Korruption im Gesundheitswesen : Die Strafbarkeit des niedergelassenen Arztes nach § 299a StGB

Language
de
Document Type
Doctoral Thesis
Issue Date
2018-11-08
Issue Year
2018
Authors
Kronawitter, Stefanie
Editor
Publisher
FAU University Press
ISBN
978-3-96147-122-5
Abstract

With the Act to Counter Corruption in the Health Care Sector (Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen), which came into force on 04.06.2016, §§ 299a, 299b StGB were incorporated into the Criminal Code. Bribery and corruption became a criminal offence for Health Care Professionals, including registered physicians. The paper analyses the legislative process and the new additions to the 26th section of the Criminal Code. Most of the criteria included in § 299a are very wide-ranging, so that in most cases criminal liability will be decided on the evidence of a wrongful agreement (Unrechtsvereinbarung). As an indicator of the wrongful agreement, the disproportion between the service provided by the physician and the remuneration granted to him can be referred to. The disproportion may indicate that the increased remuneration compensates services that are not contractually fixed, such as the inadmissible allocation of patients. The assessment as to whether there is a disproportion is possible through a two-step evaluation. On the first step, the baseline amount of compensation results from a comparison of the medical service provided by the physician with the remuneration for this specific service according to the existing remuneration systems, for example GOÄ or EBM. If this baseline amount is not exceeded, it can already be assumed on the first step that only the medical service and nothing else is to be compensated with the remuneration.

Abstract

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, in Kraft getreten am 04.06.2016, wurden die §§ 299a, 299b StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen und die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen u.a. für niedergelassene Ärzte erstmals strafbar. Die Arbeit rekapituliert den Gesetzgebungsprozess und analysiert die Neuzugänge zum 26. Abschnitt des Strafgesetzbuches. Die meisten der in § 299a StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind sehr weit gefasst, so dass sich die Strafbarkeit in den meisten Fällen am Merkmal der Unrechtsvereinbarung entscheiden wird. Als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung kann das Missverhältnis zwischen der vom Arzt erbrachten Leistung und der ihm hierfür gewährten Vergütung herangezogen werden. Das Missverhältnis kann darauf hindeuten, dass mit der erhöhten Vergütung vertraglich nicht fixierte Leistungen, wie etwa die unzulässige Zuweisung von Patienten, abgegolten werden. Die Beurteilung, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist durch eine Zweistufenprüfung möglich. Der auf der ersten Stufe zu ermittelnde Sockelbetrag ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der ärztlichen Leistung mit der Vergütung nach den bestehenden Vergütungssystemen wie GOÄ oder EBM. Wird dieser Sockelbetrag nicht überschritten, ist bereits auf der ersten Stufe davon auszugehen, dass mit der Vergütung nur die ärztliche Leistung und nichts darüber hinaus abgegolten werden soll. Kommt es zu einer Überschreitung des Sockelbetrages, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob mit diesem Mehr an Vergütung auch ein Mehrwert für den Zuwendungsgeber verbunden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteilsempfänger besondere Qualifikationen oder Kenntnisse hat. Kann auch auf der zweiten Stufe keine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung gefunden werden, ist eine Unrechtsvereinbarung gegeben. Anhand von fünf ausführlichen Fallbeispielen werden verschiedene Kooperationsformen dargestellt, ihre Problemfelder aufgezeigt und unter anderem mit dieser Zweistufenprüfung auf ihr Strafbarkeitsrisiko hin untersucht.

Series
FAU Studien aus der Rechtswissenschaft
Series Nr.
1
Notes
Parallel erschienen als Druckausgabe bei FAU University Press, ISBN: 978-3-96147-121-8
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