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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-09
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1864
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ön.. Niu- Ber- ithelr , t.- Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. agern Frau benS- ht- unser t nur -au. angen c und oelcheS her. rebten tägiger unden nn. : Hof. Pal«b. Vavim. aua. lologne ie. »b»u«. an, gld. Hamb. Nüar». Bavim. !. Wien. Nürnb. en« aut ition det Dresden. m. »Leipzig- lephant garni. t Gotha. Breslau, Berlin. n Sasße. Bari««. 6'L M 2L2. Dienstag den 9. August. 1884. Bekanntmachung. Der am I. August dieses Jahre- fällige dritte Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom ?.December vorigen Jahres erlassenen Ausführungs-Verordnung von demselben Tage mit zwei Pfennigen von der Steuer- Einheit zu entrichten und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefällen von v srs Pf von der Steuer-Einheit von diesem Tage an und spätestens binnen 14 Tagen nach demselben bei der Stadtfteuer - Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf der gesetzlichen Frist executivische Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, ven 29. Juli 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Vollsack. Taube. l Es ist hiernach gegenwärtig eine Quittung vom Augenblicke moer oie Verveiskrast ausgestellter I der Ausstellung an wegen des darin enthaltenen Zugeständnisses, iAiriitiiuaeii I daß der Aussteller die darin quittirte Summe empfangen habe, so ^tttttUllizru. I als Beweismittel für die geleistete Zahlung zu betrachten, Beim Leipziger Handelsgerichte erhob ein Leipziger Banquier I bis der Aussteller im Gegenbeweise dargethan hat, daß und warum gegen einen Leipziger Kaufmann folgende Klage: »diese Annahme eine unbegründete sei. Beklagter habe beim Kläger am 8. Mar 1863 4500 Mark > Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, daß dem Kläger Banco pr. Hamburg zum Curse von 151^4 gekauft, die betreffen-1 oblag, gegen die dem Beklagten ausgestellte Quittung über 2268 Thlr. trn Wechsel übergeben erhalten und sei hierfür dem Kläger die I 22 Ngr. 5 Pf. den Gegenbeweis zu führen, daß vom Beklagten nur Summe von 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. schuldig geworden. Er I 2l68 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. gezahlt worden seien. Darüber, welche habe aber nur 2168 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. an den Kläger bezahlt I Beweismittel bei Führung eines derartigen Gegenbeweises zu ge- uud weigere sich der Bezahlung der übrigen 100 Thlr., indem er I brauchen seien, enthält das Handelsgesetzbuch keine Bestimmung, ßch auf eine über den Betrag der vollen 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. I und es ist daher in dieser Beziehung den einschlagenden Proceß- laäteude und vom Procuristen deS Klägers ausgestellte Quittung! gesetzen nachzugehen. Nun kann zwar nach den im Königreich beziche. Diese Quittung sei jedoch, fährt Kläger fort, irrtümlicher ! Sachsen gellenden Bestimmungen ein derartiger Beweis auch durch Weise ausgestellt worden; der Hergang bei der Zahlungsleistung I den EideSantrag geführt werden; selbstverständlich aber muß das fei nämlich folgender gewesen: lauf Eid gestellte Anführen solche thatsächliche Behauptungen Der Lehrling des Beklagten sei mit der dem Letzteren vom I enthalten, welche sich zur eidlichen Erhärtung eignen. Dagegen Kläger zugefertigten Rechnung über 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. in! hat sich der Kläger im vorliegenden Falle damit begnügt, theilö Klägers Comptorr gekommen und habe an den dort an der Casse I auf die bloße Negative — daß nämlich der Beklagte 100 Thaler stehenden Markthelfer des Klägers IheilS in Banknoten, theils in 1 weniger, als worüber quittirt worden, bezahlt habe — theils nur klingender Münze 2168 Tblr. 22 Ngr. 5 Pf. bezahlt. Der Markt-lauf sogen, kaot» intern» Bezug zu nehmen und insbesondere nur Helfer habe geglaubt, die Rechnung laute nur auf diesen Betrag, I anzuführen: daß der Markthelser „in der Meinung" gewesen, der und habe letztere an den Cassirer des Klägers übergeben; der! Betrag der Rechnung laute nur auf 2168 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf., Casfirer habe den Betrag notirt und die erwähnte Rechnung zur l und: daß der Procurist „in der Meinung", der ganze Betrag der Qmttirung an den Procuristen des Klägers übergeben; der Pro-! Rechnung sei an der Casse bezahlt worden, die Quittung über den curist seinerseits habe geglaubt, eS seien 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf., I vollen Betrag au-geftellt habe. — als der Betrag der Rechnung, bezahlt worden, und habe daher diel Ueber solche Anführungen kann bekannten Rechten nach nicht Rechnung quittirt. I geschworen werden. Sollte also auf den über die Klage an ge- Diesen Anführungen des Klägers stellte Beklagter die Behaup-1 tragenen Eid überhaupt noch erkannt werden, so könnte er nur tuvg entgegen, Kläger habe in Wahrheit 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. l darauf gerichtet werden, daß die klägerische Behauptung der nicht von ihm bezahlt erhalten; die Veranlassung zur hervorgetretenen l erfolgten Bezahlung der 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. nicht in Wahr- Differenz müsse lediglich auf Seilen Klägers liegen. l hett beruhe; die Leistung dieses Eide- aber kann dem Beklagten Da- Handelsgericht wie- die erhobene Klage ab, und zwar im I nicht noch angesonnen werden, da eben die Thatsache der erfolgten Wesentlichen aus folgenden Gründen: I Zahlung de- vollen Betrage- bereit- durch die Quittung er- Nach dem früher nn Königreiche Sachsen gültig gewesenen Rechte! wiesen ist. — wurde einer Quittung, welche — wie im vorliegenden Falle — I Gegen diese- Erkenntniß appellirte der Kläger. Das königliche innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Ausstellung vom Aussteller! AppellationSgericht Leipzig änderte hierauf jene- Erkenntniß um widerrufen wurde, eine rechtliche Beachtung nicht zu Theil, viel-1 und sprach den Beklagten unter der Bedingung von der Klage los, «ehr traf solchenfalls Denjenigen die Beweislast, welcher die er-»wenn er einen Eid dahin schwöre: folgte Zahlung de- in der Quittung bezeichnten Betrage- behauptete. Nun hat aber da- seither gültig gewesene Recht durch da- all gemeine deutsche Handelsgesetzbuch eine wesentliche Umgestaltun erfahren. Der Artikel 295 de- Handelsgesetzbuches ordnet an, da die Beweiskraft eine- Schuldschein- oder einer Quittung an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden sein soll; der Zweck dieser Bestimmung ist offenbar die Beförderung und Hebung de- Handels verkehr-; sie dient dazu, die Handhabung einer größeren Vorsicht, als die- bisher bei Ausstellung von Quittungen der Fall war, herbeizuführen, und bringt da- positive Recht mit dem natürlichen daß, wie er nicht ander- wisse, auch glaube und dafür halte, fein Lehrling am Nachmittag de- 8. Mai 1863 auf den in der Klage namhaft gemachten Schuldbetrag von 2268 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf., in Kläger- Comptoir an den Markthelfer Kläger-, welcher daselbst an der Casse gestanden, nicht bloS die m der Klage Blt. 3 einzeln aufgeführten Posten im Ge- sammtbetraae von zwei Tausend ein Hundert acht und sechSzig Thaler 22 Ngr. 5 Pf., sondern außerdem noch ein Hundert Thaler bezahlt habe. Die Gründe de- Erkenntnisse- de- königlichen Appellation-- Rechte mehr, als die- bisher der Fall war, in Einklang. Durch I gerichtS sind folgende: diese Bestimmung ist ein in jeder Beziehung, auch hinsichtlich der! „Die vorige Instanz hat Bll. 11 mit Recht angenommen, daß Wahl der Beweismittel und rücksichtlich der BeweiSlast neue- Recht I die bisher im Königreiche Sachsen über die Beweiskraft der Ouit- eiugeführt worden. ' tungen gegoltenen gemeinrechtlichen Vorschriften, wie solche in der
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