für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§12. Freitags, den 9. August 1839. Gesetzgebung. Britische Gesetzgebung, den Schutz der im Auslande erscheinenden Druckschriften gegen Nachdruck irn Britischen Reiche betreffend. Für Alle, welche an der Fortbildung des Rechtszustan des in Beziehung auf das Eigenthum an den Erzeugnissen des Geistes auf den Gebieten der Kunst und Wissenschaft Theil nehmen, kann es nur von Interesse sein, Zu sehen, wieder Kreis derjenigen zunimmt, welche dieselbe in den Bereich ihrer Forschungen ziehen, und doppelt er freulich ist es, auf diesem Felde Männern zu begegnen, welche die Wissenschaft mit Stolz zu ihren Förderern rechnet. Schon aus diesem Grunde achten wjr die Aufnahme des nachstehenden Artikels aus der Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes Bd. XI. 2. Heft gerechtfertigt, sie ist es aber noch mehr, wenn wir den Gegenstand in das Auge fassen, das Englische Gesetz über Ausdehnung des Rechtsschutzes für literarische Pro- ductivnen auf die Erzeugnisse des Auslandes, ein Gesetz, dessen segensreiche Wirkungen, wie wir hoffen, von uns in nicht allzulanger Zeit erprobt werden können, da bereits an mehrere Regierungen des Festlandes Anträge von England gerichtet worden sind. Daß dieselben bei der gesetzlichen Grundlage der Reciprocitat nicht werden zurückgewiesen werden, sind wir fest überzeugt, allein um zu einem Er folg zu führen, muß vor allen Dingen auch darauf gedacht werden, in den Zollsätzen Reciprocität einzuführen, und wie englische Bücher in Deutschland eingeführt, zollfrei sind, so sollte auch der hohe Zoll, der in England auf Büchern lastet, mindestens von Deutschen in den verbünde;! 6r Jahrgang. nen Staaten gedruckten Büchern aufgehoben werden. Es wird hierdurch kein Englisches Interesse verletzt, da zur Zeit in England keine Deutschen Bücher gedruckt werden, und wenn eben deshalb Gegenseitigkeit der Zollbefreiung möglich erscheint, so wird dieser Punkt vielleicht die Brücke, zwei Völker gleichen Stammes näher zu verbinden, und nach und nach einen lebendigem Austausch auch der materiellen Güter zu vermitteln. Ohne solche Befreiung dürfte cs kaum mög lich sein, Deutsche Bücher ohne große Aufopferung in solcher Eleganz herzustellen, wie sie der Englische Markt erfordert. Doch wir kehren zu dem Aufsatz des Herrn Geheimen Hof raths Zachnriä' in Heidelberg zurück, den wir dankbar begrü ßen, auch wenn wir in einigen Punkten einige bescheidene Zweifel gegen seine Ansichten in besonder» Bemerkungen niederzulegen uns veranlaßt gefunden haben. Britisches Gesetz, durch welches den im Auslände erscheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nach druck, wie den im Jnlande erscheinenden, unter gewis sen Bedingungen im Britischen Reiche zugesichert wird. Das Gesetz, dessen Inhalt in der Ueb'erschrift der vor liegenden Abhandlung im Allgemeinen bezeichnet worden ist, sollte billig und cs wird die Aufmerksamkeit aller Euro päischen Staaten und Völker auf sich ziehen. Selbst für dje Schalen der neuen Welt, wenigstens für die der Union, ist es von der höchsten Wichtigkeit. Wenn andere Erschei nungen des Tages nur noch oder kaum noch in der Erinne rung oder in der Geschichte leben werden, wenn das In teresse für sic schon längst erbleicht sein wird, wird dieses Gesetz, so dgrf man hoffen, noch bestehen und wirken, ja vielleicht allererst den Einfluß, den es nicht etwa blos au> 125