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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184705062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470506
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470506
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-05
- Tag1847-05-06
- Monat1847-05
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1847
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wd Anzeiger. 777^7- ^77777 ^ 126. Donnerstag, dm 6. Mai. L847. Bekanntmachung. Obgleich in der in Beziehung auf MeßverkauWände und Buden vor jeder Messe und zuletzt am 14. April 1847 von uns erlaffenc« Bekanntmachung ausgesprochen ist, daß ausschließlich die für diese Angelegenheiten von uns niedergesetzte Depptation alle Budenplatze und Stände mit Einschluß der unter den Dachtraufen innerhalb der Tagerinnen an Gebäuden befindlichen zu vergebe« hat, und daß Jeder, der ohne Vorwissen und Genehmigung der Deputation dergleichen aufstellt oder besetzt, mit 5 Tblr. oder verhältnißmaßigem Gefangniß bestraft werden soll, so haben wir doch wahrgenommen, daß dieser Vorschrift in neueres Zeit häufig zuwidergehandelt wird, indem Hausbesitzer oder deren Abmiether nicht selten Verkaufsstande und Buden an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs ohne jede Genehmigung der Deputation vergeben und benutzen und hierdurch oder durch ausgestellt^ Kisten und dergleichen den ohnehin während der Messen schwierigerefi Verkehr in den Straßen auf eine, zuweilen höchst ungebührliche und für Fußgänger gefahrbringende Weise beschränken. Je mehr nun darauf zu sehen ist, daß während der Messen die ungehinderte Passage in den Straßen, so weit dies möglich ist, frei gehalten werde, und je mehr es Anerkennung verdient, daß die durch den Grmeivsinn vieler Hausbesitzer angelegtM Trottoirs vorzugsweise den Fußgängern eine« bequemen und sicheren Verkehr in den Straßen haben gewähren sollen, um so weniger können wir hinführo jene« überh-«dnehme«den Miß brauch gestatten. Wir bringen daher obige Vorschrift hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung, daß jede, ohne ausdrückliche Genehmigung unserer Deputation erfolgende Besetzung der Straßen mit Buden, Verkaufsständen, Kisten und dergleichen, besonders also auch an den Gebäuden innerhalb der Tagerinnen und auf den Trottoirs, die angebrohten Strafen nach sich ziehen wirb, u«d daß die Buden, Stände, Kisten und dergleichen Obrigkeitswegeu werden entfernt werden. Leipzig, den 4. Mai 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. "" . . ^ . irr. — Bekanntmachung. Das 6ste Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Rr. 22. Verordnung, die Richtung der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn betreffend, vom 14. April 1847, Nr. 23. Verordnung, die Auslegung des Gesetze- über privilegme Gerichtsstände rc. vom 28. Januar 1835. h. 37, 2. betreffend, vom 15. April 1847, Nr. 24. Verordnung, das Branntweinbrennerei-Verbot betreffend, vom 27. April 1847, ist bei uns tingegangen und wird bis zum 22. d. M. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 3. Mai 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. Or. Gross. »l , - M ,,, . >1 ' . - — - - - .» — — .... —..M Bekanntmachung, die Brandversicherung der hiesigen Gebäude betreffend. In Folge der Vorstellung, welche von einer Anzahl hiesiger Hausbesitzer unterm 26. September vorigen Jahre- wegen Abänderung mehrerer das Jmmobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden gesetzlichen Vorschriften bei dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern eingereicht worden ist, soll Inhalts eines Erlasses der Königlichen Brandversicherungs ^ Commission ein Derzeichniß über diejenigen hiesigen Gebäude (mit Angaben der Brandversicherungsnummern und Buchstaben) angefcrtigt werden, deren Taxe« etwa einer Revision zu unterwerfen sein dürfen. Indem wir den hiesigen Hausbesitzern dies hierdurch bekannt machen, fordern wir zugleich alle diejenigen von ihnen, welche eine Revision der Taxen ihrer hiesigen Gebäude wünschen, alif, dies bis zum 8. Mai d. I. schriftlich unter Angabe der Brandcatasternummern und Buchstaben der betreffenden Gebäude bei uns anzuzeigen, wobei wir zugleich bemerken, daß später an uns gelangende Anträge außer Berücksichtigung gelassen werden müssen. Leipzig, den 23. April 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Gross. Je billiger der Evusumeut leben kann, desto leichter kann er das Nöthigste erschwingen.*) Es ist in der letzteren Zeit über Brodmangel und Maß nahmen zur Abhilfe oder wenigstens temporärer Beseitigung Giugefimdt. Wir muffen bemerken, daß die im Tert gegebene Be rechnung de- jährlichen Betrages de- Getreidezolles pr. Hopf auf Sachsen nicht Anwendung keidet, da auf der einzigen direkten Zollgrenze, die Sachsen hat, der Dresdner Scheffel, wie auch in der nächsten Anmerkung erwähnt ist, nicht 8»/,Ngr. sondern nur L Ngr. 3—V Pf. Zoll zahlt. D. R. desselben und Befriedigung des leeren Magens der Proletarier (ein beliebtes Stichwort der Jetztzeit, da es doch nie an Armen gefehlt hat) so viel gesprochen und geschrieben worden, daß der Gegenstand dem Befangenen eben so jerlepigt als er dem Unbefangenen kaum in Angriff genommen -u sem scheint. - Will man das Kind nicht beim rechten Namen nennen oder kann mau es nicht? Diese Frage drängt sich uns neben der noch weit größeren und gewichtigeren Frage über die Mittel zu der allem nachhaltigen Abhilfe auf.
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