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Wochenblatt für Wilsdruf, Lharand, Rossen, Skebenleh« und -ke Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 13. Dccember 1850. 50. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Den diese? Zeitschrift erscheint alle ^reitE eine Nummer. Der Preis für den Vterrelj^drqang dcrr^t IO ??qr. ?5ntal. »mter ket I landet nehmen Bestellungen darauf «n. Btt. nntmacbunaen, welche im nächsten Slüch erscheiucn fallen, werden i: Wrlstruf vis Montag Abends 7 Uhr, in Tharaud bis Montag Nachmittags 5 Uür, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags N Uhr anger »mmen. Auch kknuen dlS Mitlwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Pest an den Drucken deforderk werken, i> d L >'r in der nächsten Nummer crst!:nuen. 2'ir erditlen uns dieselden m er den Ztdresten: ,,An die Rcdaction deö Wochenblattes in Wüsdrui". „au die Agentur des 2^ech; nblattcs in Tharand " und „an die Wochenblatts - Expedition in Nossen". Zn Meisten . er^e' Auft'-äue 'vd Bestellungen tn der Buchhandlung von (5. E. K'linkickt und Sohn besorg!, ^rwaige Lcirräg:, welche der 5>ci.de!.j deS Die Nedactwn. G e n k r a l v e r v r d n u n g, das Verbot des ferneren Vertriebs der zu Berlin erscheinenden Constitution nellen Zeitung betr., vom 30. November 1850. Nachdem die ju Berlin im Verlage von I. Lehfeldt erscheinende Consticutionelle Zeitung wegen mehrerer darin emhalrener, im aufreizendsten Tone gegen die sächsische Slaatsregierung geschriebener und falsche, für ben sächgschen Staal vqchrhechg,^ Ve Lich.ch.it ! -mriihit,endc Nachrichten verbreitender,'^sofern aber gegen die Bestimmungen von Arr. 04 und 96 deS Criminalgcsetzbuchs für daS Königreich Lachsen verstoßender Artikel zu drei verschiedenen Malen auf Grund von §. 1 der Verordnung vom 3. Juni dies. Jahres, einige Zusätze zum Preßgesctze vom >8- November 1848 betr., zu Verfügung von Beschlagnahmen Veranlassung gegeben, hat nunmehr das Ministerium des Innern beschlossen, den ferneren Vertrieb gedachter Zeitung innerhalb des Königreichs Lachsen in Gemäßheit §. 2 der obigen Verordnung vom 3. Juni dies. Jahres gänzlich zu untersagen. Eammtliche Kreisdirectionen, Amlshauplmannschaften und Polizeibehörden erhalten daher Ver ordnung, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwidergehandelt werde, genaue Obsicht jtt führen, und wenn die genannte Zeitung dcssenungtächtct weiterverbreitet werden sollte, die Exemplare derselben überall, wo solche vorgcfundcn werden, mit Beschlag belegen zu lassen, auch gegen die Kontravenienten nach Maßgabe der cinschlagendcn Vorschriften zu verfahren und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirec- lion unter Beifügung der weggcnommcnen Zcitungsblattcr zu erstatten. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit tz 12 des Pressgesctzcs vom 18. November 1848 in sammtlichc daselbst bezeichnete Zeitschriften des Landes aufzuuehmen. Dresden, den 30. November 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. Politische Umschau. Die jüngst vergangenen «Wochen sind für alle Gemüthcr bange Stunden gewesen. Aller Orten wurde auf nie erhörte Weise zum deutschen Bruder kriege gerüstet und alle Staaten machten solche finanzielle Anstrengungen, daß die Folgen davon in einer Reihe von Jahren durch Steucrzuschlage schwer genug werden empfunden werden. Die kräftigsten Söhne der Deutschen wurden aus den Werkstätten der Kunst und des Ecwerbfleißcs und von dem Arbcitsfelde des Landmanns, zum Theil von Frau und Kind, gerufen. Und wenn man fragte: wer ist der Feind, der zu bekämpfen ist, was ist die Ursache, warum sich Preußen und Oesterreich befehden wollen, was haben die nördlichen Bewohner des einen Deutschlands an den südlichen verbrochen, daß man bereit war, sich gegenseitig auf offenem Felde zu