Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Spannungsfeld zwischen Sanierungspflicht und Insolvenzantragspflicht

Die Stellung eines Insolvenzantrags für ein insolventes Unternehmen erfolgt durchschnittlich etwa erst ein Jahr nach Eintritt der materiellen Insolvenz. Dies hat zur Folge, dass in vielen Fällen keine Sanierungschancen mehr bestehen. Um Anreize für eine frühzeitige Antragstellung zu schaffen, hat de...

Verfasser: Roßkothen, Carolin
Weitere Beteiligte: Saenger, Ingo (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2015
Publikation in MIAMI:10.09.2015
Datum der letzten Änderung:26.04.2018
Reihe:Wissenschaftliche Schriften der Universität Münster / Reihe III, Bd. 14
Verlag/Hrsg.: Monsenstein und Vannerdat
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Insolvenzantragspflicht; Zahlungsunfähigkeit; Geschäftsführerhaftung; Sanierungskonzept; Liquiditätsplan; Frühwarnsystem; Bilanzanalyse
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:CC BY-NC-ND 3.0 DE
Sprache:Deutsch
Anmerkungen:Auch im Buchhandel erhältlich: Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Spannungsfeld zwischen Sanierungspflicht und Insolvenzantragspflicht / Carolin Roßkothen. – Münster : Monsenstein und Vannerdat, 2015. – XV, 404 S. (Wissenschaftliche Schriften der WWU Münster : Reihe III ; Bd. 14), ISBN 978-3-8405-0123-4, Preis: 24,50 EUR
Format:PDF-Dokument
ISBN:978-3-8405-0123-4
URN:urn:nbn:de:hbz:6-99279611451
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-99279611451
Onlinezugriff:diss_rosskothen_buchblock.pdf

Die Stellung eines Insolvenzantrags für ein insolventes Unternehmen erfolgt durchschnittlich etwa erst ein Jahr nach Eintritt der materiellen Insolvenz. Dies hat zur Folge, dass in vielen Fällen keine Sanierungschancen mehr bestehen. Um Anreize für eine frühzeitige Antragstellung zu schaffen, hat der Gesetzgeber durch das ESUG die Eigenverwaltung gestärkt und das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO eingeführt. Jedoch birgt eine frühzeitige Antragstellung nach wie vor Risiken, da das Bekanntwerden einer Unternehmensinsolvenz am Markt gravierende wirtschaftliche Konsequenzen haben kann. Für den GmbH-Geschäftsführer ergibt sich daraus ein Spannungsfeld zwischen einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Haftung wegen verspäteter Antragstellung einerseits und einer Haftung wegen verfrühter Antragstellung andererseits. Die Auflösung dieses bislang nicht geklärten Spannungsfeldes hängt insbesondere davon ab, wie die Rechtzeitigkeit der Antragstellung festgestellt werden kann.