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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191904113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190411
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190411
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-11
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1919
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. Butter betreffend. Der Buchstabe » der Sveisekettkarte, gültig vom 14.-20. April 1919, darf nur mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Betriebsmarken für Gastwirtschaften dürfen ebenfalls nur zur Hälfte beliefert werden. , Die Kuhkalter dürfen auf den Kops der von ihnen zu bekostiaenden Personen das Doppelte, also ein «viertel Stückchen Butter verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Sammelstelle abzuliefern. „ . — , Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 10. April 1919. 292 s IV, Der Kommunalverband. Landabsatz von Kohlen. Die von der Amtshauptmannschaft zum Bezug von Kohlen im Wege der Landabfuhr vor dem 1. April 1919 ausgestellten Dringlichkeitsbescheinigungen werden mit Wirkung von heute für ungültig erklärt. Großenhain, am 10. Avril 1919. 741 »IX. Die Amtöhanptmanuschast. krMitknm in LMeimkW ui MMs M in Au Mmiui. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 64 des Riesaer Tageblattes veröffentlichte Enteignungsvcrorbnuna des Gesamtministeriums vom 7. Juli 1916 wird hierdurch bekannt gemacht, daß der geprüfte und genehmigte, sowie mit entsprechenden Nachweisen versehene Plan über die obenbezeichnete Anlage nebst einem Verzeichnis der hierzu in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte gemäß 88 68 und 41 des Enteignungsgesetzes voni 24. Juni 1902 von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung ab drei Wochen bei der Amts- hauvtmannschaft und im Geschäftszimmer des Eisenbahn-Bpuamts Riesa zu jedermanns Einsicht und zum Zwecke der Erläuterung und Auskunftserteilung ausgelegt ist. Widersvrüchc gegen die bevorstehende Enteignung oder gegen den vorläufigen Plan sind bei sonst eintretendem Verluste entweder vor oder spätestens in dem noch nnzube» räumenden Enteignungstermin bei der Amtshauptmannschaft Großenhain anzuoringen. An die Nebenberecktigtrn, denen ein dingliches Recht am Gegenstände dec Enteig nung oder ein darauf bezügliches persönliches Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zusteht, wird zugleich die Aufforderung gerichtet, solche Rechte und die hieraus abzuleitenden Entschädi- gungssorderungen alsbald und spätestens im genannten Termine anznmelden, widrigen falls sie die in diesem Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben und bezüglich des Rechtes auf besondere Entschädigung im Enteignungsoerfahren der Ge fahr des Verlustes ausgesetzt sein würden. ' Weiter wird auf die in dem unten abgedrucktcn 8 27 Absatz 1, 2 und 5 des Ent- eignunasgesetzes vom 24. Juni 1902 genannten Rechtsnachteile hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß die Beteiligten solche nur ihnen bekannte Umstände, aus denen Ansprüche auf außergewöhnlich hohe Entschädigungen hergeleitct werden könnten, alsbald und spätestens im Termine anzuzeigen haben, andernfalls diese Umstände bei der Ent- fcbädignngsfeststellung im Enteignungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Großenhain, am 7. April 1919. 353 b U. Die Amtshauptmaunfchast. ' 8 27 Absatz 1, 2 und 5 des EnteignnngSgesetzes. Ist dem Entschädigungtzberechtigten die bevorstehende Enteignung nach 8 15 ange zeigt worden, so kann er Entschädigung für Neubauten, neue Anpflanzungen oder sonstige neue Anlagen, soweit solche nicht durch die Notwendigkeit oder durch ordnungsmäßige Be wirtschaftung geboten sind und die hierdurch herbeigeführten Wertserhöhungen nur fordern, wenn die Anlagen mit Zustimmung des Unternehmers ausaeführt worden sind, oder so weit dadurch der Wert des Grundstückes für das Unternehmen selbst erhöht worden ist. Für die Weiterführung bereits begonnener Anlagen gilt diese Beschränkung nur, soweit dem Entschädigungsberechtigten die Wetterführung auf Antrag des Unternehmers unter sagt worden ist. Der Entschüdigungsberechtigte darf die Anlagen, für die ihm hiernach kein Entschädigungsanspruch zusteht, bis zur Ueberweisung des Grundstückes (88 49, 57) wegnehmen. Die gleichen Vorschriften gelten, ohne daß es einer besonderen Anzeige oder Unter sagung bedarf, von der ersten Auslegung des Planes <8 41) an bezüglich der nach dem Plane für das Unternehmen einschließlich der Nebenanlagen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden und gelten auch gegen Dritte, wenn der Entschüdigungsberechtigte nach der Anzeige oder nach der Planauslegung Dritten Rechte am Grundstücke oder persönliche Nutznngs- oder Gebrauchsrechte eingerüumt bat, durch deren Berücksichtigung sich der Betrag der vom Unternehmer zu leistenden Gesamt- entschädiaung erhöben würde. Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1919. In der Zeit vom 5. bis 31. Mai 1919 findet gemäß der Verordnung des Wirtschafts ministeriums vom 31. März 1919 eine Anbau- und Ernteflächcnerbebung statt. Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten die nötige Auskunft zu erteilen. Die Beauftragten sind insbesondere berechtigt, zur Ermittelung richtiger Angaben Grundstücke zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie Geschäftsbücher einzusehen. Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 31. März 1919 ist im Rathaus durch Anschlag veröffentlicht. Der Rat der Stadt Riesa, am 10. April 1919. Fnd. Sprechstunde für geschlechtskranke Heeresentlassene betr. Wir geben hiermit bekannt, daß jeden Montag von N—1« Uhr vormittags im Reservelazarett Riesa, Maxstraße, Sprechstunde für geschlechtskranke Heeresentlassene stattfindet. Der Rat der Stadt Riesa, am 9. April 1919. Gib. Wit« W Smrn< ml AMlkitN'M ln Amnle Wdi ulk MiMm HMzirl Aöü. Die Wahl findet am 18. April ISIS in; Gemeindeamt zn Gröba Zimmer Nr. 4 statt und zwar: ») für die Gruppe der Landarbeiter: in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 11 Uhr vormittags. i>) für die Gruppe der Landwirte: in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 12 Uhr vormittags. Wahlleiter: Gemeindeältester Günther. Zu wählen sind 3 Landarbeiter und 3 Landwirte. Wahlberechtigt und wählbar sind in beiden Gruppen die Gemeindecinwohncr beiderlei Geschlechts, die zur Zeit der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben. Zur ersten Gruppe gehören alle Angestellten und Arbeiter, die ihren hauptsächlichen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Lohnarbeiten finden, zur 2. Gruppe alle im Hauptberufe selbständigen Landwirte. Als Landarbeiter — Gruppe 1 — werden im allgemeinen alle Angestellten und Arbeiter (auch Familienglieder des Landwirtes) anzusehen sein, die bei der Krankenkaffe versichert sind. Als »im Hauptberufe selbständige Landwirte" — Gruppe 2 — sind alle Unternehmer (Eigentümer, Nutznießer. Pächter) landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen. Auf die Größe des Betriebes kommt es dabei nicht an. In der Gruppe 2 nicht wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Eigentümer kleiner Wirtschaften, die einen anderen Hauptberuf haben. Soweit Wahlberechtigte dem Wahlleiter annehmbar nicht persönlich bekannt sind, müssen sie sich bei der Wahl durch einen Ausweis, den sie sich bis m dem Tage vor der, Wahl bei der Ortsbehörde ausstellen lassen können, über ihre Zugehörigkeit zu der einen oder'der anderen Gruppe der Wahlberechtigten (Landwirte — Landarbeiter) anSweisen. Die Wahlen erfolgen nach dem allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl» recht. Bei der Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die letzten Gemeindevertreterwahlen entsprechend. Gröba (Elbe), den 10. April 1919. Der Gcmeindevorstand. Rattenvertilgung in Gröba. Von verschiedenen Grundstücksbesitzern ist eine allgemeine Rattenvertilgung gewünscht worden. Um ein Abkommen mit einem Kammerjäger über die Vertilgung der Ratten i» der hiesigen Gemeinde zu treffen, ist cs erwünscht, daß diejenigen Grundstücksbesitzer, in deren Grundstücken Ratten beobachtet worden sind und vertilgt werden sollen, sich zunächst umgebend bis zum 15. April 1919 im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 10, melden oder einen schriftlichen Antrag hier einreichen. Gröba (Eide), am 10. April 1919. Der Gemeindevorstaud. Sonnabend, den 12. April 1919, nachmittags 4—5 Uhr, werden in den bekannte» Markenausaabestellen die Fleisch-, sowie Fischkarten ausaegeben. Gröba (Elbe), am 11. April 1919. Der Gemcmdcoorstand. Riesaer G Tageblatt Freitag, 11. April ISIS, abends. 72. Jahr« und Anzeiger (Medlatt mü> Aryeiger). „ayNmschrlst: «ieja. Postscheckkonto: Leip^g »ISS«. Fernruf Nr. 20. »irokass, Riesa Nr. LL für die Amtshanptmannschast Großenhain, das Amtsgericht und den Rar der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 84. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abend» 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. vez«,«pret», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Vostschalter vierteljährlich 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeige« für die Nummer de« Ausgabetage» sind bi» 1V Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 35 Pf Ortspreis 30 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50"/. Aufschlag. Nachweisung». und Bermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der vetraa verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — Hatter Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung d-S Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrotze ü». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 11. April 1919. —* Hochwasser der Elbe. Dresden meldete gestern abend einen Pegelstand von 140 Zentimeter über Null. Der Höchststand dürfte damit nahezu erreicht sein. —* Reiseerlaubnisscheine. Ans dem Hanptbureau bet der Gencraldireklion der Sächsischen Staatseisenbahnen wird mitgeteilt: Mehrere Tageszeitungen haben die Nach richt gebracht, daß die von der Staatseisenbahnverwaltung eiiigcsiihrten Reiseerlanbnisicheine demnächst, und voraus sichtlich noch vor dem Osterfeste in Wegfall kommen sollen. Diese Nachricht entbehrt jeder Begründung. Die Betriebs verhältnisse auf den Eisenbahnen haben nicht nur keine Er leichterung, sondern eine außerordentliche Berschärfung er fahren. Wenn auch die Abgabe von Betriebsmitteln an die Entente zum Abschluß gebracht ist. so fehlt es immer noch an der genügenden Zahl leistungsfähiger Lokomotiven, um wenigstens die dringendsten Erfordernisse des Güterverkehrs, insbesondere der Lebensmittel- und Kohlenversorgung be friedigen zu können. Solange aber dies nicht gelingt, kann eine Erweiterung des Personenzugfahrplans, die für die Aushebung der Reiseerlaubnisscheine Poraussetzung wäre, nicht in Frage kommen. Aus diesen Gründen ist es auch nicht möglich, für den kommenden Osterverkehr besondere Züge einzulegen. Für eine ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes zu Ostern ist daher dringend nötig, daß alle nicht unbedingt nötigen Reisen unterlassen werden. Jnwie- weit in dem am 1. Juni dsS. Js. in Kraft trnenden Sonder fahrplan neue Züge eingestellt werde» können, läßt sich zur Zeit auch noch nicht übersehen. Jedenfalls muß aber mit einer Beibehaltung der Reiseerlaubnisscheine auch über den 1. Juni hinaus gerechnet werden. —* Lebensmittelversorgung. In dem Be richt über die letzte Gemeinderatssttzung in Gröba ist unter Punkt 6 zu lesen: „Die Fischversorgung werde in nächster Zeit dahin geregelt, daß mit den Fijchhandlungen Bürger-Riesa und Jlgner-Gröba anstatt wie bisher zwei Zentner, jetzt 12 Zentner wöchentlich abgeschlossen worden seien." Das ist doch wohl so zu verstehen, daß dte Fisch handlung Bürger-Riesa wöchentlich sechs Zentner Fische nach Gröba liefert. Es drängt sich einem hier die Frage auf, wieviel Zentner Fische die Stadt Niesa wöchentlich geliefert erhält. Weiter ist in dem Bericht bezüglich oer Ver teilung der Lebensmittel aus dem Ausland gesagt: „Herr Gemeindeältester Sekretär Günther als Vorsitzender des Ernährungsausschusses erhält den Auftrag, eine Eingabe an die Amtshauptmannschaft zu richten, Gröba als vor wiegend Jndustriegemeindc bet der Verteilung der Le bensmittel mit zu berücksichtigen." Es darf wohl ange nommen werden, daß auch von Riesa aus in dieser Hin sicht das Erforderliche unternommen wirdr Daß auch andere Orte in dieser Frage bereits Schritte unternommen ha ben, geht aus folgender Zeitungsmeldung hervor: „Den Zeitungsnotizen zufolge sollten bet der Vertei lung der Auslandslebensmittel die größeren Städte den Landgemeinden gegenüber den Vorzug haben. Um dieser Begründung im voraus zu begegnen, ist die Gemeindeverwaltung in Coswig beim Landeslcbens- mittelamt vorstellig geworden, worauf ihr folgender Be scheid zuteil geworden ist: „Auf Ihre Eingabe vom 31. vor./l. dieses Monats wird Ihnen mitgeteilt, daß mit ocn aus dem neutralen und feindlichen Auslände eingehenden Lebensmitteln das ganze Land gleichmäßig zu beliefern beabsichtigt ist; nur ist eine gleichzeitige Versorgung aller Kommunalverbände natürlich ausge schlossen. De't Anordnung des Reichsministcriums ge mäß sind zunächst die größeren Städte und die Jn- dustriebezirke zu bedenken, mit denen, ivenn irgend an gängig, die umliegenden, zu einer gewissen wirtschaft lichen Einheit gehörenden Gemeinden gleichzeitig wer den bedacht werden." Die weitere Eingabe der Ge meindeverwaltung hat erreicht, daß Coswig, nach dem ebenfalls heute eingetroffenen Beichxide, bei der Ver-, teilung der Auslandsware als Jirdustriegemeinde an erkannt worden ist. Es steht somit fest, daß dte hie sigen Einwohner der übrigen Landbevölkerung gegen über in erster Linie berücksichtigt werden." Die Bemerkung, daß «eine gleichseitige Versorgung aller Avmmunalverbände ausgeschlossen" sei, läßt vermu ten, daß in erster Linie dte Ueberschützbezirke werden zu- rücktreten müssen. Wenn wir uns recht erinnern, war ja auch in einer Notiz zu lesen, daß dte Verteilung der AuslandSlebenSmitlel schlüsselmäßig erfolgen werde. Erne solche Verteilung wird aber, lote wir aus Erfahrung wissen, den Jndustriebczirk Ricsa-Grüba nicht zusrredenstelien kön nen, da sie infolge des Umstandes, daß der Kommuiralver- band Grobenlxun als Nebcrschußbczirk gilt, den hiesige» Bedürfnissen nicht Rechnung trügt. Man wird sich erin nern, daß bereits unser Stadtverorduetcnkotlcgiuin vor etwa zwei Jahren in einer Eingabe an das Landeslebens- mittetamt um eine andere Vertcitungsweije nachgesucht hatte, allerdings damals leider ohne Erfolg. CS ist des halb die Befürchtung, daß Riesa auch bet oer Verteilung der AuslandSlebensmittcl nicht in einer den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Weise berücksichtigt wer den könne, nicht von der Hand zu weisen und der Wunsch daher berechtigt, eS möchten, wenn erforderlich, ähnliche Schritte wie vonseiten CoS- wtgS auch von hier aus rechtzeitig unternommen werden. —* Das Ende der Arbeiter- und Sol datenräte. Vom Ministerium für Militärwcscn wird unserem Vertreter folgendes mitgeteilt: Arbeiter- und Sol- datenräte gibt es bekanntlich seit dem 1. April rn Sach sen nicht mehr, d. h., die Soldatenräte sind mit der Auf lösung des Heeres ausgelöst worden. Arbeiterräte hingegen bestehen nach wie vor zu Recht. Soweit noch Stempel dieser Korporationen benutzt werden, ist es notwendig, das; bei ihnen das Wort „Soldatenrat" gestrichen wird, eben so wie cs dringend geboten ist, bei Bekanntmachungen die alte Firma durch den neuen Arberterrat zu ersetzen. Da, wo noch Bekanntmachungen mit der Firma Arbeiter- und Sol datenrat erscheinen, haben diese keine Gültigkeit, sondern sind, geeignet, Mißverständnisse hervorzurufen. —* Gegen den Schleichhandel mitFleiscd. Um die Aufbringung des Schlachtviehs zu erleichtern, sind vom Reichsernährungsministerium dte Fleischrationen vom 17. März an auf die früheren geringen Sätze von 100, 150, und 200 Gramm herabgesetzt worden. Da jedoch eine der Hauptursachen der gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Ausbringung des benötigten Schlachtviehs in der un gewöhnlichen Zunahme der Schwarzschlachtungen und des Schleichhandels mit Vieh und Fleisch zu sehen ist, wird die Herabsetzung der Fleischrationen nunmehr durch dis Auf forderung an die Regierungen der deutschen Freistaaten ergänzt (Rundschreiben vom 2. April 1919). den Schleich-
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