Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 22. Freitag, -en 30. Mai 1858. - - ' - - - Kirchennachrichten von Riesa. Am 2. Sonntage nach Trinitatis predigt in der Kirche zu Riesa: Vormittags 8 Uhr: Herr Rector Vwgtländer über Jerem. 7, 25 — 28. Vorher ist um 7 Uhr Privatcommunion. Nachmittags 1j Uhr ist Missionsstunde und Katechismusexamen. , . Brod- und Semmeltaxe, nach welcher die hiesigen Bäckermeister während der nächsten acht Tage, von heute an gerechnet, backen wollen. Namen der Meister. Hausbacknes Roggen-Brod, für 1 Ngr. Semmel, für 6 Pfennige. Weißbrod für 3 Pfennige. Pfd. Lolh. Qutch. Pfd. Loth. Qutch. Pfd. Loth. Qutch. Panitz .... — 27 — ' — 7 —- . — 5 . — Herrmann .... — 26 — — 7 —— — . 5 — Carl Müller .... — 26 2 — 7 .— — 4 3 Carl Jentzsch 26 — — 7 — — 5 — Eduard Müller. — 26 —— —- 6 3 — 5 Dommsch — 26 -— — 7 > —— 5 —— Holey .... 27 — — 7 — 5 — Donat — . 27 2 — 7 — —— 5 — OSkar Jentzsch . . — 26 — — 7 — ' > — 5 — Königliches Gericht Riesa, am 30. Mai 1856. v. Carlowitz. Versteigerung. Am ' 1 6. I u l i 1 8 5 6, Vormittags 12 Uhr soll-an hiesiger Gerichtsstelle einer Erbtheilung halber, ein auf 1200 Thlr. —- — - gewürderter, voll ständig ausgerüsteter Elbkahn im Wege des Meistgebotes verkauft werden. Erstehungslustige können sich wegen vorheriger Beaugenscheinigung des Kahnes acht Tage vor dem Bietungstermine an den Oeconom Carl Friedrich Paul zu Riesa wenden. ' Der Ersteher hat mindestens ein Zehntheil der Erstehungssumme sofort, zwei Dritttheil, mit Ein schluß des einaezahlten Zehntheils derselben, bei der Verabfolgung des Kahnes zu entrichten, wegen des rückständigen Kaufpreises aber gehörige pupillarische Sicherheit zu gewähren. Die Bekanntmachung der übrigen Bedingungen erfolgt im Bietungstermin. . Riesa, am 10. Mai 1856. Das Königliche Gericht daselbst. v. Carlowitz. ' - M ? >- >> - - Bekanntmachu n g. Es soll nächstkünstigen . ' siebenten Juni 1856, Vormittags 10 Uhr, die Kirschnutzung von den Bäumen an der Riesa-Seerhausener Chaussee erster Abtheilung an Expeditions stelle des mitunterzeichneten ErbrentamteS geaen dortige Entrichtung des Pachtgeldes und unter den üb-