Die Frist zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

Die Bündelung der wesentlichen Folgefragen der Scheidung einer Ehe erfolgt verfahrensrechtlich im Scheidungsverbund gem. § 137 FamFG. Dieser wurde im Zuge der FGG-Reform dahingehend reformiert, dass die Einbeziehung in den Scheidungsverbund nunmehr durch eine neue Frist begrenzt wird. Eine verbundfä...

Verfasser: Speckbrock, Sebastian
Weitere Beteiligte: Pohlmann, Petra (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Erscheinungsdatum:2013
Publikation in MIAMI:06.01.2014
Datum der letzten Änderung:27.07.2015
Reihe:Wissenschaftliche Schriften der Universität Münster / Reihe III, Bd. 8
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Scheidungsverbund; § 137 FamFG; Einbeziehungsfrist; Familiengerichtliches Verfahren; Familiengericht; Frist; Scheidung
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:InC 1.0
Sprache:Deutsch
Anmerkungen:Auch im Buchhandel erhältlich: Die Frist zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG / Sebastian Speckbrock. - Münster : Monsenstein und Vannerdat, 2013. - 189 S. (Wissenschaftliche Schriften der WWU Münster : Reihe III ; Bd. 8), ISBN 978-3-8405-0090-9, Preis: 15,20 EUR
Format:PDF-Dokument
ISBN:978-3-8405-0090-9
URN:urn:nbn:de:hbz:6-15319404393
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-15319404393
Onlinezugriff:diss_speckbrock_buchblock.pdf

Die Bündelung der wesentlichen Folgefragen der Scheidung einer Ehe erfolgt verfahrensrechtlich im Scheidungsverbund gem. § 137 FamFG. Dieser wurde im Zuge der FGG-Reform dahingehend reformiert, dass die Einbeziehung in den Scheidungsverbund nunmehr durch eine neue Frist begrenzt wird. Eine verbundfähige Familiensache wird nur dann Folgesache und ist im Scheidungsverbund zu entscheiden, wenn sie „spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird“ (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG).Die Arbeit befasst sich mit zahlreichen Problemen, die diese Frist in der familiengerichtlichen Praxis mit sich bringt. So ist u. a. unklar, wann die Frist beginnt, ob die Frist wegen fehlender Harmonisierung mit anderen Fristen gegebenenfalls zu verlängern ist, wie sie zu berechnen ist und welche Rechtsfolgen an die Fristversäumung zu knüpfen sind. Vor dem Hintergrund der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden diese Fragen diskutiert und eigenen Lösungen zugeführt.