Die Vorteilsausgleichung im Rahmen der Geschäftsführerinnenhaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG

Verletzt ein Geschäftsführer schuldhaft Pflichten gegenüber der GmbH, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Entstehen der Gesellschaft zugleich Vorteile, ist anerkannt, dass diese aufgrund des Bereicherungsverbots über das Rechtsinstitut der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anzurechnen sind....

Verfasser: Müller, Christian
Weitere Beteiligte: Saenger, Ingo (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2019
Publikation in MIAMI:30.04.2019
Datum der letzten Änderung:19.07.2019
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Organhaftung; Vorteilsausgleichung; Geschäftsführer; GmbH; § 43 GmbHG; Geschäftsführerinnenhaftung
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:CC BY 4.0
Sprache:Deutsch
Format:PDF-Dokument
URN:urn:nbn:de:hbz:6-45119522339
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-45119522339
Onlinezugriff:diss_mueller.pdf

Verletzt ein Geschäftsführer schuldhaft Pflichten gegenüber der GmbH, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Entstehen der Gesellschaft zugleich Vorteile, ist anerkannt, dass diese aufgrund des Bereicherungsverbots über das Rechtsinstitut der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anzurechnen sind. Diese Arbeit zeigt, dass dabei grundsätzlich alle äquivalent auf dem schädingenden Ereignis basierenden Vorteile anzurechnen sind. Dies gilt nicht bei abweichender gesetzlicher Wertung, etwa bei überobligatorischen Anstrengungen des Geschädigten, Leistungen Dritter an den Geschädigten oder Legalzessionen. Weitere Anforderungen für eine Anrechenbarkeit, etwa Adäquanz, bestehen nicht. Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist die Vorteilsausgleichung gleichermaßen anwendbar. Sie ist weder aus Präventionsgründen einzuschränken noch auf nicht äquivalente Vorteile auszuweiten, bei gravierenden Kompetenzverletzungen jedoch ausgeschlossen.