Die Schuldschwereklausel nach § 57a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und die Aufarbeitung der Tat im Strafvollzug

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/124888
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-1248887
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-66251
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2022
Originalveröffentlichung: Bochumer Schriften zur Rechtsdogmatik und Kriminalpolitik ; Band 37
Sprache: Deutsch
Fakultät: Kriminologisches Repository
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Inhaltszusammenfassung:

Die Strafaussetzung zur Bewährung ebnet dem Straftäter den Weg zurück in die Gesellschaft und bietet ihm so eine zweite Chance, sich künftig legal zu verhalten. Fraglich ist aber, was er tun muss, damit die Gesellschaft bereit ist, ihm eine solche Chance zu gewähren, und ob ihm dabei Reue und Sühne abverlangt werden können. Besonders deutlich stellt sich das Problem, wenn er schwerste Schuld auf sich geladen hat. § 57a StGB bestimmt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn bei positiver Kriminalprognose auch die besondere Schwere der Schuld eine Weitervollstreckung nicht gebietet. Mit der Schuldschwereklausel tritt eine zusätzliche Voraussetzung neben die positive Kriminalprognose, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Kontroversen war und deren Sinnhaftigkeit bis heute diskutiert wird. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin, ob Reue und Tataufarbeitung im Vollzug die Voraussetzungen der Schuldschwereklausel beeinflussen können.

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