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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186002237
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-02
- Tag1860-02-23
- Monat1860-02
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1860
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npügerTagtblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M54. Donnerstag den 23. Februar. 1860. Die Constituirung des Advocatciivereins im Leipziger Appeliationsgerichtsbczirk durch die am 23. d. M. vorzunehmende Wahl einer Advo- catenkammer für? denselben nimmt bei der tiefgreifenden Be, deutung de- Advocatenstandes für das staatliche Leben das Interesse viel weiterer Kreise in Anspruch, daher eine kurze Betrachtung da rüber an dieser Stelle um so mehr am Orte sein dürfte, als über die dabei zu beobachtenden Rücksichten keineswegs allgemeines Ein verständnis zu herrschen scheint. Durch die Bestimmungen der Advocatenordnung, wonach der Advocatenverein neben andern Befugnissen in seiner Versammlung eine Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder, die an den Ge schäften eines Advocaten theilnehmenden Rechtscandidaten und die bereit- imtnatticulirten Notare, welche nicht Advocaten sind, zu handhaben, und die „zur Erhaltung der Ehre und Würde des Advocatenstandes, so wie zur Erhaltung der Ordnung unter seinen Gliedern dienlichen Beschlüsse" zu fassen, und wonach die Advocaten- kammer in erster, der Advocatenverein in zweiter Instanz seine Disciplinarstrafgewalt, wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Betragens, möge dasselbe bei oder außerhalb der Aus übung des Amtes Vorkommen, insbesondere „wegen Verletzung oder Vernachlässigung der Amtspflichten" auszuüben hat, ist dem Ad- vocatenverein, und bez. für denselben der Advocatenkammer eine in ziemlich unbestimmten Grenzen gehaltene Eontrole und Gewalt, aber auch eine Vertretung der einzelnen Mitglieder des Standes zur Pflicht gemacht. Wenn nun die Schaffung einer Institution, mittelst welcher durch den gesammten Advocatenstand eben sowohl da- Publicum vor Ausschreitungen einzelner Mitglieder desselben, als auch jedes einzelne Mitglied bei treuer Erfüllung seiner Berufs- pflichten gegen An- und Uebergriffe jeder Art gesichert, und M Pflegung der bei jedezri Advocaten wünscheyswertben Eigenschaften angespornt wird, sicherlich als ein Fortschritt des öffentlichen Lebcns zu bettachten ist, so wird jedenfalls auch eine dem Geiste dieser Institution entsprechende Wahl von jedem Wohlmeinenden gewünscht werden müssen. Vom Advocaten, der überall das für recht Erkannte schützen, da- Unrecht bekämpfen soll, dem vermöge seines Berufes so oft die Sorge und Vertheidigung irdischer Guter aller Art anvertraut wird, der also ein Mann des öffentlichen Vertrauens ist und sein muß, wird man praktische Befähigung, Fleiß und strenge Recht lichkeit in und außer seinem Berufe, Sittlichkeit und Humanität in seinem Lebenswandel, Thätigkeit und Förderung des Gemein wohls und unabhängige Gesinnung mit Recht verlangen können, von einem Mitglieds der Advocatenkammer aber, das vermöge seines Amtes seine Standesqenossen zur Pflege und Bewahrung dieser Eigenschaften anhalten soll, dak es dieselben in besonders hohem Grade in sich vereinige (da Niemand an Andere Anforderungen stellen kann, denen er nicht selbst genügt), vermöge seiner Verhält nisse seine Standesgenossen aus eigner Anschauung beurtheilen könne, vor Allem aber, daß es so durchaus unabhängig gesinnt und gestellt sei, daß es nicht nur bei dieser Eontrole, sondern auch bei der Vertretung der Standesgenossen nach allen Seiten hin ohne alle Rücksicht und ohne alles Ansehen der Person verfährt. Da selbst ohne inquisitorisches Verfahren in Folge der vom Publicum, von den College» und von den Be Hörden geübten Controls des einzelnen Sachwalters Ausschreitungen desselben der Advocatenkammer in keinem Falle entgehen werden, hingegen für die Vertretung und moralische Unterstützung de- einzelnen Sachwalter-, der in seinem Rechte ist, nicht allzusehr gesorgt ist, auch die Bestimmungen der Advocatenordnung hierüber weniger eingehend sind, so wird eine gleichmäßige Selbst ständigkeit den Standesgenossen und dem Publicum, wie den Behörden gegenüber eine vor Allem unentbehr liche Eigenschaft der künftigen Mitglieder der Advocatenkammer sein. Alter, Reichthum und große Praxis werden daher nur in sehr bedingter Weise Berücksichtigung verdienen: das erste, insofern es mit großer praktischer Erfahrung verbunden und die Regsamkeit für die Standesinteressen dadurch nicht geschwächt ist, da- zweite, insofern es Grundlage einer nach allen Seiten unabhängigen Stel lung und Gesinnung ist, das dritte endlich, insofern darin wirk lich ein begründetes günstiges Urtheil vorliegt und der betreffende Sachwalter dadurch zwar zur Beurtheilung seiner Standesgenossen aus eigener Anschauung befähigt, nicht aber an der allseitigen Er füllung der Pflichten eines Mitgliedes der Advocatenkammer be hindert würde. Wohl aber dürfte eine angemessene Berücksichtigung des Ver hältnisses zwischen der Zahl der in Leipzig (169) und der außer halb Leipzigs wohnhaften Sachwalter des Veceinsbezirks (103), von denen die erfteren außerdem zu Erledigung der einzelnen Ge schäfte der Advocatenkammer leichter und ohne eine so große Störung in den Berufsgeschäften, wie bei den Sachwaltern außer halb Leipzigs cintreten müßte, zu erlangen sein würden, auch in Folge der nur hier vorkommenden Mannichfaltigkeit der Rechts verhältnisse präsumtiv vielseitiger ausgebildet sind, sehr zu wün schen sein. Wir haben hier die Rücksichten dargelegt, die uns aus der Sache selbst zu folgen scheinen, verkennen aber keineswegs, daß hier, wie bei jeder bedeutungsvollen Wahl, eine Verschiedenheit der Anschauungen hervortreten mußte, die danach auf verschiedene Männer als die würdigsten ihre Aufmerksamkeit richtete, und sind keinesfalls so naiv, eine Wahl sämmtlicher Mitglieder mit Stim meneinheit zu erwarten. Diese Verschiedenheit der Anschauungen hat sich denn auch in verschiedenen Wahllisten geltend gemacht. Die eine derselben, enthaltend die Namen der Herren Advocat vr. Wilhelm Einert, Hofrath vr. Otto Kormann, vr. Benno Vogel, Ferdinand Brunner, vr. Otto Günther, Fr. Albert Steche, sämmtlich in Leipzig, und Sulzberger in Wurzen, ist nicht nur den einzelnen Sachwaltern privatim zugesendet, sondern auch durch die Presse veröffentlicht worden. Die zweite, enthaltend die Namen der Herren Adv. Anschütz, vr. Einert, vr. Franz Friederici, Frenkel, Hofr. vr. Hofmann, Vr. Kormann, Ludwig Müller, sämmtlich in Leipzig, Mehr in Borna, w. Pape in Wermsdorf, Schelcher in Oschatz, Sickel in Leipzig, Sulzberger in Wurzen, Schrey und vr. Benno Vogel in Leipzig, ist den Sachwaltern, so viel uns bekannt, lediglich priva tim zugegangen. Eben dieselben nebst noch andern Listen zu 7 und 14 Namen sind nach den Nummern des Advocatenverzeichnisses in der Presse veröffentlicht worden, wodurch sie aber nur den im Besitze des Advocatenverzeichnisses Befindlichen verständlich sind. Zunächst fällt die Verschiedenheit auf, die zwischen den Listen hinsichtlich der Zahl besteht. Offenbar müssen die Rechtskundigen, welche die Liften mit 14 Namen aufgestellt haben, entweder über die Bedeutung einer Wahlliste besondere Ansichten gehabt, oder ebenso wie der Ausschuß zur Leitung der erstmaligen Wahl bei der Ausgabe von Stimmzetteln mit 14 Nummern einen ganz beson deren Sinn im tz. 33 der Advocatenordnung*) gefunden haben, da eine natürliche Interpretation desselben al- Intention des Ge setzes ergeben würde, daß diejenigen, welche bei der directen Wahl von sieben ordentlichen Mitgliedern durch die nächst größte? Stimmenzahl als die nächst Würdigsten bezeichnet werden, damit indirekt zu Stellvertretern gewählt sind, so daß also ein Stimm zettel mit 14 Nummern wenn auch nicht an sich, doch jedenfalls *) Für die sieben Mitglieder der Advocatenkammer find zugleich sieben Stellvertreter zu wählen. Al- gewählt zur Stellvertretung find diejenigen zu betrachten, welche bei der Wahl und zwar, fall- e- zu einer zweiten Dahl kommt, bei diescr, nach den zu Mitgliedern der Ad« vocatenkammer Gewählten die meisten Stimmen erhalten. Bet Stim mengleichheit gilt die Vorschrift de« ß. 31 über Entscheidung durch da- koo«.
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