S^nnabe^M,: veu Dceemhxr «nd Landschaft. seiner PftMesohlnen Geldern daß sowohl an ihn, als a» >tS Richter«, ' "er Pflegbefohlen«» ^WUherdieß nach O «r '' - FraMnberg Mt Gachs«cknrg »t-MWb»«, : 1??" " MDkLuMM M die Vormünd^^ MrchenvorflDt u. s. > Die allgemeine Vormundschaftsordnung vom LV Oktober 1782 enthält W 1K Capitrl auch k»l- ßeaG B«jNmmnn-«n:' - ' . h 8. .. ES sollen aber auch Vormünder sich alles Fleißes bemühen, und der Richter Wst'dafür sorgen^ damit VaS vorhandene Geld der Unmündigen, tytwederan nutzbar« Grundstüchli Wgeleget, oder auf gerichtliche Hpyäsitztkrn, oder sonst tüchtige Versicherung, aNSgelreben werde, wichet die Schuld«erschr«i- bungeo jrdeSmU nicht auf den Vormund, sondern auf den Unmündigen zL^dD« find, und dem Vormund, seiner Pflegbefohlnrn Gelder in seinem Namen auSzuleihen, schlechterMgS und bei Strafe de« Vsyli, hiermit untersagt wird Mit solcher Strafe sind dt^enigen, die sich, Gelder in ihrem eignen. Rutzen zu verwenden, unterfangen, ebenfalls zu dct^N Befinden von der Vormundschaft zu entsGen. - . ' 4 v " Jedoch können Wir geschehen lassen, daß mit Korbow^t und WrnehmiM d. h. des JustlzaM«, ' gegen Bestellung einer gerichtlichen Hypothek, ,M, Hyrwund selb «rnLarlehn aufnehmen könne, wie Mir dcunguch hiermitgestr «»»dere, gegen vergleichen ge^chUichiVerpiä»duüg, Mündelgelder allenfalls, wenn sie zu L pro kam sicher nicht ^unterzudringen sind, gegen 4 pro ÄWt Zinsen ausgeliehen, oder daWMtdfchaftlichfGd- ligationen, jedoch nicht hüher^lS selbige zu solcher Zeitzstehen, eingekauket werMssA «chssrn aber, in dem letzter» Falle, die LoMÜnder bei der nächsten Ahres-Rechnung Me HEUthane Ovngationen zur Zeit dxS Einkaufs in Cours gestanden, durch Z«uaniffe verpflichteter Peivzißl/r Meysale oder sonss, dehörig deibringen. .. d Diesen Bestimmungen ist nicht von allen Vormündern in der Stadt, wie in dßr Landschaft kmch» gegangen worden, indem viele, namentlich in den ehemaligen Lichtenwafder Ditfelw, das Berm-gtn, ihrer Pflegbesohlnrn im Lauf des Rechnungsjahres zwar vorschriftsmäßig zinsbar aim gleichwohl aber «uterlaffeu haben, zu der Ausleihung selbst, deziehenvlich zu eigener Aufnahme von Där- ltdnen aus des Mündels Vermögen-, VaS overvormundsMftliche Decred des Justizamtes zuvor einzu holen , dem erst Hei der jährlichen Rechnungsablage chayon Kenntniß geworden ist. / Dies Gebühren vieler Vormünder ist aber, von dessen'Gesetzwidrigkeit selbst abgesehen, auch für Je ^selbst gefährlich, indem, wen» sie auf eigene Faustohne.Einholung des justizaMlichen Dekrets, drit ten Personen Darkhne aus dem Mündelvermögen vorstrecken, sie au» alleitzs für die sichere^A -ringung verhaftet bleiben, wie die» auch bei dem Ästizamt der Fall sein würde, dafrrn estöhne Gehör des Vormunde«, Gelder au« dem Vermögen des Lnmündigen ausleihen wollt«.