München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Geheimes Hausarchiv, Mannheimer Urkunden, Mainz, Nr. 4

Urkunde: Forderungen der Pfalzgrafen gegenüber dem Mainzer Erzbischof

o.O., 1344 April, Ausfertigung

Die Pfalzgrafen bei Rhein Ruprecht [I.] und Ruprecht [II.] erheben gegenüber dem Mainzer Erzbischof Heinrich [III. von Virneburg], dem Domdekan Johann und dem Mainzer Erzstift folgende Forderungen:
1. Die Rückforderung der von ihren verstorbenen Eltern Rudolf [I.] und Mechthild [von Nassau] an den verstorbenen Mainzer Erzbischof Peter [von Aspelt] verpfändete Burg und Stadt Weinheim oder zumindest die Auslösung um die vereinbarte Summe.
2. Die entgangenen Einkünfte aus Weinheim sollen ersetzt oder von der Auslösungssumme abgezogen werden.
3. Die 9 Schiedsleute sollen eine Entscheidung darüber treffen, ob die Urkunden des verstorbenen Mainzer Erzbischofs Peter [von Aspelt] und dem Mainzer Domkapitel weiter Gültigkeit besitzen, die dem verstorbenen Rudolf und seiner Ehefrau Mechthild gestatteten, dass die Erträge aus der Stadt Weinheim nach dem Tod Erzbischof Peters an die Pfalz fallen sollen.
4. Die Einkünfte der alten Stadt Weinheim und der 4 Dörfer Laudenbach, Hemsbach, Sulzbach und Hege, da sie nicht zur Pfandschaft gehört haben, von der Zeit an, als Erzbischof Peter ihren Eltern besagte Orte entzogen hatte, sowie Ersatz für dort erlittene Schäden.
5. Einen Schiedsspruch bezüglich der Hofstätte zu Steinbach, die der Mainzer Erzbischof jetzt Fürstenau nennt. Diese wurde vom Mainzer Erzbischof und vom Domkapitel ohne deren Zustimmung mit Gewalt verbaut.
6. Die Rückgabe von Trechtingshausen und Heimbach, die ihre Eltern bereits viele Jahre als vogt- und lehenbares Gut besaßen, ehe sie vom Mainzer Erzbischof und vom Domkapitel mit Gewalt daraus vertrieben wurden, sowie Schadensersatz.
7. Die Rückgabe der Vogteirechte über das Kloster Lorsch samt Zubehör und Schadensersatz.
8. Die Auslieferung oder Schleifung von Burg Heimburg.
9. Die Rückgabe von Starkenburg, Heppenheim und Bensheim. Diese Güter hatten einst zur Abtei Lorsch gehört, deren Vögte und Herren die Pfalzgrafen sind. Diese Güter wurden ihnen und ihren Vorfahren vom Mainzer Erzbischof und vom Domkapitel zu Unrecht vorenthalten.
Die Pfalzgrafen bei Rhein erklären weiter, dass sie alle vorgenannten Sachverhalte bereits mehrmals eingeklagt haben, seitdem sie das Erbe ihrer Eltern angetreten hatten, aber nie zu ihrem Recht gekommen sind.
Erwiderung des Mainzer Erzbischofs Heinrich [III. von Virneburg]:
Zu 1: Heinrich [III. von Virneburg] entgegnet, dass er Burg und Stadt Weinheim nicht zurückgeben muss. Schließlich hat er die Lorscher Abtei und das dazugehörige Fürstentum seit mehr als 100 Jahren als Eigen inne. Ausgenommen ist das Gut, das dem Propst und Konvent des Klosters Lorsch für ihre Versorgung zugesprochen wurde. Diese Schenkung wurde von Päpsten, Kaisern und Königen bis zum heutigen Tag bestätigt. Da die Burg, Alt- und Neustadt zu Weinheim sowie die Ortschaften Laudenbach, Hemsbach, Sulzbach und Hege zum ehemaligen Fürstentum Lorsch gehören, liegen die Herrschaftsrechte beim Mainzer Erzstift. Die früheren Pfalzgrafen hatten die genannten Orte von Mainz als Lehen inne, wie zahlreiche Urkunden belegen. Die Pfalzgrafen bei Rhein haben weder von dem ehemaligen Erzbischof Matthias [von Buchegg], noch von Erzbischof Balduin von Trier, der danach das Erzstift innehatte, noch von Erzbischof Heinrich [III. von Virneburg] diese Lehen eingefordert, weshalb sie inzwischen verfallen sind. Außerdem hatte Kaiser Ludwig [IV. der Bayer], mit Zustimmung Rudolfs, des Vaters des Pfalzgrafen, sich bezüglich der Burg und Stadt Weinheim mit Mainz geeinigt und sie Mainz zu Eigen gegeben. Für 5000 Pfund Heller wurde die Stadt versetzt, statt 200 Pfund kommen jährlich 400 Pfund dazu, sodass inzwischen 12.000 Pfund zusammengekommen sind. Somit beläuft sich die derzeitige gesamte Pfandsumme auf 17.000 Pfund.
Zu 2: Stadt und Burg Weinheim sind heimgefallene Lehen, wie durch Kaiser Ludwig [IV.] bestätigt wurde. Deshalb haben die Pfalzgrafen kein Recht daran. Überdies war der Auslösungsversuch nicht ordnungsgemäß.
Zu 3: Da es sich um ein heimgefallenes Lehen handelt, ist er keine Rückzahlung schuldig.
Zu 4: Die Altstadt von Weinheim und die Ortschaften Laudenbach, Hemsbach, Sulzbach und Hege sind heimgefallene Mainzer Lehen.
Zu 5: Die Hofstätte in Steinbach, die Fürstenau genannt wird, hat der Erzbischof von Mainz bereits seit über 40 Jahren widerspruchslos als Eigengut inne.
Zu 6: Das Dorf Trechtingshausen sowie die Burg und das Dorf Heimbach befinden sich seit mehr als 40 Jahren ohne Widerspruch im Besitz der Mainzer Erzbischöfe und des Domkapitels. Die Forderungen gegenüber dem Domkapitel sollen die Pfalzgrafen in richtiger Art und Weise erheben.
Zu 7: Der Mainzer Erzbischof Heinrich [III. von Virneburg] verweist darauf, dass das Mainzer Erzstift die Herrschaft über das Fürstentum Lorsch bereits mehr als 100 Jahre ohne Widerspruch ausübt. Die Pfalzgrafen bezeichnen sich als Vögte des Klosters Lorsch, ohne die dazugehörigen Pflichten auszuführen, nämlich das Erzstift zu unterstützen.
Der Mainzer Erzbischof betont, dass er nur das Erzstift vor den 9 Schiedsleuten vertritt und nicht das Domkapitel, dass er sich weitere Antworten vorbehält und dass er die 9 Schiedsleute um eine gerechte Entscheidung bittet.
Es folgen die Zeugenaussagen.
Material/Technik: Pergament
Umfang: 6 Blatt (Rotulus)
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.47109  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-471098  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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