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Neuere Entwicklungen zur Preisverantwortung des Bieters im Übernahmerecht - das Postbank-Urteil des BGH

Datum

2015

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Zusammenfassung

Nach den Erfahrungen aus Fällen wie "Schaeffler/Continental" und "Porsche/VW" war die Fachöffentlichkeit schon darauf eingestellt, mit immer ausgefeilteren und phantasievolleren Übernahmeplanungen konfrontiert zu werden. Der noch laufende Prozess in Sachen "Deutsche Bank/Postbank" führt nunmehr zurück zu den Ursprüngen. Es geht dort um jene strategischen Konzepte, die das Übernahmerecht von Anfang an beherrscht haben und die seit langem unter den Stichworten "Low Balling" und "Stakebuilding" diskutiert werden. Zugleich ruft der Fall die Systemschwächen des geltenden Übernahmerechts in Erinnerung. Sie betreffen nicht zuletzt den inhaltlichen Zuschnitt der in § 30 WpÜG geregelten Zurechnungstatbestände und ihr Verhältnis zueinander. Der vorliegende Beitrag nimmt sich vor, das Urteil des II. Senats vor allem unter diesem Aspekt zu analysieren. Im Anschluss sollen Vorschläge für eine teilweise Neuinterpretation dieser umstrittenen Vorschrift entwickelt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die in § 30 WpÜG verankerte Rechtsidee der Preisverantwortung. Sie kann dem Bieter nicht schematisch nach dem Kriterium des "Stimmrechtseinflusses" zugeordnet werden; vielmehr bedarf es zusätzlich des Nachweises, dass der Bieter in der Lage ist, die wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Stimmherrschaft zu ziehen.

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Anmerkungen

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Erstpublikation in

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Sammelband

Forschungsdaten

Schriftenreihe

Erstpublikation in

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2015; 44(3): 485-506; doi: 10.1515/zgr-2015-0485

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