Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch : eine allgemeine Rechtsfigur des Staatshaftungsrechts?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verallgemeinerungsfähig ist. Vergleichbare Fallgestaltungen – insbesondere Beratungsfehler – treten sowohl im Sozialrecht als auch in den anderen Bereichen des Verwaltungsrechts auf. Trotz eines praktische...

Verfasser: Grötschel, Kai
Weitere Beteiligte: Steinmeyer, Heinz-Dietrich (Gutachter)
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2015
Publikation in MIAMI:22.10.2015
Datum der letzten Änderung:02.11.2015
Reihe:Wissenschaftliche Schriften der Universität Münster / Reihe III, Bd. 15
Verlag/Hrsg.: Monsenstein und Vannerdat
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Sozialrecht; Verwaltungsrecht; Staatshaftungsrecht; Herstellungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; Treu und Glauben; Betreuungspflichten; Richterrecht
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:CC BY-SA 3.0 DE
Sprache:Deutsch
Anmerkungen:Auch im Buchhandel erhältlich: Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch : eine allgemeine Rechtsfigur des Staatshaftungsrechts? / Kai Grötschel. - Münster : Monsenstein und vannerdat, 2015. - XIII, 760, XXXVII S., (Wissenschaftliche Schriften der WWU Münster : Reihe III ; Bd. 15), ISBN 978-3-8405-0127-2, Preis: 52,60 EUR
Format:PDF-Dokument
ISBN:978-3-8405-0127-2
URN:urn:nbn:de:hbz:6-58259640367
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-58259640367
Onlinezugriff:diss_groetschel_buchblock.pdf

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verallgemeinerungsfähig ist. Vergleichbare Fallgestaltungen – insbesondere Beratungsfehler – treten sowohl im Sozialrecht als auch in den anderen Bereichen des Verwaltungsrechts auf. Trotz eines praktischen Bedürfnisses, einer entsprechenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung und eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wird die Lösung über einen Herstellungsanspruch dennoch nahezu einheitlich abgelehnt. Dabei ist der richterrechtliche Herstellungsanspruch im Ergebnis nicht weniger überzeugend rechtsdogmatisch begründbar als andere, akzeptiertere Rechtsfortbildungen des Staatshaftungsrechts (insbesondere der Folgenbeseitigungsanspruch oder die Aufopferungsansprüche). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bevorzugt zu Unrecht vermeintlich dogmatisch saubere Lösungen über § 32 VwVfG, Treu und Glauben oder eine erweiterte Folgenbeseitigung.