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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 403

Sinebaldus, St. Laurentius in Lucina; Raynerius, St. Maria in Cosmedin; Rainaldus, St. Eustachius

[Urkunde]

nach 1232 Juli 18

Die Kardinaldiakone Sinebaldus von St. Laurentius in Lucina, Raynerius von St. Maria in Cosmedin sowie Rainaldus von St. Eustachius, vidimieren drei Urkunden, die den Vergleich zwischen dem Bischof von Worms und den dortigen Dominikanern hinsichtlich ihres Wohn- und Bleiberechts in Worms herbeiführten. Ankündigung der Siegel der Aussteller:(1) Durch den Kardinallegaten Otto von St. Nikolaus in Carcere Tulliano und dem Domdekan von Trier und seinen Mitrichtern als Delegierte getroffene Übereinkunft zwischen dem Wormser Bischof und den Dominikanern in Worms, dass die Dominikaner auf ihren Konvent innerhalb der Stadt verzichten und den Ort, den sie bisher besessen haben, verkaufen sollen. Otto verpflichtet im Gegenzug den Bischof, den Dominikanern die St. Andreaskirche außerhalb der Stadt mit allem Zubehör als Eigentum zu übertragen und sie vom Andreasstift, dem sie bislang unterstand, loszusagen, damit sich die Dominikaner dort ansiedeln können. Otto verpflichtet den Dekan des Straßburger Thomasstifts, die Ausführung der Bestimmungen zu überwachen; Regensburg 1231 März 22.(2) Entscheidung derselben vom Papst bestellten Richter in der gleichen Sache: Der Wormser Bischof und das Kapitel sollen sich bemühen, dass die St. Andreaskirche noch vor dem Fest Mariä Heimsuchung (2. Juli) an die Dominikaner abgetreten werde, wie dies schon am 22. März 1231 von Otto festgelegt wurde, und ihnen dort das volle Begräbnisrecht gestattet werde. Im Gegenzug wurden die Dominikaner zum Gehorsam gegenüber dem Bischof und zur Beachtung eines etwaigen Interdikts verpflichtet. Jährlich sollte die Andreaskirche wie bisher eine Station sein. Als Zeichen der getroffenen Übereinkunft soll am Tag nach dem Fest des hl. Andreas im Dom eine Messe für die verstorbenen Dominikaner und in der Klosterkirche der Dominikaner eine Messe für die verstorbenen Mitglieder des Domkapitels gefeiert werden; 1231 September 2.(3) Bischof Heinrich II. von Worms gestattet schließlich den Dominikanern, gemäß dem von Otto von St. Nikolaus herbeigeführten Vergleich, sich überall innerhalb der Stadt, wo sie wollen, Grundstücke zum Bau einer Kirche und eines Klosters zu kaufen und sich dort anzusiedeln, mit alleiniger Ausnahme desjenigen Grundstücks, das sie zuerst besessen hatten. Dafür sollen sie auf den Erwerb der Andreaskirche verzichten, wofür der Bischof ihnen eine Entschädigung zusagt. Als Zeugen werden benannt: Stefan, der Propst von Neuhausen, der dortige Kustos Konstantin, Hildebrand, der Kaplan des genannten Propstes, sowie die Dominikaner Volmar und Tyrolph; Burg Stein, 1232 Juli 18.
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.13722  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-137221  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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