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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187008308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-08
- Tag1870-08-30
- Monat1870-08
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1870
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. U 242. Dienstag bei 30 Augusts My. Bekanntmachung. Im Interesse der WldpretSHLndler und der Verkäufer auf unfern öffentlichen Märkten bringen wir nachstehende Verordnung deS Königl. Ministerium des Innern zur Nachachtung wiederholt in Erinnerung. Leipzig, den 29. August 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Hemke. Verordnung des Ministeriums des Innern, das Verbot des Fangend und Schießend der kleinern Vögel betreffend. Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgehabten umfänglichen Wind- und Schneebrüche in den Forsten besondere Maßregeln gegen Insectenschäden nochwendig erscheinen, so findet sich daS Ministerium deS Innern auf Grund der Bestimmung im 2. Absätze des § 29 deS die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes vom 1. December 1864, derzufolge die Regierungsbehörde auS Rücksichten auf die Land- und Forstwirthschaft daS Fangen oder Schießen einzelner Arten kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, veranlaßt, Folgendes zu verordnen: § 1. DaS Einfangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel ist bis auf Weiteres auch während der offenen Jagdzeit (1. September deS einen bis zum 1. Februar deS folgenden IahreS) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden beson dere Ausnahmen von diesem Verbote gestattet werden. §. 2. Zu den im §. 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise: Staar. Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würgerarten (Dorndreher), Kleiber, alle Meffenarten, Fliegenschnäpper, Rothschwanz, Roth? und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten von Baumläufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Drosselarten, Nachtigall, GraSmück«, Plattmönch, Rohrsänger, Zaunkönig. Lerche. Schwalbe, Nachtfchwalbe, Dompfaffe (Gimpel), Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Gold ammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfinke rc., wogegen Rebhühner, Wachteln, Bekassinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu rechnen sind. §. 3 Ausgenommen von dem im tz. 1 ausgesprochenen Verbote sind Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis zum 15. October, Ziemer und Drosseln, die in der Zeit vom 1. October bis 30. November weiter noch gefangen und geschossen werden dürfen. §. 4. Diejenigen Vögel, welche dem Verbote in tz. 1 unterliegen, dürfen zu keiner Zeit, die Lerchen, Ziemer und Drosseln aber nur innerhalb der im §. 3 gedachten Zeiten auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgrboten und verkauft werden. §. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht, wie das als Wilvdiebstahl anzusehendr Eivfangen und Erlegen wilder Vögel auf offener Wildbahn Seilen solcher Personen, die zur Ausübung der Jagd auf der letzteren nicht befugt sind, criminell strafbar und zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Gefängmß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auch tritt in solchen Fällen Coufißcation der feilgebotenen Vögel ein, die, soweit sie lebend, sofort in Freiheit zu sehen sind. §. 6. Darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen und eS haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von AmtSwegen zu untersuchenden Contravevtionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen. Dresden, den 16. August 1870. Ministerin« des Inner«. von Nostitz-Wallwrtz. Bekanntmachung. Nach §. 30. deS Gesetzes vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, darf alles Wildpret, auf welche- die Vorschriften deS gedachten Gesetzes über Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, vom 22. Tage nach Beginn der Schon- und Hegezeit und weüerhin innerhalb derselben (also Edel- unv Dammwild vom 22. April bis mit 15. Juli, wilde Enten vom 22. April vis mit 30. Juni, alle übrigen jagdbaren Säugethiere vom 22. Februar bis mit 31. August) werden auf Märkten noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden, selbst wenn es aus de« AuSlande, in welche« die in obgedachtem Gesetze vorgeschriebene Schon- und Hegezeit nicht eiuzuhalteu ist, herstammt. Wir bringen diese landesgesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwiderhandlungen außer mit ConfiScation deS feilgebotenen WilVeS noch mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler oder mit GefLngnißstrafe b:S zu 6 Wochen zu bestrafen sind. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 27. August 1870. vr. Koch. Hemke. Bekanntmachung. Die Erd- und Maurerarbeiten für Erbauung einer Schleuße durch die Kirch-, Bosen- und KönigSstraße sind vergeben und werden daher die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber ihrer Offerten entbunden. Leipzig, am 26. August 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. G. Mechler. Bekanntmachung. Diejenigen Grundstücksbesitzer, bei denen die dem Königl. Sächs. 8. Infanterie - Regiment« Nr. 107 angehörigen Truppen abtheilungen in-der Zeit vom 17. resp. 21. bis 25/26. Juli dieses IahreS einquartiert gewesen sind, können die betreffende Ent schädigung gegen Rückgabe der QuartterbilletS den 29. und 30. diese- Monat- m den gewöhnlichen Expeditionsstunden im Quartier- Amte in Empfang nehmen. Der daS Quartierbillet Borweisende wird zur Empfangnahme deS Geldes für berechtigt angesehen. Gleichzeitig ersuchen wir alle Quartiergeber jederzeit genau darauf zu achten, welchem Tiupprntheile resp. Regimente die bei ihnen einq variiert gewesenen Mannschaften avgehören, damit wegen völliger Unkennmiß oder falscher Angabe über diesen Punct Zurückweisungen nicht einzutreteu haben. — Leipzig, am 27. August 1870. Da- Quartier-Amt.
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