D e u t s ch e 11 Buchha n d e l und für die mit ihm verwandten Geschäfts zweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§69. Freitags, den 28. Juni 1839. Ueber den Gesetzentwurf zum Schutz des literarischen Eigenthums in Frankreich. (Fortsetzung aus Nr. 55.) Die Härte der Strafen ist das einzige Mittel, den jetzigen Räubereien der Nachdrucker ein Ziel zu setzen, und der Charakter der Franzosen, von Natur nachsichtig, läßt nicht befürchten, daß die Obrigkeiten von der Freiheit, welche man ihnen cinräumt, die Strafe nach den Umständen des Verbrechens zu steigern, einen Mißbrauch machen könnten. Diese Motive haben uns bestimmt, die Geldstrafe, welche der Nachdrucker erleiden soll, auf. 300 —2000 Fr. festzusetzcn und das Minimum der Entschädigung auf den Werth von 1000 Exemplaren des nachgedruckten Werkes. In Betreff des Verbreiters eines Nachdruckes haben wir die Strafe, welche die Commission von 1836 als ent sprechend aufgestellt, beibehalten, und dieselbe wenigstens dem Werth von 100 Exemplaren gleich bestimmt, nebst Entschädigung und Interessen. Um den Richter zu ermächtigen, den Verbrecher im Wiederholungsfälle mit Gefängnisstrafe zu belegen, haben wir für solche Fälle die Verdoppelung der Strafe und Ent schädigung für gut gehalten; diese Strenge scheint uns ge recht, um eben Rückfälle zu verhindern. Die Einführung von Nachdrücken aus dem Auslande in Frankreich wird, nach dem Entwurf der Regierung, §. 17, eben so bestraft, wie der Nachdruck selbst. Wir haben er wogen, daß die Einführung eines oder mehrerer Exemplare einer nachgedruckten Ausgabe in unser Gebiet Statt finden könnte, ohne daß die Absicht zu schaden vorliege, und daß cs billig wäre, dies nicht wie ein Verbrechen anzusehen und wie den Nachdruck selbst zu bestrafen, außer wenn die Gc- 6r Jahrgang. > wißheit vorhanden, daß die Exemplare für den Verkauf be- j stimmt eingeführt werden. In diesem Sinne ist der Artikel I amendirt worden. Nach dem Art. 429 des Strafgesetzbuches sollen die con- siscirten Gegenstände dem verletzten Eigenthümer zur Ent schädigung für seinen Verlust übergeben werden. In den meisten Fällen ist eine solche Entschädigung illusorisch; der Buchhändler, welchem sie zu Theil wird, würde ja selbst in das Verbrechen verfallen, dessen Bestrafung er herbeigeführt, wenn er in Beschlag genommene Exemplare eines Nach druckes in den Handel bringen wollte, ec würde sie, um einigen Gewinn davon zu haben, ins Ausland senden müssen, und eine solche Manipulation könnte für ihn sicher nicht von Nutzen sein, weil er ja gleichsam dann mit sich selbst im Auslande concurriren würde. Er ist also genöthigt, sie in die Papiermühle zu schicken, und wir haben von einer angesehenen Buchhandlung in Pa ris gehört, daß sie, nachdem ihr zehn Tausend Exemplare eines Nachdrucks so zuerkannt worden, Mühe gehabt hat, nur die unbedeutenden Kosten ihres Protestes hcrauszu- bringcn, und daß ihr als ganze Entschädigung die lumpige Summe von 82 fr. übrig blieb. In dem Gesetzentwurf, welcher die Confiscation des Nachdrucks und der dabei gedient habenden Utensilien be stimmt, ist hinzugefügt, daß der Kläger entweder verlangen könne, daß ihm die Exemplare zugetheilt oder vernichtet würden, in welchem Falle, auf den Wunsch der Buchhänd ler, hinzugefügt worden ist, daß dies im Beisein des Klägers oder eines Bevollmächtigten geschieht. Vergehungen, welche nach dem neuen Gesetze in vielen Fällen dem Nachdrucke nur ähnlich sind, werden eben so verfolgt. Die Gerichlsbeamren haben cs ex oktiaio zu consta- 100