Family Group Conference (FGC) und Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) : Restorative Justice in Neuseeland und in Deutschland

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/74616
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-746162
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-16020
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2017
Sprache: Deutsch
Fakultät: 3 Juristische Fakultät
Fachbereich: Kriminologie
Gutachter: Kerner, Hans-Jürgen (Prof. Dr.)
Tag der mündl. Prüfung: 2016-07-06
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
Schlagworte: Täter-Opfer-Ausgleich , Familiengruppenkonferenz , Jugendstrafrecht , Rechtsvergleich , Mediation
Freie Schlagwörter: Wiedergutmachung statt Strafe
Einbeziehung der Familie
Family Group Conference in New Zealand
juvenile offender
legal comparison in juvenile law
reparation instead of punishment
to involve the family
Family Group Conference
Victim-Offender-Mediation
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Das deutsche Jugendstrafrechtssystem wird trotz wiederholter Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes und den Bemühungen zu einer auch kriminalpräventiv wirkenden Umsetzung in der Praxis immer wieder kritisiert. Über die Frage, wie eine nachhaltige Reform des Jugendstrafrechts auszusehen hätte, wird immer wieder diskutiert. Die meisten Kriminologen und Praktiker plädieren für die vermehrte Anwendung von Mediation und ambulanten Maßnahmen. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Beitrag zu dieser Diskussion durch Vergleich mit ausländischen Regelungen – im Speziellen mit dem neuseeländischen Jugendstrafrecht - zu leisten. Dabei wird insbesondere die im neuseeländischen Jugendstrafrecht eingeführte Family Group Conference (FGC) beleuchtet und mit dem in Deutschland existierenden Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) verglichen. Hintergrund dafür war, dass das frühere neuseeländische Jugendstrafrecht im Kern derselben Kritik wie das geltende deutsche Jugendstrafrecht ausgesetzt war. Mit dieser Arbeit soll daher untersucht werden, ob das neuseeländische Jugendstrafrechtssystem auch in jüngerer Zeit noch grundsätzlich als erfolgversprechend bewertet werden kann. Bejahendenfalls soll sodann untersucht werden, ob und ggf. mit welchen Anpassungen an die deutsche Rechtslage die FGC auch als eine (ergänzende) Alternative zu den überkommenen Reaktionsformen des deutschen Jugendstrafrechtssystems in Betracht zu ziehen wäre.

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