Die horizontale Wirkung nicht umgesetzter EG-Richtlinien

Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Bestimmungen nicht (vollständig) in nationales Recht umgesetzter EG-Richtlinien Wirkungen zukommen können, die auf das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsbürgern ausstrahlen und somit horizontale Wirkung entfalten. Eine horizontale Wirkung von EG-Richtlinien ist auf der Grundlage zweier, jeweils voneinander unabhängiger Rechtsinstitute denkbar, die der Europäische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt hat: Der unmittelbaren Wirkung von EG-Richtlinien und der Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts. Die Reichweite der unmittelbaren Wirkung von EG-Richtlinien wird durch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzprinzips und des Gesetzesvorbehalts eingeschränkt. Hingegen beschränken die Integrationsschranken der mitgliedstaatlichen Verfassungen die Reichweite der unmittelbaren Wirkung nicht. Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung findet ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des primären Gemeinschaftsrechts, dem sekundären Gemeinschaftsrecht und der Reichweite der nationalen Auslegungsmethoden. Durch die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung werden diejenigen nationalen Auslegungsmethoden modifiziert, die Spielraum für eine Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungsvorgaben bieten.Bezüglich der Umsetzung von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie in deutsches Recht bestehen in Deutschland noch Defizite, so dass insoweit die objektiv unmittelbar wirksamen Richtlinienbestimmungen des europäischen Habitatschutzrechts als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung zu beachten sind und auch von Privatpersonen in Verwaltungsverfahren als öffentlicher Belang geltend gemacht werden können.

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