Erscheint jeden Montag, Miltwoäi nnd Freitag t während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction, — Infe- rate an die Expedition desselben zu srnden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvcreins Ver deutschen Buchhändler. 36. 4—<H Leipzig, Mittwoch am 26. März. 1856. A m t l i ch e r T h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostcrmesse soll eine Ausstellung von neuen Dnchern und Kunstsachen im unrern kleinen Saale des Börsengebäudes stattfindcn, und sind die dazu bestimmten Artikel, mit Factur und Preisangabe, „Für die Börscn-Auöstclliing" an. die Adr.: Herrn Eduard Wengler, Königsstraße Nr. 12/13, bis 12. April einzuscnden. Berlin, Leipzig und Gotha, März 1856. Der Börsen-Vorstand. Veit Wilh. Engelmann. Aernhard Perthes. Großherzogl Mecklenburg-Schwerinische Verordnung zum Sibuy wider den Mißbrauch der Presse, vom 4. März 185,6. Nachdem von Seiten des deutschen Bundes durch Beschluß vom 6. Julius >354 allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit anqeordnet sind, ist eine Revision der Verordnung vom 26. Junius 1850 erforderlich geworden, und ver ordnen Wir daher nunmehr, nach zuvoriger hausvertcagsmäßiger Communication mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mccklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger Berakhunq mit Unserer getreuen Ritter- und Landschaft, wie folgt. §- I- Vorläufige Bemerkung. Alles, was durch das gegenwärtige Gesetz in Bezug auf Druck schriften angeordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buch drucker-Presse, sondern auch auf alle anderen, durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bild lichen Darstellungen seine Anwendung. 7it. I. Pr eßpol > zeiliche Bestimmungen. §. 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Skeindruckrrs, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesceabincks und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist die Erlangung einer besonderen per- Dreiundzwanzigster Jahrgang. sönlichen Eoncession (Bewilligung von Seiten Unseres Ministeriums des Innern oder der von diesem dazu autorisirlen Behörde) erforder lich und nur denjenigen Gewerbetreibenden, welche eine solche Eon cession erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbmäßigc Verkehr mit denselben, nach Maaßgabe der Eoncession, gestattet- Die Einziehung der Eoncession im Falle des Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthei- lunq, sondern auch auf administrativem Wege durch Unser Ministe rium des Innern erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegangener wiederholter schriftlicher -Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbetreiben den ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insbesondere staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. Eoncessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige vorhergegangene Einschreikunqen auf admini strativem Wege eingezogen werden. §. 3. Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mir Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreuet, angeboren, vertbeilt oder angeschla gen werden. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommcn werden. h. 4. Auf jeder in Unseren Landen erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, die Zeit des Druckes und, wenn 74