Die Zugabe von Kundenrechten

DSpace Repositorium (Manakin basiert)


Dateien:

Zitierfähiger Link (URI): http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-4191
http://hdl.handle.net/10900/43683
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2001
Sprache: Deutsch
Fakultät: 3 Juristische Fakultät
Fachbereich: Sonstige
Gutachter: Möschel, Wernhard
Tag der mündl. Prüfung: 2001-05-10
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
Schlagworte: Zugabe , Garantie , Umtausch , Handelsüblichkeit , Geschäftsfähigkeit
Freie Schlagwörter: Zugabe , Garantie , Umtauschrecht , Handelsüblichkeit , Hauptgeschäftsfähigkeit
inadmissible addition , guarantee , right of exchange , usual commerce , subject of contract
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=en
Zur Langanzeige

Inhaltszusammenfassung:

Nach der bis zum Jahre 2001 gültigen Zugabeverordnung war es unzulässig, einem Käufer eine Zugabe zu der gekauften Ware zu gewähren. Dadurch sollte unter anderem verhindert werden, dass der Kunde über den eigentlichen Preis der Ware getäuscht wird, weil er denkt, er erhalte etwas Zusätzliches geschenkt, die zusätzliche Ware/Leistung tatsächlich jedoch in den Preis bereits einkalkuliert ist. In der Folgezeit hat die Rechtsprechung den Begriff der Zugabe auch auf Kundenrechte ausgedehnt. So war es beispielsweise unzulässig, Kunden ein Umtauschrecht für Gebrauchtwagen zu gewähren oder Kleidung auch nach langer Zeit zurückzunehmen. Die Arbeit untersucht die Richtigkeit dieser Bewertung und kommt zu dem Ergebnis, dass Kundenrechte wie Umtauschrecht, Rückgaberecht oder unselbständige Garantie niemals unzulässige Zugaben sein können. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Hauptgeschäftsfähigkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Zugabe ist. Das heisst, Zugabe kann nur sein, was auch Gegenstand eines selbständigen Hauptgeschäfts sein könnte. Die Zugabeverordnung wurde im Jahre 2001 zusammen mit dem Rabattgesetz aufgehoben.

Abstract:

According to German law until 2001 it was inadmissible to give a present for free to a customer. This law was to prevent a clients’ error about the real worth of a bought product, assuming to get a present for free while indeed the price for the extra good is already included in the price of the main good. German jurisdiction soon extended the application of this law to clients rights. For example it was inadmissible to grant the clients the right to exchange a second-hand car if not content with it or to take back clothing after a long period of time. The work examines if this jurisdiction is correct and gets to the result, that clients rights as the right to exchange the bought product, the right to give it back or guarantees about this product can never be an inadmissible addition. Especially it is a necessary element of an inadmissible addition, that the granted good could also be the main subject of a contract, not only part of it. The German law about inadmissible additions was suspended in 2001.

Das Dokument erscheint in: