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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-08-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186808200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680820
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680820
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-08
- Tag1868-08-20
- Monat1868-08
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1868
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Amtsblatt -es Könizl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^ 233.Donnerstag den 20. August. ^ 1868. Bekanntmachung. Neuerdings wiederholt vorgekommene Ordnungswidrigkeiten veranlassen uns darauf aufmerksam zu machen, daß das eigenmächtige Oeffnen der Hauvtschleußendeckel und daS Einsteigen in die Hauptschleußen von Privatpersonen unstatthaft ist. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe belegt werden. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. August 1868. vr. Koch. G. Mechler. Bekanntmachung. Die Ge-urtS- und Militairfrei - Scheine rc. der in diesem Jahre angemeldeten einjährig freiwilligen Mann schaften sind eingegangen und liegen auf unserm Quartier-Amte, Rathhaus 1. Etage, zum Abholen bereit, was hiermit zur Kenmnißnahme der Betheiligten gebracht wird. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. August 1868. vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung. Die bei der Liciiaüon der VerkaufShallen Nr. 7. 8. 9. und 11. an der Schillerstraße gethanen Gebote haben wir abzulehnen beschlossen und entlassen die Bieter hiermit ihrer Verpflichtung. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. August 1868. vr. Koch. Schleißner. Holz-Auktion. Mittwoch den 26. d. M. sollen 1) Nachmittags von 3 Uhr an in Kuhthurmer Revier und zwar in der Rönne an der f. g. Linie ca. 100 Wurzelhaufen und 2) RachmittagS von 4 Uhr an in Counewitzer Revier in den f. g. Probsteien ca 500 Wnrzelhaufen gegen Anzahlung von 15 Ngr. für jeden Haufen und unter den im Termine öffentlich angeschlagenen Bedingungen an die Meist- vieten! netenden verkauft werden. — Leipzig, am 18. August 1868. DeS RathS Forst-Deputation. von dem sogenannten Retentionsrechte des Vermiethrrs. Der Quartalwechsel ist ein wichtiger Moment in dem Leben vieler Menschen; er ist wichtig für den Vermiether ebensowohl wie für den Abmiether. Wir wollen hier nicht die freudige Erregung des Einen, noch daS zitternde Bangen des Anderen schildern. Wir wollen nur darauf uns beziehen, daß zu der einen oder der anderen dieser beiden Elasten wohl die Mehrzahl von den Lesern diese- Blatte- gehört. Wir erachten eS deshalb als im Interesse der geehrten Leser liegend, wenn wir ein Etwas, einen Begriff, welcher bei dem Quartalwechsel nur allzu oft seine An wendung findet und bezüglich dessen viele Rechtsirrthümer in dem BolkSbewußtsein existiren, in Nachstehendem einer kurzen Be sprechung unterwerfen. Wir meinen das Retentionsrecht deS Ver- mietherS an den Sachen de- Abmiether-, d. h. daS dem Elfteren in gewissen durch da- Gesetz bestimmten Fällen zustehende Recht, Sachen de- Letzteren zurückzubehalteu. Dieser Begriff soll in einer jedem Laien verständlichen Weise erläutert werden. Es sollen keine gelehrten, juristischen Ausfüh rungen gegeben, sondern lediglich die Grenzen bestimmt werden, innerhalb deren der Vermiether bei Ausübung jenes Rechte- sich zu bewegen berechtigt, der Abmiether bei Erduldung desselben sich zu bewegen verpflichtet ist. Der Vermiether soll erfahren, wann, wie und waS er eigentlich zurückbehalten darf. Dem Abmiether soll gesamt werden, waS er sich gefallen zu lassen braucht und waS nicht. Selbstverständlich haben wir bei diesem Artikel nur städtische Verhältnisse im Auge; er ist ja im Wesentlichen nur für eine städtische Bevölkerung bestimmt. Wir werden deshalb lediglich von den Miethverhältnissen reden, die Pachtverhältnisse dagegen von der Besprechung ausschließen. Da- Retention-recht de- Vermiether- datirt nicht von heute oder gestern. ES war schon den alten Römern, wenngleich in anderer Form, bekannt. Dort kam dem Vermiether ein gesetzliche- Pfandrecht zu an den Invecten und den Zllaten de- Abmiether-, d. h. eben au den Sachen, die der Abmiether in da- ermiechete Quartier mitgebracht hatte. Solange im alten deutschen und sächsischen Rechte ein gesetzliche- Pfandrecht existirt hat, d. h. ein solche-, welche- ohne eine besondere, auf eine Pfandbestellung ge richtete Handlung der Parteien kraft de- Gesetzes entstand, so lange hat auch dem Vermiether stets ein gesetzliche- Pfandrecht an den Sachen seine- MiethsmanneS zugeftanden. In Sachsen ist dasselbe durch das berühmte Gesetz der erläuterten Proceß - Ordnung vom Jahre 1724 aufgehoben worden. An seine Stelle trat da- Retentionsrecht. War nun dieser Begriff bi- in die jüngste Ver gangenheit ein ziemlich unbestimmter, so ist er doch in der neuesten Zeit durch das bürgerliche Gesetzbuch genau und fest bestimmt worden. Dasselbe sagt nämlich in §. 1228: ,. Der Vermiether von Grundstücken kann wegen der VertragS- verbindlichkeiten deS MieiherS die in den ermietheten Räumen noch vorhandenen Sachen deS MietherS zurückbehalten. Er kann diese- Recht auch gegen den Untermiether auSüben, jedoch so viel die diesen gehörigen Sachen betrifft, bloS soweit al- der Untervermiether eine Forderung auS dem Vertrage an den Unrermiether hat. An Gegenständen, in welche die Hülfe nicht vollstreckt werden darf, kann diese- Recht nicht ausgeübt werden." Diesen Gesetzesparagraphen legen wir zu Grunde und ent wickeln auS ihm den Inhalt de- Retentionsrechte-. DaS Retentionsrecht steht dem Vermiether als solchem zu. E- ift nicht etwa ein Recht, welches, wie Viele meinen, dem Haus- eigenthümer al- solchem zusteht. Der Letztere darf eS ausüben, nur so weit er etwa zugleich Vermiether ist. Der abgeschlossene Mietvertrag allein verleiht dieses Befugniß. ES muß also ein schriftlich oder mündlich abgeschlossener Vertrag vorliegen, wonach der Eine dem Anderen die Benutzung einer Wohnung gegen Ge währung eine- bestimmten Mlethzinses gestattet. Benutzt Jemand eine Wohnung auS irgend einem anderen RcchtSgrunde, wohnt beispielsweise der Beamte unentgeltlich in der Amtswohnung, so kann von Ausübung de- Retention-recht- nicht die Rede sein, wie wohl sich sehr gut denken läßt, daß derjenige, der einem Dritten die Benutzung einer Wohnung unentgeltlich überläßt, manche Ansprüche au denselben hat. DaS Retentionsrecht kann ferner nur geltend gemacht werden wegen der au- dem Miethvertrage entstehenden Bertraas- verbiudlichkeiten, namentlich also wegen rückständiger Mlethrinsen. Wir wollen hierauf besonder- hingewiesen haben, weil diese Be stimmung im gewöhnlichen Leben nur allzuoft nicht gehörig im Auge behalten wird, weil nur allzuoft der Vermiether denkt, daß er in allen den Fällen Sachen seine- Mieth-manue- innebehalten
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