Die Zuständigkeitsabgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat im Rahmen von Betriebsänderungen

Im Zuge der Globalisierung hat sich der Wettbewerbsdruck für die inländischen Unternehmen deutlich erhöht. Immer häufiger wurden und werden Umstrukturierungen und Betriebsänderungen erforderlich, um diesem Wettbewerbsdruck standhalten und die eigene Marktposition behaupten zu können. Es geht dabei längst nicht nur um die in breiter Öffentlichkeit diskutierten und besonders spektakulären Fälle, wie etwa BenQ, Nokia, DaimlerChrysler, Airbus oder Siemens, sondern auch um zahlreiche mittelständische Unternehmen. Für die Unternehmen sind in der Regel schnelles Handeln und Umsetzen der wirtschaftlich notwendigen Änderungen entscheidend, um den Anschluss an die oftmals rasante Marktentwicklung nicht zu verpassen. Auf der anderen Seite dürfen aber auch die Interessen der von solchen Betriebsänderungen betroffenen Arbeitnehmer nicht unberücksichtigt bleiben. Diese werden in erster Linie durch die Beteiligung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentationsorgane an den Unternehmerentscheidungen gesetzlich gesichert. So befassten sich in den letzten Jahren 53% der Arbeitnehmervertreter mit dem Thema Personalabbau als Folge von Umstrukturierungen1 und 16,4% der Betriebsräte mit dem Thema Standortverlagerung, die wiederum in 46% der Fälle auch mit Stellenabbau verbunden war2. In Unternehmen mit mehreren Betrieben stellt sich dabei regelmäßig die Frage nach der für die jeweilige Betriebsänderung zuständigen Arbeitnehmervertretung.

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