für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 64. Freitags, den 11. August 1837. Gesetzgebung. Das König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: 1) Memoiren aus Algier von Heinr. H. 8. Bern. 1837. Fischer u. Comp. 2) Versuch einer Reitinstruction für die Eidgenössische Artillerie. 8. Zürich. 1836. Orell, Füßli u. Comp. 3) L. v. Sinner, über das Leben u. die Schriften von Diam. Corny; a. d. Franz, v. C. Ott. 8. Ebd. 1837. 4) Die Volkszählung des Kantons Zürich am 9., 10. u. 11. Mai 1836. 8. Ebend. 1837. 5) Ein Wort für die Umschaffung der Kinderlehre in einen wirklichen Jugendgottesdienst. 8. Ebend. 1836. 6) Lebensbeschreibung von Carl Müller von Friedberg. 8. Ebend. 1836. 7) Ueber die Einführung der Banken in der Schweiz. 8. Ebend. 1836. 8) L. v. Bollmann, Wegweiser der Schweiz. 1. 2. Kärt chen u. Text. 8. Bern. 1836. Wagner. 8) I. R. Lichtenstädt, über die Ursachen der großen Sterblichkeit der Kinder des ersten Lebensjahres. 8. St. Petersburg. 1837- Eggers u. Pelz. 10) M. B. Termo, Schlüssel zur Botanik. 8. Balti more. 1837. Scheid u. Comp. 11) K. G. W. Reichel, Handbuch der medicinischen Che mie. 8. Ebend. 1837. Berlin, den 31. Juli 1837. Der Vorsteher des Börsenvereins Enslin. Aus den Berathungcn der zweiten Kammer der Sächs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung.) „Die Ansicht, als ob die in Frage befindliche Verordnung wenigstens in den Punkten gültigerweise bestehen könne, welche die hohe Staatsregierung durch Verordnung zu re- j geln ermächtigt sei, steht mit dem Anerkenntnisse, daß die ^ übrigen Momente jener Verordnung in das Gebiet der Ge setzgebung gehören, und mit der vorhin erwähnten Bestim mung der Verfassungsurkunde, daß die Angelegenheiten !! der Presse durch Gesetz geordnet werden sollen, in keinem Alogischen Zusammenhänge, sondern vielmehr in geradem Widerspruche. Separatvotant kann daher von seinem, zu dem früheren Hauptberichte gegebenen Separatvotum nicht abgehen und muß deshalb bei seinem und des Abgeordneten Todt Anträge auf sofortige gänzliche Sistirung und Zurück nahme jener Verordnung und auf Vorlegung eines Paß gesetzes im Sinne der Verfassung noch während des gegen wärtigen Landtags um so mehr verbleiben, als gedachte Pe tition bereits am 10. December 1836 an die zweite Kam mer gelangt und die ungesäumte Erlassung eines Preßge- - setzes im obigen Sinne wohl eben so nothwendig ist, als i mehrere minder wichtige Gesetze, welche an die jetzige Stän deversammlung noch gebracht werden sollen." Die Säch- ! fische Nation hat auf Erlassung eines Paßgesetzes, im ! Sinne der Verfassungsurkunde basirt auf das Pcincip der j Freiheit, ein jus czuaesitum erlangt, und es darsdaher die ^ Regierung nicht mit Verordnungen intervenircn und ein I Recht ausüben wollen, was nach dem Buchstaben der Ver- 109 4r Jahrgang.