Prozesskostensicherheit bei Widerklage und Vermögenslosigkeit : Anm. zu OLG München, 25.2.2010, 29 U 1513/07

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Erschienen in
IPRax : Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. 2011(5), pp. 480-483
Zusammenfassung

Im Verfahren vor dem OLG München stritten die Parteien im Kern um die Befreiung einer insolventen US-Gesellschaft – mit hauptsächlicher Geschäftstätigkeit in Großbritannien – von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen einer Widerklage nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptklage. Dass letztlich zugunsten einer Befreiung von der Prozesskostensicherheit entschieden wurde, findet die Zustimmung der Verfasserin. Allerdings widerspricht sie der Begründung insoweit, als schon eine Befreiung nach § 110 Abs. 1 ZPO, nicht erst nach § 110 Abs. Nr. 4 ZPO in Betracht gekommen wäre. Weitergehend wird die Frage behandelt, ob generell bei Vermögenslosigkeit der (Wider-)Klägerin Prozesskostensicherheit zu leisten sei. Dies wird mit Blick auf die ratio legis verneint und die Tendenz in anderen europäischen Staaten, auf eine Ausländersicherheit völlig zu verzichten, um die Attraktivität des nationalen Forums nicht zu gefährden.

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Fachgebiet (DDC)
340 Recht
Schlagwörter
Konferenz
Rezension
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Zitieren
ISO 690STADLER, Astrid, 2011. Prozesskostensicherheit bei Widerklage und Vermögenslosigkeit : Anm. zu OLG München, 25.2.2010, 29 U 1513/07. In: IPRax : Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. 2011(5), pp. 480-483
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