Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB : eine kritische Betrachtung insbesondere in Bezug auf den Menschen als gefährliches Werkzeug und Versuch einer Neuorientierung

Inhalt dieser Dissertation sind im Wesentlichen drei Aspekte: zum einen eine Klarstellung der Begrifflichkeit "gefährliches Werkzeug" des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und damit einhergehend eine saubere Trennung der beiden unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale "gefährlich" als...

Verfasser: Edsen, Sven
Weitere Beteiligte: Heghmanns, Michael (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Publikation in MIAMI:13.02.2014
Datum der letzten Änderung:27.07.2015
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:gefährliches Werkzeug; Steuerbarkeit; § 224 StGB; Beweglichkeit; Sache; Werkzeugbegriff; Definition
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:InC 1.0
Sprache:Deutsch
Format:PDF-Dokument
URN:urn:nbn:de:hbz:6-04329628553
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-04329628553
Onlinezugriff:diss_edsen.pdf

Inhalt dieser Dissertation sind im Wesentlichen drei Aspekte: zum einen eine Klarstellung der Begrifflichkeit "gefährliches Werkzeug" des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und damit einhergehend eine saubere Trennung der beiden unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale "gefährlich" als normatives und "Werkzeug" als deskriptives Merkmal, sowie die Ausscheidung des Menschen, insbes. auch von Kampfsportlern, als gefährliches Werkzeug aus dem objektiven Tatbestand. Es wird umfassend gezeigt, dass der (auch Kampfsport betreibende) Mensch juristisch, aber auch physikalisch kein gefährliches Werkzeug sein kann. In der abschließenden Definition des Werkzeugbegriffs, die zwar länger als bisherige Beschreibungen ist, wird eine neue und deutlich trennschärfere Umschreibung des Werkzeugbegriffs präsentiert, die im Wesentlichen auf den Merkmalen Einsatz in einer Kampfeslage, Steuerbarkeit, Sache, Körperfremdheit, Leistungssteigerung bzw. –minderung und Beweglichkeit des Tatmittels basiert.