O für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Gefehäkts^weige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 44. Freitags, den 28. October 1836. Gesetzgebung: Im October wurden in Baiern verboten: 1) Des Großherzogl. Badischen Hosgerichts zu Mann heim vollständig motivirtes Urthcil über die in dem Ro man: Wally die'Zweiflecin, angeklagtcn Preßverge- hcn, nebst 2 rechtfertigenden Beilagen und dem Epilog des Herausgebers. Actenstücke und Bemerkungen her- ausgegebcn von Di. H. E. G. Paulus. Heidelberg, 1836. Gross. 2) Fortuna, oder die Kunst, wie man mit 150 bis 300 fl. jährlich 1000 bis 1500 fl. gewinnen kann. Deutsch land. 1837. Auf Verordnung des König!. Hohen Ministeriums des Eultus ist am 13. Oct: durch die BüchettoMiüisstoN in Leip^ zig verboten und constscirt worden: Europäische Geheimnisse eines Midiatisirtcn. Hamb. 1836. Boomann'sanch Wien; u. St. Gallen bei Wartmann u. Scheitlin). Erklärung. Die Herren Deputaten des hiesigen Buchhandels haben durch ihre Mittheilung vom 8. October d. I. in Nr. 42. des Börsenblattes eine Angelegenheit öffentlich zur Sprache gebracht, welche vielleicht besser mit Stillschweigen übergan gen worden wäre, nachdem, der Natur der Sache nach, auch von ihrer Seite der Einigung der Bctheiliglen die Lösung der Frage über Annahme von Sorten (Prcuß. Courant und Friedrichsd'or) nach Cours für Buchhändlcrzahlung über lassen worden ist. Im vollsten Bcwußtseyn jedoch, daß 3r Jahrgang. wir hauptsächlich und vor allen Dingen aus Berücksichti gung des Interesse unserer auswärtigen Herren College» un sere Stimmen in dieser Angelegenheit abgegeben haben, achten wir es für recht und passend, offen und unter unserer Unterschrift die Motiven unserer Abstimmung darzulcgen. Obwohl nicht zu leugnen ist, daß seit Herabsetzung der : Braunschweigischen und Hannövcrschen Münzen ein Man- ! gel an Wcchsclzahlung oder Werth auf hiesigem Platze sich bemerkbar gemacht hat, so befinden sich doch ohne Frage Wechsel und Waarenhändlcr in einer andern Lage und wenn sie, was bei alledem vielfach bezweifelt wird, wirklich nicht im Stande gewesen sind, mit den bcnöthigten Summen in > Wcchsclzahlung oder Werth sich zu versehen, so läßt sich daraus kein gültiger Schluß auf die Lage der Buchhändler machen Und ohne dringende Und unabweisliche Nothwcn- digkbit wird kein erfahrner Geschäftsmann an wohlbegcün- dete Einrichtungen die zerstörende Hand zu legen wagen. Hierzu kommt aber noch, daß wir durchaus nicht dafür uns erklärt haben, daß unbedingt die Annahme von Sor ten nach Cours im buchhändlerischen Verkehr verweigert werden solle, wir haben es nur nicht für angemessen gehal ten, Uns einem erzwungenen und oft sictiven Coucse zu unterwerfen und vorgezogen in einzelnen Fällen das bil lige Abkommen der Convenicnz der Bethciligtcn vorzube- haltcn. Für unsede Weigerung, dem Vorschlag der Deputation Folge zu geben, haben wir aber wesentlich fünf Gründe geltend zu machen. 1) würde der Vorschlag der Herren Deputaten keines wegs unbedingt zum Nutzen der auswärtigen Buch händler im Allgemeinen geführt haben, sonder» dec- 92