Die Gewährleistung der Netzstabilität

Die Förderung erneuerbarer Energien hat auch negative Folge, da dessen Erzeugung Schwankungen unterliegt. Um die Versorgungssicherheit unter diesen Bedingungen zu gewährleisten, sind hinreichende Maßnahmen für die Sicherung der Netzstabilität erforderlich. Der Gesetzgeber hat in § 13 EnWG eine entsp...

Vorheriger Titel:Die Gewährleistung der Netzstabilität
Verfasser: Lin, Yu-Hsuan
Weitere Beteiligte: Ehlers, Dirk (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2018
Publikation in MIAMI:14.06.2018
Datum der letzten Änderung:14.06.2018
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Erneuerbare Energien; Netzstabilität; Versorgungssicherheit; systemrelevante Anlagen; Stilllegungsverbot; Vergütung der Kraftwerkbetreiber
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:InC 1.0
Sprache:Deutsch
Format:PDF-Dokument
URN:urn:nbn:de:hbz:6-58139738713
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-58139738713
Onlinezugriff:diss_lin.pdf

Die Förderung erneuerbarer Energien hat auch negative Folge, da dessen Erzeugung Schwankungen unterliegt. Um die Versorgungssicherheit unter diesen Bedingungen zu gewährleisten, sind hinreichende Maßnahmen für die Sicherung der Netzstabilität erforderlich. Der Gesetzgeber hat in § 13 EnWG eine entsprechende Maßnahme für Übertragungsnetzbetreiber geschaffen. Besonders vielen Fragen wirft dabei die Regelung auf,die eine frühzeitige Stilllegung der Kraftwerke untersagt. Ziel der Dissertation ist es, damit zusammenhängende Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen. Zuerst wird die Frage des Rangverhältnisses zwischen den Zielsetzungen des § 1 EnWG untersucht; Zudem wird das Verhältnis der Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber zum Einspeisemanagement nach § 14 EEG diskutiert. Der Hauptteil der Arbeit geht der Frage nach, welche Anlagen als systemrelevant eingeordnet werden sollen und ob die Untersagung der Stilllegung eines systemrelevanten Kraftwerks verfassungsgemäß ist. Zuletzt wird der Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Kraftwerkbetreiber nachgegangen.