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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191709154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170915
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170915
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-15
- Monat1917-09
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.09.1917
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Riesaer G Tageblatt Sonnabend, IS. September 1917, abends 79 Aahrg Z b) °) 1 - M -r 3 8 rtretcrn der sächsischen Presse, Gange ist. Einen gewissen optimistischen! Dresden unter Leitung des der Rcgieruiigsvertretcr insofern ein, als titz Wallwitz stattfand. Aus «ir wesentlich mehr Kohlen bekommen Froelich gegebenen lieber« ReichSkommissar für die Allgemein hat. Die Militärbehörden hätten .6) v) t) !ik ! Mow Oertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 18. September IS 17. HeiznugS- «nd EruShrnugtzsraqe« tände einer Snnern ein« ««d A«r»is»r Meblatt M Zkychch. Amtsötatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, da- König!. Lmt-gertLt und den Rat der Stadt Stieka, sowie den Gemeinderat GröVa. berufenen Besprechung mit Vertretern der sächsischen Presse, die im Neuen Nathause in — Geh. Regierungsrats v. Nostitz-Wallwitz stattfand einer vom Reglcrungsamtmann Froelich gegebenen sicht über die ganze Frage der ttobleuversorgung ersob man. daß die Rationierung letzt im ganzen Reiche im tz) .Alle übrige« Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde unterliegen der Meldepflicht ohne Rücksicht darauf, ob sie beschlagnahmt oder beschlagnahmefrei, neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert find, ob sie aus Holz, Eisen, Zement, Papier »der ans anderen Stoffen bestehen. 3. Zu melden ist der Bestand vom 15. September 1S17 (Stichtag). Fässer, welche sich am Stichtage unterwegs — auf dem Transporte — befinden, find von demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Gewahrsam rrlangt. 4. Die Anmeldung hat auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen. Die Vor drucke sind sofort in der hiesigen Polizeiwache zu entnehme» und . bis znm SV. September 1V17 sorgfältig ausgefüllt ebendahin zurückzureichen. 8. Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung sowie unrichtige Meldung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mare oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann Einziehung der Fässer erfolgen. 6. Im übrigen wird auf die unter 1 angeführten Verordnungen verwiesen. Ueber etwaige Zweifelsfragen geben die Handels- und die Gewerbekammer Auskunft. Riesa, den 14. September 1917. — Der Rat der Stadt Riesa. Fnd. Gange ist. Einen gewissen optimistischen Standpunkt nahm der Rcgieruiigsvertretcr insofern ein, als er annimmt, das; «ir wesentlich mehr Kohlen bekommen würden, als der Reichskommissar für die Allgemcrnversorgung vorausgesetzt . Militärbehörden hätten »ach Möglichkeit dafür gesorgt, de» Arbeitermangel zu beseitigen, und es sei in« plaeveven eine Erhöhung der Produktion z» verzeichnen. e. Vewgsprets, gegen Vorauszahlung, durch uns«« Tröger stet Hau« oder Lei Abholung am Schalte» es Ausgabetage« sind bis Id Uhr vormittag« aaszugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr siir breit« Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf.. Ortöürei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» Satt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingszogen werden mutz oder der Auftraggeber in ler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des einen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. . Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. MM-llsMm vs« Mr«, Mel«, SMe« ««d Wite« Winde«. . 1. Nach der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Beschlag nahme von Fässern vom 28. Juni 1917 und der Ausführungsbekanntmachung des Reichs- kommiffars für Faßbewirtschaftung vom 1. August 1917 (abaedruckt in Nr. LOS des Riesaer Tageblatts vom 8. September 1917) ist jeder, der innerhalb des Deutschen Reiches Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde iz. Ä. Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr) 1« Besitz oder Gewahrsam hat, verpflichtet, diese anzumelden. 2. Nicht meldepflichtig find: ») Ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsam von Herstellern befinden. Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde, die in Haushaltungen benötigt werden. Hier bandelt es sich um den normalen Haushaltungsbedarf einschließlich der unentbehrlichen Ersatz - (Reserve -) Stücke. Zum Haushaltungsbedarf gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehen- den, sondern auch die zur Aufbewahrung der üblichen Haushaltungsvorräte benötigten Gebinde. Fässer usw., welche eingemauert, mit den BetriebSräume« fest verbunden oder in die Erde eingelassen find, soweit sie nicht ohnehin schon nach » bis <- von dex Meldepflicht ausgenommen sind. Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecke«, z. B. zum Besprengen der Straßen, zu Feuerpolizei- oder Feuerlöschzwecken verwendet werden. Fässer usw., welche sür die allgemeine Bewirtschaftung ohne Bedeutung sind, wie Haushaltungsgeräte, Tragbütten, kleine Schöpfgefätze, im Gebrauche befindliche Jauche-, Pfuhl-, Latrinen-, Abtrittfässer, Tonnen und Kübel sowie die notwendigen Ersatzstücke, soweit sie nicht schon ohnehin nach Punkt o von der Meldepflicht befreit sind. Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung giftiger Stoffe gedient haben. Alle übrigen Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde unterliegen icht ohne Rücksicht darauf, ob fie beschlagnahmt oder beschlagnahmefrei. tzuelW les Mehrs ml KMuMle m SIMM M. Im Anschluß an unsere Bekanntmachungen vom 27. Juli 1917 — Riesaer Tageblatt Nr. 173 vom 28. Juli 1917 — und vom 31. August 1917 — Riesaer Tageblatt Nr. 202 vom 31. Augnst 1917 — wird folgendes bestimmt: OrtSkohl'enstelle. 1. Die beim Stadtrat Riesa eingerichtete besondere Abteilung für Koblenversorgung, welcher die Ueberwachuna des Verkehrs mit Kohlen in der Stadt Riesa, sowie die Regelung der Verteilung obliPt. flihrt die Bezeichnung: Ortskohlenstelle. Kohlenhandel. 2. Die Ortskoblenstelle ist befugt, von den Vorräten eines reichlicher belieferten Händ lers die nötigen Kohlenmengen einem ungenügend belieferten Händler, zur gleichmäßigen Belieferung der Verbraucher, zuzuweisen. E Ebenso ist sie berechtigt, einem Händler andere Kunden zur dauernden oder vorüber- gehenden Belieferung zu übergeben. Diesen Anordnungen ist unweigerlich zu entsprechen. 3. Inhaber von gewerblichen oder industriellen Betrieben dürfen von den für ihren Betrieb gelieferten Kohlen nichts an andere Verbraucher abgeben, ohne vorherige ausdrück liche Genehmigung der Ortskohlenstelle. 0. Kohlenzusatzkarten. 4. Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1917 an werden zu den Koblengrundkarten Kohlen- zusatzkarten ausgegeben, die ebenfalls auf monatlich 3,5 Ztr. lauten. Sie sind für Woh- nungen bestimmt, die bei höherem Mietwerte nachgewiesenermaßen höheren Heizbedarf haben. Ihre Zuteilung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch die Ortskohlenstelle unter Berücksichtigung der nach den gegenwärtigen Verhältnissen gebotenen Sparsamkeit. Im allgemeinen können hiernach erhalten: 1. eine gelbe Zusatzkarte Haushaltungen mit einem jährlichen Wohnungsmiet- M»«rt (unter Ausschluß de« Mietwertes für gewerbliche Räume) von mehr als 240 M. bis einschließlich 600 M., - 2. eine weitere blaue Zusatzkarte Haushaltungen mit einem jährlichen Mietwerte von über 600 Pi. 5. Weiterhin werden ev. für die Haushaltungen, die eine» jährlichen WohnungSmiet« wert von unter 240 M. haben und nebenher keine gewerbliche Zuschlagsmenge erhalten, rote Zusatzkarten über monatlich V, Ztr. anSgegeden. . § ° 6. Für Haushaltungen, die Untermieter oder Einquartierung haben, können auf schrift lichen Antrag unter Benutzung eines bestimmten Vordruckes, die in der Polizeiwache zu entnehmen find, besondere Kohlenzusatzkarten ausgegeben werden, jedoch nur, sofern sich für die Untermieter die regelmäßige Heizung besonderer vom Vermieter selbst nicht benutzter Räume nach Lage der Verhältnisse unbedingt notwendig macht. v. Ausgabe der Kohlenzusatzkarten. 7. Der Tag der Ausgabe der Zusatzkarten wird noch Sekanntgegeven werden. 8. Abhanden gekommene Kohlenkarten werden nicht ersetzt. Regelung deS Verkaufes. 9. > In die von den Kohlenhändlern zu führende «undenliste find die Mengen getrennt zu verbuchen, dte 1. auf Kohlenarundkarte», ' 2. auf graue Karte über gewerbliche ZuschlagSmengen. 3. auf üntermteterkarten, 4. aus gelbe Zusatzkarten, 8. auf rote Zusatzkarten, 6. auf blaue Zusatzkarten angemeldet sind. 10. Für die Kohlenlieferung gilt der Grundsatz, daß wenn »icht genügend Heizstoffr für den gesamten Monatsbedarf vorhanden find, zunächst die Kohlengrundkarte und dann die graue Karte über gewerbliche Zuschlagsmengen und die Untermieterkarten beliefert werden. Erst dann erfolgt die Belieferung der gelben Zusatzkarte,, hierauf ev. die Belieferung der roten Zusatzkartc über V, Ztr. und darnach die ev. Belieferung der blauen Zusatzrarte, Reichen dte Eingänge zur vollen Belieferung nicht aus , so wirb dte erforderliche Herab/ setzung von unserer Ortskohlenstelle verfügt. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 17 der Bundesratsverordnuna vom 28. September 1918 (Reichsgesetzblatt 1916 Seite 607 ff.) mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Der Rat der Stadt Riefa, den 14. September 1917. Gßm. Stahlschlietzfiicher. Scheck-Bcrkehr. Am 30. September oder 1. Oktober fällige Zinsscheine lösen wir von heute an spesenfrei ein oder nehmen fie als Spargelder in Zahlung. SnmslM Ms »ir ns sofort oder in kürzester Frist ,M IM msm 8mkO ütweist» »ir Wn kostenlos M M Irin sts IrMri NW. Giroguthasen verzinsen »ir je mA Lmi«, stlW. Sparkasse der Stadt Riesa, am 18. September 1917. Hanssparvüchsen. Geschevkmappe». SonServertciliing von Kartoffeln in GröVa. Die voraussichtlich letzte Sonderverteilung von Kartoffeln findet Montag, den 17. und Dienstag, de» 18. September im neuen Hafen statt. Näheres wird an den Anschlagsäulen und Tafeln bekannt gegeben, deren Beachtung empfohlen wird. Gröba, Elbe, den 14. September 1917. Der Gemeindevorstand. Am 30. dieses Monats oder 1. Oktober ds. I. fällige Zivsscheine lösen wir von heute ab kostenlos ein oder nehmen fie als Spareinlagen in Zahlung. Sparkaffe GröVa (Elve). Unter Garantie der Gemeinde. Ciiilageuzinsfutz 3 /-"/° Tägliche Berzinsuug Strengste Geheimhaltung. Kostenlose Uebertragung auswärts angelegter Gelder. Unentgeltliche vns-ewahrnng und Verwaltung von Wertpapieren. Einlagebücher gebührenfrei. Knntrollwarken zur Sicherung gegen unberechtigte Abhebungen unentgeltlich. Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3-^8 Uhr, Sonnabends 8—1 Uhr. Stüvt. Sparkaffe Strehla. Einlagen werden jeden Wochentag angenommen und alltäglich verzinst zu 3,5°/«. Geheimhaltung statutarisch verbürgt. * MH
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