Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Anzeigen: so P!g. die dreigeiV"»cne Pclitzciic adcr deren Raum. Zurückweisung von Anzeigen rorbedaiien. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcrciils der Deutschen Buchhändler. .^5 1. Leipzig, Mittwoch den 2. Januar Amtlicher Teil. Bekan ntinachu ng, betreffend die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Mnsikalienhandels. — Anszüglich initgeteilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten rc". — I. Alle Neuigkeiten. Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhaudels sind an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig (Katalogskontoj sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhaudels" im amtlichen Teil des Börsenblattes mit der Be zeichnung „Für das Nenigkeitenverzeichnis" in einem Exemplar unverlangt einzusendcn. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Neuigkeiten. Jedes anfzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titeleinsendungcn bleiben ohne Berücksichtigung. ^ Di-) Werke sind^berechnet zu senden und werden berechnet remittiert. Die Auf„al)ü>D^> Verzeichnis erfolgt unmiltcll'ac nach Empfang seitens Hinrichs'schcn Buch handlung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format. Seitenzahl und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer, womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichnis ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ei» Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen-" und Tagcsblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sic öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Aufnahme berechtigt sind: a) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinenden bnchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sic ver faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingcsaiidt worden sind; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer anderen als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden; o) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vor wortes und des Textes, over in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgegeben werden; ck) verklebte Werke, falls sie der I. C- Hinrichs'schen Buchhandlung in diesem Zustande zugehen; e) Kommissionsartikel mit aufghklebter oder vermittelst Stempels aufgedruckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer anderen Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind; Scchsundfünfzigster Jahrgang. 1