Erscheint I-den Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Inse rate an die Eevedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Bvrsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 25. Leipzig, Mittwoch am 27- Februar. 1856. Amtlicher T h e i l. Herzoglich Oldenburgische Verordnung. betreffend den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 6. Juli 1854 wegen Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs durch die Presse. Nachdem die Deutsche Bundesversammlung in ihrer zwanzig sten Sitzung vom 6. Juli 1854 folgenden Beschluß gefaßt hat: folgt das Bundcspreßgesetz, wovon die tz. 1—25 in Nr. 108 d. Bl. v. I. 1854 und tz. 20 in Rr- ro. v. d. I. sich abgedruckt befinden. so verkünden Wir diesen Beschluß in Gemäßheit des Art- 2. tz. 2. des Staatsgrundgesetzes und verordnen zugleich zur Ausführung desselben was folgt: Art. 1. Au tz. 2. des Bundesbeschluffes. Denjenigen, welche die im §. 2. des Bundesbeschlusses gedachten Gewerbe zur Zeit der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung ohne Concession betreiben, soll dieselbe kostenfrei ertheilt werden, wenn sie die Ertheilung innerhalb 4 Wochen nach jener Verkündi gung, wahrend welcher Frist das Gewerbe ohne Concesston betrieben werden darf, nachsuchen. Art. 2. Zuständig zur Ertheilung der Concesston sind die Provinzialre- gierungcn. Art. 3. tz. 1. Die Einziehung der Concesston erfolgt durch die Pro vinzialregierung. ß. 2. Die Provinzialregierung ist zur Einziehung der Conces ston nur befugt: a) in dem im ß. 2- Absatz 3. des Bundesbeschlusses angegebenen Falle, oder b) in Folge eines die Verwirkung der Concession wegen Miß brauchs des Gewerbebetriebes aussprechcndcn gerichtlichen Er kenntnisses. ß. 3. Wegen Mißbrauches des Gewerbebetriebes sollen die Gerichte auf Verwirkung der Concession erkennen, wenn 1) dcr Angeklagte sich eines zweiten Rückfalls in eine nicht blos nach Art. 13. zu bestrafende Uebertretung schuldig gemacht hat, 2) seit der Vollstreckung der Strafe des letzten Rückfalls 3 Jahre nicht verflossen sind, oder 3) das Strafverfahren innerhalb eines Jahres nach der Bege hung der als Rückfall zu bestrafenden Uebertretung eingeleitet Drciundzwanzigster Jahrgang. tz. 4. Zuständig für die Erkennung der Verwirkung der Con cession ist das für die Bestrafung der letzten, die Verwirkung begrün denden , noch nicht bestraften Uebertretung zuständige Gericht. §. 5. Das die Verwirkung der Concession aussprechende rechs- kräftige Erkenntniß ist der betreffenden Provinzialregierung mitzu- theilen. Art. 4. Zu tz. 5. des Bundesbeschluffes. Die Erlaubniß wird von der Provinzialregierung ertheilt. Art. 5. Au tz. 5. des Bundesbeschluffes- §. 1. Die Überreichung geschieht im Herzogthum Oldenburg und im Fürstenthum Lübeck bei dem Amte (Stadtmagistrate), im Fürstrnthum Birkenfeld bei dem Bürgermeister- ß. 2. Die Bestimmung des §. 5. Absatz 1. des Bundesbe schlusses findet keine Anwendung bei Druckschriften, welche 20 Druck bogen und darüber stark sind. Art. 6. Au tz. 0. des Bundesbeschlusses. Von den im ß. 4. und §. 5. des Bundesbeschlusses enthaltenen Vorschriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselli gen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Vi sitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Pceßerzeug- nisse ausgenommen. Art. 7. Au K. 7. und 8. des Bundesbeschluffes. Für solcheAeitschriften, welche allepolitischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen, braucht ein verantwortlicher Re dakteur nicht bestellt und nicht benannt'zu werden. Ob jenes der Fall ist, entscheidet die Provinzialregierung. Art. 8. Die Bestellung des verantwortlichen Redacteurö geschieht durch die Namhaftmachung desselben bei der Provinzialregierung, welcher die Entscheidung darüber zusteht, ob die in §. 8. Abs. 1. des Bun desbeschlusses angegebenen Voraussetzungen vorlicgen. Vor Ablauf von 8 Tagen nach jener Namhaftmachung darf der Namhastgemachte als verantwortlicher Redacteur nicht beginnen. Art. 9. lieber die im H- 8- Abs. 2. des Bundesbeschlusses gedachte Aus nahme und die tz. 8. Abs. 3. gedachte Untersagung entscheidet die Provinzialregierung, vorbehältlich des Rechtes des Untersuchungs richters und des Vorstehers der Strafanstalt, den in Hast befindli chen Personen die Führung der Redaction zu untersagen. 49