nWger und Anzeiger. AMIM kr kioijl. BtjirWnchtk md dl» UW der SM Schm. W L43. den 31. August. 187«. Bekami1«achu»g. Im Interesse der W'ldpretSHLndler und der Verkäufer auf unfern öffentlichen Märkten bringen wir nachstehende Verordnung he- Köuigl. Ministerium de- Jauern zur Nachachtung wiederholt in Erinnerung. Leipzig, den 29. August 1870. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Heinke. Bcmduuug dkS Ministeriums deS Innern, daS Verbot deS FavgevS und Schießens der kleiner» Vögel betreffend. Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgebabten umfänglichen Wind- und Schneebrüche in den Forste« besondere Maßregeln gegen Ivsectevschäden nothwendig erscheinen, so findet sich da- Ministerium de- Innern auf Grund der Bestimmung i« 2. Absätze des Z 29 de- die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetze- vom 1. December 1864, derzufolge die RegieruvgSbehö'de au- Rücksichten auf die Land- und Forstwirthschast daS Fangen oder Schießen einzelner Arte» kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, veranlaßt, Folgende- zu verordnen: tz 1. DaS Eiafangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel ist bi- auf Weitere- auch während der offenen Jagdzeit (1. September de- einen bis zum 1. Februar de- folgenden Jahre-) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden beson dere Ausnahmen voa diesem Verbote gestattet werden. Z. 2. Zu den im tz. 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise: Staar, Wendehals, Wiedehopf, Kackuk, alle Würgerarten (Dorndreher), Kleiber, alle Meisevarten, Fliegenschnäpper, Rothschwavz, Roth- und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten von Baumläufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Drofselarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmövch, Rohrsänger, Zaunkönig, Lerche. Schwalbe, Nachtschwalbe, Dompfaffe (Gimpel), Hänfling, Z'isig, Stieglitz, Fink, Gold ammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfinke re., wogegen Rebhühner, Wachteln, Bekassinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu rechnen find. tz. 3. Ausgenommen von dem im Z. 1 ausgesprochenen Verbote find Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis zum 15. October, Zumer und Drosseln, die in der Zeit vom 1. Octobrr bis 30. November weiter noch gefangen und geschossen werden dürfen. Z 4. Diejenigen Vögel, welche dem Verbote in H. 1 unterliegen, dürfen zu keiner Z-it, die Lerchen, Ziemer und Drosseln aber nur innerhalb der im H. 3 gedachten Zeiten auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. Z. 5. Zuwiderhandlungen gegen di« vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit fie nicht, wie das als Wilodiebstahl anzusehevde Einfangen und Erlegen wilder Vögel auf offener Wildbahn Seiten solcher Personen, die zur Ausübung der Jagd auf der letzteren nicht befuat sind, criminell strafbar und zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe b:S zu 50 Thalern oder mit Gefäugmß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auch tritt in solchen Fällen ConüSeation der feilgebotene» Vögel ein, die, soweit fie lebend, sofort in Freiheit zu setzen find. tz. 6. Darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen uud eS haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kermtniß gelangenden, voa Amt-wegen zu untersuchenden Contraventioven bei der eompeteuten Behörde zur Anzeige z« bringen. Dre-be», den 16. August 1870. Ministerin« deS Inner«. von Nostitz-Wallwrtz. Bekanntmachung. Zur Bequemlichkeit de- sparende« Publicum- haben wir beschlossen, versuchsweise und 5i- auf Weitere- drei Kilial - Annahme stellen für Einlagen in die städtische Sparcaffe zu errichten und zwar die erste m der östliche» Vorstadt bei Herrn G. Görirrg in der Marienapotheke, Lange Straße Nr. 33; die zweite in der südliche« Vorstadt bei Herren Gebrüder Sptllner im Droaueugeschäft, Windmühleustraße Nr. 30; die dritte in der westliche« Vorstadt bei Herrn Th. Schwarz in der Liudenapotheke, Weststraß« Nr. 17». »erden: in dem ersten Filial von jedem Dienstag Mit Die Einlage» geschehen gegen Zweckentsprechende Aushängeschilder werde» die'Armahmestelleu kennzeichnen. Leipzig, den 15. Mai 1870. wieder zurückzugebev find. Der Skat- der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlechner. Bekanntmachung an Droschken« und Fnhrwerksbesitzer. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird für den Transport Verwundeter zwischen den hiesigen Reserve« Lazarethev und den vahnbLfe» Folgende- festgesetzt: Jeder 8ut cher. Demiani, Rittmeister. I z s. r 4 ' i- - -7« t -j. 4 -