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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.10.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186010248
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18601024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18601024
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-10
- Tag1860-10-24
- Monat1860-10
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.10.1860
- Autor
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1 Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Mittwoch den 24. Oktober. Bekanntmachung. 186«. - - - B DaS 10. Stück deS diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 63. Bekanntmachung, der Entscheidung eines bei Ausführung deS Gesetzes vom 6. November >843 ent standenen Zweifels, vom 24. August 1860; Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betr., vom 12. September 1860; Verordnung, den Beitritt des CantonS Zug zu der mit mehreren Schweizer-Cantonen wegen gegen seitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffenen Vereinbarung betreffend, vom 6. September 1860; Verordnung, daS Aichen der Schankglaser betreffend, vom 21. September 1860; Verordnung, daS Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend, vom 1. Oktober 1860; - Bekanntmachung, die Versammlung der Stände deS Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend, vom 5.,Oktober 1860; - 69. Decret wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Bauhütte zu Pirna, vom 10. September 1860, ist bei uns eingegangen und wird bis zum L- November d. I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig am 2V. Oktober 1860. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Thorbeck. 64. 65. 66. 67. 68. ' ist '! * »l»" " — »I! Börsenordnung fiir dir Mitglieder der Handels- und Industrie-Börse > ,u Leipzig. (Mit Vorbehalt der von der hohen Staat-regierung anzuordnenden Abänderungen.) Zweck. ß. 1. Die Börse hat den Zweck, den deutschen Handels- und Jndustrieverkehr zu befördern durch periodische Zusammenkünfte ihrer Mitglieder in Leipzig, bei welchen Geschäfte eingeleitet, ab geschlossen und abgewickelt werden. Mitgliedschaft. §. 2. Die Mitgliedschaft ist auf keinen Stand beschränkt. §. 3. Die Anmeldung hat bei dem Börsenvorftande schriftlich unter Angabe des Namens, beziehungsweise der Firma und des Wohnortes zu erfolgen. Der Austritt eines Mitgliedes muß dem Börsenvorstande vor dem 1. Oktober des Jahres schriftlich angezeigt werden, widrigen falls der Beitrag für das nächste Jahr noch fort zu entrichten ist. h. 4. Jedes Mitglied übernimmt durch seinen Beitritt die Verpflichtung: sich den Vorschriften der Börsenordnung zu unterwerfen, d) den jeweilig festgesetzten Börsenbeitrag gegen Aushändigung einer Eintrittskarte oder Quittung zu bezahlen, h. 5. Jedes Mitglied hat das Recht: ») die Börsenversammlungen unter Befolgung der vom Vor stande festgesetzten Modalitäten zu besuchen; d) an der Böiße Geschäfte abzuschließen; v) Anschläge für die Börsentafel einzureichen, welche jedoch der Genehmigung deS Vorstandes unterliegen; ä) an der Wahl des Vorstandes Theil zu nehmen; «) Nlchtmitglieder gegen Lösung einer Fremdenkarte einzu führen. h. 6. Die verpflichteten Makler habm freien Zutritt zu den Börsenversammlungen. Vorstand. tz. 7. Der Vorstand besteht aus neun Personen, wovon ein Drittheil durch den Handelsvorstand ernannt, zwei Drittheile von den Mitgliedern der Börse gewählt werden. Die Amtsverwaltung des Vorstandes ist unentgeltlich. h. 8. Die Wahl der von den Mitgliedern zu wählenden Vor steher findet jährlich in einer Börsenversammlung des Decembers für da« nächste Kalenderjahr durch Abgabe von Wahlzetteln statt. Es miss öffentlich dazu vom Vorstande aufgefordert. j. S. Die relative Stimmenmehrheit entscheidet, bei Gleichheit der Stimmen das Loos. Lehnt ein Mitglied ab, so rückt das jenige ein, welches nach ibm die meisten Stimmen hatte. tz. 10. Au Ende des Jahres scheiden zwei der von den Mit gliedern gewählten und einer der von dem Handelsvorftande er nannten Vorstands-Mitglieder nach der Aeitfolge ihres Ein tritts auS. Die Reihenfolge deS Austritts des ersten Vorstandes entschei det das LooS. Die au-scheidenden Vorstands-Mitglieder sind wieder wählbar. Im Laufe des Jahres eintretende Vakanzen der von den Mit gliedern erwählten Vorsteher werden vom Vorstande durch freie Wahl, eintretende Vakanzen der durch den Handelsvorstand er nannten Vorsteher von Diesem besetzt. Das gewählte Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds in der Zeitfolge des Eintritts. h. 11. Jedes Vorstandsmitglied hat seinen freiwilligen Aus tritt drei Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich anzukündiaen. h. 12. Der Vorstand wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, so wie einen Cassicer nach Stimmenmehrheit, welche nach Ablauf des Jahres wieder wählbar sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das LooS. Der Vorsitzende beruft die Vorftandsversammlungen schriftlich ein. Sie müssen in Leipzig gehalten werden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. tz. 13. Die Zusammensetzung des Vorstandes ist öffentlich be kannt zu machen. h. 14. Der Vorstand hat: а) die Leitung aller dem Zwecke der Börse entsprechenden An ordnungen und Einrichtungen im Allgemeinen sowohl, als ins besondere: d) Maaßregeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenversammlungen zu treffen, so wie dahin abzielende Vor schriften zu erlassen; o) die Versammlungen einzuberufen, die Börsenzeit zu bestimttkbn und Anordnungen bezüglich der Lokalität und inneren Einrichtung zu geben; б) die Höhe des Börsenbeitrags, den Preis der Fremdenkarten und überhaupt alle Modalitäten wegen Zulassung zu den Ver sammlungen festzusetzen; e) dem Handelsvorftande zu Leipzig jährlich Rechnung über die dem Vorstände obliegende Verwaltung der Einnahme und Ausgabe abmlegen; k) Die Beamten anzuftellen, zu entlassen und ihre Gehalte zu bestimmen;
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