Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe ju Ostern, täglich. für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. är 85. Leipzig, Mittwoch den 8- Juli. 1863. Amtlicher Th e i l. Bekanntmachung. Nachdem durch die Hauptversammlung am 3. Mai der Antrag des Vorstands über das Verfahren bei Aufstellung von Bildnissen im Börsensaale so wesentliche Aenderungen erfahren hat, daß eine Umarbeitung desselben erforderlich geworden ist, halten wir uns nicht berechtigt, diese neue Form sofort als Beschluß des Börsenvereins zu veröffentlichen, sondern nur als einen neuen Entwurf, welcher der nächsten Börsenversammlung vorzulegen sein wird, Jena, Bonn und Leipzig, den 2. Juli 1863. Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen Guchständter. Fr. I. Frommann, Gustav Marcus. Carl Fr. Fleischer. Vorschriften über das Verfahren, welches zum Behuf der Aufstellung von Bildnissen im Börsensaale zu befolgen ist. (Entwurf.) 8- 1- Nur Bilder verstorbener Geschäftsgenossen dürfen in dem großen Saale der Deutschen Buchhändlerbörse in Leipzig ausgestellt werden. Ein desfallsiger Antrag darf erst ein volles Jahr nach dem Todesjahre des Betreffenden gestellt werden. 8- 2. Jedes Mitglied des Börsenvereins hat das Recht, die Aufstellung eines Bildnisses bei dem Vorstände zu beantragen. Zur Berathung und Beschlußfassung darüber hat dieser mit den Mitgliedern sämmtlicher ständiger Ausschüsse in ein Colle gium zusammen zu treten, welches endgültig entscheidet, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. 8. 3. Jeder Antrag zur Aufstellung eines Bildnisses gilt für abgelehnt, wenn nicht wenigstens zwei Dcittheile der Anwesenden dafür gestimmt haben. 8- 4. Jeder Beschluß des Collegiums für Ausstellung eines Bildnisses ist im Börsenblatt zu veröffentlichen. Eine Discussion darüber ist weder in der Hauptversammlung noch im Börsenblatt zulässig. 8. 5. Die Erneuerung eines abgelehnten Antrags ist zulässig. 8- 6, Die sämmtlichen Mitglieder des entscheidenden Collegiums sind zur strengsten Verschwiegenheit über dessen Verhandlungen verpflichtet; nur dem Collegium in seiner Gesammtheit steht es zu, Motive für seine Beschlüsse auszusprechen, wenn es selbst dazu Veranlassung findet. Berliner Verleger-Verein. Wir bringen hiermit zur Anzeige, daß Herr Ad. Enslin sein Amt als «Schatzmeister unseres Vereins niedergelegc hat und daß an Stelle desselben Herr B. Brigl in unserer Gene ralversammlung zum Schatzmeister erwählt wurde. Zugleich bringen wir zur Kenntniß, daß unser Erstes Verzcichniß der auswärtigen Sortiments-Handlungen, welche ihre Verpflichtungen an die Mitglieder des Berliner Dreißigster Jahrgang. Verleger-Vereins in der Ostermesse 1863 ordnungsmäßig erfüllt haben, in 14 Tagen ausgegeben wird, Exemplare sind a 5 S-ff baar durch unfern Schatzmeister Herrn B, Brigl zu beziehen, Berlin, den 26. Juni 1863. Die Commission des Berliner Verleger-Vereins. l98