Anerkannte Impfschäden in Thüringen

1874 wurde das erste deutsche Impfgesetz verabschiedet. In seiner Folge begann die Auseinandersetzung mit Impfschäden. Die Definition des Impfschadens und der Umgang mit den von einem Impfschaden betroffenen Menschen haben sich seitdem wesentlich geändert. Gesetzliche Regelungen zu Impfschäden gab es in Thüringen erstmals 1935. Im Jahr 2000 trat das derzeit gültige Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es enthält eine moderne Definition des Impfschadens und regelt die Antrags-, Anerkennungs-und Entschädigungswege. Für die Entscheidung über die Anerkennung eines Antrages auf eine Impfschädigung sind neben den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sozialmedizinische, juristische und gesellschaftspolitische Aspekte von Bedeutung. Die Bewertung von Impfschäden und die Begutachtungspraxis sind einem ständigen Wandel unterworfen. In der BRD sind wegen des öffentlichen Interesses an hohen Impfraten -als einzigem Bereich in der medizinischen Versorgung -für Schadensfälle bei Impfungen staatliche Entschädigungen vorgesehen, sofern die Impfungen öffentlich empfohlen oder angeordnet wurden. Die Liste der öffentlich empfohlenen Impfungen hat sich in Thüringen wie in allen anderen Bundesländern entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung und der Einführung neuer Impfstoffe immer wieder geändert. Deshalb sind die historische Sicht und das Hinzuziehen alter Gesetze bei Anträgen, die Impfungen aus der Vergangenheit betreffen, immer noch außerordentlich wichtig. Verantwortlich für die Entscheidung über die Anerkennung, die Begutachtung und die Verwaltung der Impfschäden in Thüringen ist das Versorgungsamt Suhl. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die in der ehemaligen DDR in den Bezirken Suhl, Erfurt, Gera und dem Landkreis Altenburg anerkannten Impfschäden vom Freistaat Thüringen übernommen. 2007 waren in Thüringen 135 Impfschäden anerkannt und wurden durch das Versorgungsamt Suhl verwaltet. In der vorliegenden Arbeit wurden nach Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) die dazugehörigen Akten nach einem Fragespiegel ausgewertet. Von den 135 Geschädigten haben 108 schwerwiegende Behinderungen mit einem GdB (Grad der Behinderung) über 25 erlitten. In 27 Fällen ist ein GdB 25 oder darunter anerkannt. Die anerkannten Impfschäden gliedern sich wie folgt: 51 Impfschäden nach Pockenschutzimpfung, 21 nach DPT-, 13 nach Masernimpfung, 12 nach OPV-Impfung, 10 nach BCG-Impfung, 6 nach DPT/OPV-Impfung, 5 nach DT-, 5 nach Grippeschutzimpfung, 4 nach Tetanusimpfung, 4 nach Tollwutimpfung, je ein anerkannter Impfschaden nach Diphtherie-, Hib-, DPT/MMR-bzw. Sechsfachimpfung.

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