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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-03-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186603290
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660329
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660329
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-03
- Tag1866-03-29
- Monat1866-03
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1866
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Uchmer Anzeiger. Amtsblatt des Sömgl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. W 88. Donnerstag dm 29. Mürz. Bekanntmachung. 1886. Im Interesse der Gesundheitspflege sowohl, wie im Interesse der Landwirtschaft beabsichtigen wir, die Räumung der Vrivet- gruben und Latrinenfässer zu reguliren. Um die nöthigen Vorbereitungen hierzu treffen zu können, kommt es uns zunächst varaus an zu wissen, welche Hausbesitzer sich bei einer solchen, unter Aufsicht der Obrigkeit zu bewirkenden Räumung und Abfuhr betheiligen würden. Wir fordern daher diejenigen Hausbesitzer, welche bereit sind sich hierbei zu betheiligen, hierdurch auf, binnen 14 Tagen unter Angabe deS Rauminhalts ihrer Gruben und der Zahl ihrer Latrinenfäffer bei unserem Bauamt sich zu melden. Von der Zahl der Anmeldungen werden die weiter zu treffenden Maßregeln abhängen, über welche die betr. Hausbesitzer seiner Zeit Mittheilung erhalten werden. — Leipzig, am 23. März 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. Schle vr. Koch. fleißner. Bekanntmachung. Die Ausfüllung deS KanonerrteicheS ist von uns beschlossen worden und es kann daher Schutt dort abgeladen werden. Derselbe ist in den Teich zu werfen und eS darf damit die Straße und die Umgebung de- Teiches nicht beschüttet werden. Leipzig, am 23. März 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleitzner. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf § 1. der Instruction vom 7. Juli 1865 für die Ausführung von Wafferrohrleitungen und Wasseranlagen in Privatgrundstücken machen wir hiermit bekannt, daß sich Herr Zinngießermeister Theodor Heyde, Harnstraße Nr. 3, für den Gewerbebetrieb angemeldet und den Besitz der erforderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den 26. März 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. - vr. L« vr. Koch. Landgraff. Communalgarde. In den Reihen unserer Communalgarde circulirt gegenwärtig eine Petition an den Communalgarde» - Ausschuß, welche folgende Anträge enthält: „ I. Der Ausschuß wolle die Wachen, soweit dieselben nicht von der Behörde für besondere Fälle nothwendig erachtet werden, in Wegfall bringen. II. An Stelle der Wachen möge der Ausschuß für den Winter drei Excercierübungen und für den Sommer drei Schießübungen einführ.n. HI. Der Ausschuß möge anordnen, daß die Sommerexercitien in späterer Nachnnttagsstunde als bisher begonnen und ohne Pause abgehalten werden. Ferner daß sowohl bei diesen Exercitien als auch bei der Revue die Schankbuden wegfallen. IV. Der Ausschuß möge darauf hinwirken, haß in Ansehung der Dienftgewehre nach und nach ein gleiches Kaliber eingeführt werde. V. Der Ausschuß möge in Ansehung der Dispensationen strengere Vorschriften anstreben, namentlich darauf hinwirken, daß Communalgardenpflichtige, welche nicht voraussichtlich für alle Zu kunft untüchtig sind, einer bestimmten Compagnie zugetheilt blewen und zur Ausübung derjenigen Obliegenheiten angehalten werden, zu welchen sie nach dem llrtheil der Herren Communalgarden- Aerzte nicht untauglich sind, ferner möge der Ausschuß dahin wirken, daß Solche, die theilweise oder ganz diSpenstrt werden müssen, Mit einer nach Verhältniß ihres Steuersatzes und der Dienstleistungen, von welchen sie dispensirt werden, zu bemeffenden, dem Fond der Gewehrkammer zufließenden Steuer belegt werden." Diese Anträge werden in folgender Weise näher begründet, beziehentlich erläutert. Zu I bis M. „Die regelmäßigen Wachen haben, da sie nur in der ersten Hälfte der Nacht abgehalten werden, für die Stadt äußerst wenig Nutzen und sind durch die Einführung der neuen Feuerordnung ebenso überflüssig geworden als sie wegen des zwecklosen Zeit verlustes zahlreichen Betheiligten zuwider sind. Der von mancher Sette behauptete Nutzen, daß daS kameradschaftliche Wesen durch die Wachen gefördert werde, existirt nur in sehr beschränktem Grade, da inver Regel nur kleinere, bestimmt abaegrenzte Kreise einer Compagnie gleichzeitig auf Wache zu kommen suchen. Jeden falls wird durch die vorgeschlagenen Uebungen, da dieselben sowohl zu dienstlichen Rapport- als auch insbesondere zu einem geselligen Znsaunnenbleibe» Gelegenheit geben, der innere Zusammenhalt der Compagnien in bedeutend höherem Grade befördert. Hiernächst kann durch die Winterübungen, welche selbstverständ lich m geschästSfreier Zeit, vielleicht am besten Abends von 8 Uhr an abzuhalten sein würden, den Sommerexercitien vorgearbeitet werden; diese letzteren würden daher erst in späterer Nachmittags stunde begonnen werden können und brauchten nicht erheblich längere Zeit in Anspruch zu nehmen, als daS bisherige Exerciren vor der Pause. Der Wegfall der Pause und des ExercirenS nach derselben würde, da das letztere nach der bisherigen Praxis regelmäßig nicht über eine halbe Stunde ausgedehnt worden ist, dem Exerciren wenig Zeit wegnehmen und den Vcrcheil gewähren, daß die Schank buden, welche mannichfache, dem Ansehen des Instituts nachtheilige Folgen haben, von Niemand vermißt werden würden. Was dre vorgeschlagenen — lediglich unter Gebrauch deS Dienstgewehres zuzulaffenden — Schießübungen anlangt, so sind dieselben unbe dingt nothwendig, wenn die Communalgarde befähigt sein soll, nöthigenfallS von ihren Waffen Gebrauch zu machen. Es ist wünschenswerth, daß bei denselben an einer bestimmten Anzahl von Schüssen feftaehalten werve, welche Jeder feuern muß, vaß ferner auch das Schießen in Abtheilungen mit scharfen Patronen geübt werde, damit diese Art des Feuern«, falls sie nothwendig wird, nicht etwas Ungewohntes sei. Natürlich müßte bei diesen Uebungen mit der größten Vorsicht verfahren werden, wenigstens für die erste Zeit würde specielle Beaufsichtigung Seiten deS Com- mando'S zur Vermeidung von Unglücksfällen unbedingtes Erforder niß sein. Zu IV. Ein gleiches Kaliber ist unbedingt nothwendig, wenn die Com- munalgarde m der Lage sein soll, für unvorhergesehene Fälle von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, da andernfalls eine schnelle Vertheilung entsprechender Munition unmöglich ist. Am schnellsten dürfte die Gleichmäßigkeit des Kaliber- ohne erhebliche Kosten da durch zu erzielen sein, daß den neu Eintretenden em bestimmte- Kaliber vorgeschriebe» und daß Unbemittelten Gelegenheit gegeben wird , durch allmähliche Abzahlungen ein, von der Stadtcommun zunächst anzuschaffendes Gewehr e^enthümlich zu erwerben. Den jetzt allzu häufig nachgesuchten Dispensationen, welche die Stärke der Communalgarde schwächen und dem Princip der all gemeinen Wehrpflicht widerstreiten, dürste durch die vorgeschlagenen — keinerlei Bedrückung mit sich führenden — Maßregeln kräftig - 4 M §>! NsH .--W» ,P if:
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