetzentwurf hat man, nach Inhalt der Protocolle vom 1. und 2. Mai d. I., Beschlüsse gefaßt) welche mit denen der 2. Kammer nicht allenthalben übereinstimmen. — Es hatte sich näm lich l) die unterzeichnete Deputation mit Berücksichtigung der verwaltenden Einrichtung bei den Maklern zu Leipzig und vor züglich des Umstandes, daß die Waarenmäkler nicht für besondere Waarcngattungen angestellt sind, gleichwohl keinem von ihnen Kenntnisse und Erfahrung in allen Waarenarten beiwohnen kön nen, bewogen gefunden, eine Beschränkung der nach Z. I. des Gesetzentwurfes vorgeschlagenen, die volle Beweiskraft aller Mäklerattestate aussprechenden Vorschrift zu beantragen, derge stalt, daß die volle Beweiskraft nur den Attestaten, die sich auf die Bücher oder Schlußzettel stützen, beizulegen, alle übrige At testate der Mäkler aber nur wie Attestate anderer vereideter Sach verständiger anzusehen sein sollten. — Bei der Berathung in der zweiten Kammer ging man auf ein Amendement eines Deputieren vom Handelsstande noch weiter, und trug auf eine Gesetzesdispo sition dahin an, daß nur die Zeugnisse auf den Grund der Mäk lerbücher und der Courszettel volle Beweiskraft haben, andere Attestate der Mäkler aber nur den Privatzeugnissen gleich zu ach ten sein sollten. — Die erste Deputation der ersten Kammer em pfahl Beitritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer, allein die erste Kammer gab den Wünschen der Regierungs-Vertreter nach und war für eine Fassung, wonach allen Mäklerzeugnissen gleicheBe- weiskraft inwohnen soll. — Damit kann sich jedoch die unterzeich nete Deputation nicht einverstehen. Will sie auch nicht verkennen, daß der vorige Beschluß der zweiten Kammer eine zu große Be schränkung enthält, und daß in formeller Hinsicht auf die mit Un terschrift und Beidruckung des amtlichen Stempels versehenen Zeugnisse der verpflichteten Waarenmäkler, wie Zeugnisse verei deter Sachverständiger und so weit gelten möchten, daß es kei ner Recognition dieser Urkunden bedarf, so glaubt sie doch, daß des in Bezug auf die Waarenmäkler obangeregten Bedenkens halber eine Modisication der §. I. des Gesetzentwurfes vorgeschla genen Disposition nöthig bleiben werde. — Nach Vernehmung mit Deputaten aus dem Leipziger Handelsstande und des Herrn Justizministers Excellenz hat sich daher die Deputation zu dem gutachtlichen Vorschläge der folgenden, einen vermittelnden Aus weg darbietenden Fassung des Gesetzentwurfes tz. I. vereiniget: *) Die frühem Verhandlungen der 2. Kammer über diesen Gegenstand sieh: Nr. 29. und die der 1. Kammer Nr. 53. dieser Blätter. Die Schlußzettel und Bücher der in Leipzig angestellten or dentlichen Mäkler haben, in sofern an ihnen ein Mangel der nach ZZ. 32., 33. und 34. der Leipziger Mäklerordnung vorge schriebenen Form nicht zu bemerken, als öffentliche, einer Re cognition nicht bedürfende Urkunden, völlige Beweiskraft. Gleiche Beweiskraft haben auch die von diesen Mäklern über die von ihnen vermittelten Handelsgeschäfte mit Beobachtung der tz. 40. der Mäklerordnung enthaltenen Vorschriften ertheil- ten Attestate, welche auf ihre richtig gehaltenen Bücher sich gründen, oder auf die unter öffentlicher Autorität erschienenen und bei dem Handelsgerichte aufbewahrten Curszettel sich stü tzen. Andere von dergleichen ordentlichen Mäklern in Bezug auf die ihnen nach Z. 37. der Mäklerordnung außerdem ange wiesenen Verrichtungen ausgestellten Attestate hingegen sind, in sofern sie den §. 40. der Mäklerordnung gedachten Erforder nissen entsprechen, hinsichtlich ihrer Beweiskraft, wie zeither, nur als Attestate anderer vereideter Sachverständigen zu beur- theilen, ohne jedoch einer Recognition zu bedürfen. Däfern diesem gutachtlichen Dafürhalten der Deputation von der zweiten Kammer Genehmigung zu Theil wird, möchte wegen des §. 131. der Verfassungs-Urkunde und tz. 129. des Ent wurfes zur Landtagsordnung angedeuteten Vereinigungs-Verfah rens Beschluß zu fassen, damit die unterzeichnete Deputation oder eine etwa besonders zu erwählende zu beauftragen, und bei der er sten Kammer deshalb Anregung zu thun sekn.— Wenn die erste Kammer 2) zu tz. 4. des Gesetzentwurfes hinter dem Worte in der zweiten Zeile: „Beweiskraft", noch die Einschaltung: „ganz oder zum Theil" beantragt hat, und 3) bei tz. 5. der Meinung ist, daß die Fassung des Gesetzentwurfes beizubehalten, daher aber die von unterzeichneter Deputation proponirte und von der zwei ten Kammer für angemessen gehaltene Einschaltung wegen Vor aussetzung gleicher Qualisications-Vorschriften bei Anwendung dieses Gesetzes auf die etwa an anderen Orten anzustellenden Mäk ler nicht in das Gesetz, sondern in die ständische Schrift aufzuneh men sei, so findet es die Deputation nicht bedenklich, daß die 2. Kammer hierin der Erklärung der 1. Kammer beitrete. Der Abg. Meisel bemerkt, daß bei der frühem Bera thung über diesen Gegenstand ein Amendement durchgegangen sei, wornach man beantragt habe, daß die Atteste der Waaren mäkler nur Privatzeugnissen gleich sein sollen; aber darin liege ein großer Unterschied, ob sie als Privatzeugnksse oder als Zeug nisse von Sachverständigen anzusehen seien, und daß, wenn letz teres der Fall sei, große Mißbräuche entstehen könnten; denn es sei nachgewiesen, daß Makler über Maaren urtheilten, von denen sie gar keine Kenntnisse hatten. Referent Roux erwiedert hierauf, daß allerdings ein gro ßer Unterschied zwischen den beiden genannten Fällen statt finde; allein man sei damalsj zu weit gegangen. Was die letztere Besorgniß betreffe, so sci im tz. 37. der Maklerordnung der Weg vorgezeichnet, auf welchem zu beweisfähigen Attesten zu gelangen sei; diesen solle die Beweiskraft beigelegt werden,
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