Strafrecht und Strafprozess (§ 32)
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Zusammenfassung
Für fast alle Berufsgruppen, die am Mediationsverfahren beteiligt sind, besteht eine durch § 203 StGB strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht. Soweit anvertraute Geheimnisse im Rahmen der Mediation offenbart werden sollen, ist der Mediator bzw. der Parteivertreter nach sachgerechter Aufklärung der Parteien von der Schweigepflicht zu entbinden. Eine Aushöhlung der Schweigepflicht im Strafprozess soll für bestimmte Berufsgruppen durch das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) verhindert werden. Das größte Maß an Vertraulichkeit können Rechtsanwälte bieten, da sie sich nicht nur auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, sondern auch korrespondierend zu der berufsrechtlichen Aufzeichnungspflicht ein Beschlagnahmeverbot für solche Unterlagen besteht. Anwälte haben aber sorgfältig zu prüfen, ob sie im Einzelfall nicht pflichtwidrig beiden Parteien dienen und sich damit eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB strafbar machen. Soweit der Anwalt lediglich als Mediator tätig wird, ist dies zu verneinen, da er nicht für entgegengesetzte Interessen tätig wird. Eine Mediation zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem ist im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings bestehen aufgrund der zu beachtenden Regelungen nur in geringem Maße Spielräume für kreative Lösungen. Zu beachten sind hierbei insbesondere diejenigen Grundsätze, die für Absprachen (sog. Deal ) im Ermittlungsverfahren entwickelt wurden.
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ISO 690
EISELE, Jörg, 2009. Strafrecht und Strafprozess (§ 32). In: HAFT, Fritjof, ed. and others. Handbuch Mediation. München: Beck, 2009. ISBN 978-3-406-57398-9BibTex
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