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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.07.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-07-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187107112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710711
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710711
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-07
- Tag1871-07-11
- Monat1871-07
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.07.1871
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Orschemt täglich früh 6', Uhr. Lrtanio« uot Llpedttto» ZobanniSgasir 4/5. t«rl..mv. Rcdacteur Fr. hütlorr. kpreck Kunde d. Rcdaction Oonniia«» »on 11—12 Ubr U-twniag» von 4—L Udr. Smrdme der für die nächst- 1,'^mde Nummer beslimmlcn -,'nrre in den Wochentagen tt« 3 Udr Nachmittags. Anzeiger. Amtsblatt dcS Kenizl. BczirkSgnichtS und dcS Raths dcr Stadt Lcirziz. >»n»,k »»< « Adoullrmeulrprcii V'.ertetiäbrlich > Tdlr 7'/, Nqr, mcl. Brmgerlobn 1 Tblr. Id Agr. Inserate die Epalrzeile l'/e !>tgr. Rrelinnra vnter d Lrdlicttonrßrlch t:e Spallzeile 2 Agr. Filiale Dtto Klemm, Universitätsstraße 22, Local-Eomploir Hainstraße 21. M 192. Dienstag den 11. Juli. 1871. Bekanntmachung I, einige stra-enpolizeiliche Anordnungen betreffend. Wir bringen hierdurch die zur Erhaltung der Ordnung, Sicherheit, Bequemlichkeit und Reinlichkeit auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen hier bestehenden Borschriften in Erinnerung und verordnen zugleich wie folgt: 1) Jedwede Verunreinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Platze, dcr an denselben gelegenen Baulichkeiten und Anlagen sowie der dortselbst etwa befindlichen, dem öffent lichen Interesse dienenden Gegenstände, als Hallen, Buden, Stände, Säulen u. s. w. ist verboten. 2) Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfronte seines Grundstücks befindliche Theil der Straße und zwar bei gepflasterten Straßen bis zu deren Mitte, bei anderen bis mit der Taaerinne an jedem der von unS festgestellten Kehrtage in den Nachmittagsstunden von 2 viS 4 Uhr gekehrt und vollständig gereinigt werde. Hierbei ist zur Vergütung von Staub bei trockener Witterung die zu reinigende Fläcke gehörig mit Wasser zu besprengen und die zusammengekehrten Haufen gleichmäßig anzufeuchien. Als Kehrtage werden biS auf Weitere« festgestelll: DienStag, Donnerstag und Sonn abend jeder Woche und falls einer dieser Tage auf einen Festtag fällt, der Tag vorher. 3) Bei Schneefall und Frost hat jeder GrundstückSbcsitzrr längs der Straßenfronte seine- Areals den Fußweg und die Tagerinne von Schnee und EiS zu reinigen, den Schnee auf der Fahrbahn aber bis zu deren Mitte zusammenzuschaufeln und an der nach der Straße zu gelegenen Seile der Taaerinne in Haufen bringen zu lasten, auch bei Glätte durch wiederholtes Streuen von Sand, Asche oder Sägespänen für Erhaltung eines sicher gangbaren Fußweges zu sorgen. 4) DaS Ausschütten von Unrath in die Schleußen-Einfalllöcher ist verboten; auch haben die Grundstücksbesitzer die vor ihren Grundstücken befindlichen Straßenschleußenrechen fort während rein zu halten. 5) Der in den Tagerinnen sich sammelnde Unrath ist mit dem Straßenkehricht in Haufen zusammenzubringen und nicht etwa in die Einfalllöcher der Nebenschleußcn zu kehren. 6) Kehricht, Stroh, Papiere und Küchenabfälle sind nur innerhalb der oben unter 2) geordneten Kehrzeit zu dem Straßenkehricht zu schütten, anderer Abraum auS den Grundstücken aber, alS Asche, Bauschutt, Scherben, Muschelscbaalen, Steine und der gleichen oder Schnee und EiS, sowie der von den Dachreparaturen herrührende Ziegel und Schieferschutt ist weder zu den Kehrichthaufen auf die Straße zu bringen noch mit dem HauSkehricht vermischt den RathSkärrnern zur Abfuhre zu geben, vielmehr lediglich auf den hierzu durch Anschlag und öffentliche Bekanntmachung bestimmten Plätzen abzulagern. 7) Das Verladen von Material aller Art und namentlich da« Auf- und Abladen von Kohlen, Schutt, Sand, Erde, Baumaterialien und dergleichen hat in der Weise zu geschehen, daß hierbei das Ausschütten oder Abwerfen auf die Straße, beziehentlich daS Lagern daselbst, vermieden wird: daS AiijtzäiiKn und LtegenluLen der vorbcregten Gegen stände auf ömEche» Wegen, Straßen und Plätzen und inNesondere vor den bei Neu bauten gestatteten Bauplanken ist unzulässig. 8) Wenn außer der regelmäßigen Lehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim Auspacken von Waaren oder Meubles, beim Abtragen von Kohlen, Solz, Torf, Stroh und anderen Materialien die Straße verunreinigt worden, so ist dieselbe von dem betreffenden Grund stücksbesitzer sofort nach beendigter Arbeit zu reinigen und der Abraum bei Seile zu schaffen. 9) Zum Transport von Kohlen, CoakS, Asche, Sand, Kalk, Bauschutt und dergleichen, sowie zur Abfuhre von Dünger und Jauche sind vollständig dichte Gefäße, beziehentlich mit Stroh und Schutzbretern wohlverwahrte Kastenwagen zu benutzen, etwaige Straßen- verunreinigungen aber durch diejenigen Personen, welche den Transport oder daS Abfahren bewerkstelligen, selbst oder auf deren Veranlassen sofort zu beseitigen. 10) Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und namentlich daS Spülen der Wäsche an den öffentlichen Brunnen und Ständern, das Waschen der Wagen und das Ausklopfen von Teppichen, Decken und dergleichen auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist, resp. unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 9. Mai 1860 verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu Zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen geahndet werden. Leipzig, am 1. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Rnchel, Rfdr. Bekanntmachung, die Brandcatastcrnummern betreffend. Mehrfache Zuwiderhandlungen veranlassen unS, die Vorschrift in tz. 56 der Verordnung vom 23. August 1862, wornach die Brandcatasternummer an dem Hauptgebäude eines jeden Grundstücks, auf eine vor dem geschloffenen Gehöfte sichtbare Weise, oberhalb deS HauptzugangS anzubringen ist, zur Nachachtung einzuschärfen. Zu Verhütung leicht möglicher Irrungen bestimmen wir ferner, daß die Brandcatasternummern auf viereckigen Blechschildern von der bisher üblichen Größe, und zwar in Abtheilung ä deS Brand- catasters (der inneren Stabt mit golbner Schrift auf blauem Grunde, in Abtheilung 8 (den Vor städten) mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde, in Abtheilung 6 (vor den Thoren) mit gelber Schrift auf braunem Grunde aufzumalen sind. Die Grundstücksbesitzer haben demgemäß bis 1. August dieses JahreS auf eigene Kosten undeutlich gewordene Brandcatasternummern zu erneuern, oder wo dergleichen überhaupt noch nicht vorhanden sind, anzubringen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder Nichtbeachtung derselben werden mit Geld- oder Haftstrafe geahndet. Die nach Obigem veränderten Brandcatasternummern für diejenigen Gebäude in Abtheilung 6, an welchen bisher bereits richtige und deutlich erkennbare dergleichen angebracht gewesen, werden von unS auf öffentliche Kosten angcschasft und angeschlagen werden, wogegen dies die Besitzer von solchen Grundstücken in Abtheilung 6, an denen entweder unrichtige und undeutliche, oder überhaupt noch keine Brandcasternummern sich befinden, auf eigene Kosten zu besorgen baden. Leipzig, am 7. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I>r. E. Stephani. G Meckler^ Bekanntmachung. Die unentgeltliche Impfung der Schutzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnhaften Personen jeden AlterS, namentlich auch schon früher geimpften Erwachsenen zur Revaccinalion hiermit angeboren, und soll bis auf Weitere- jeden Mittwoch Nachmittag- von 1—4 Uhr im Änffetsaale deS alten Theater- stallfinden. In Berücksichtigung der z. Z häufig vorkommenden Pockenerkrankungen fordern wir das betheiligte Publicum auf, von vorstehendem Anerbieten fleißig Gebrauch zu macken. Leipzig, am 27. März 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Kock. Jerusalem. Die Auflösung der freiwilligen Turnerfeuerwehr. Wie wir hören, hat nun der Stadtrath auf die Millhellung der Turnerfeuerwehr von deren Be schlüsse, sich unter den obwaltenden Umständen aufzulösen, geantwortet und unter Anerkennung drr geleisteten Dienste die Auflösung genehmigt. Hierdurch hat diese Angelegenheit, welche nicht nur in unserer Stadt, sondern in viel weiteren K'rcifen Aufsehen erregt hat und erregen wird, ihren formellen Abschluß gefunden. Wer aber wie wir die Bestrebungen der Tnrnerfeuerwehr und ihre Thäüakeit seit einer langen Reihe von Jahren, ja von ihrer GrRvdung an mit Interesse verfolgt hat, der kann dieses Institut nicht ohne tiefe- «dauern auS dein Körper unserer Gemeinde shckdeu sehen, von dem es ein tüchtiges Glied wr. Die Tnrnerfeuerwehr, welchc m wenig Lochen ihr 25 jähriges Bestehen gefeiert haben vkde, hat stet- mit Treue und Aufopferung ihre Mcht gethan und ganz besonders vor der Reor ganisation unseres gesammten Löschwescns in Ge- wmschast mit dcr freiwilligen Rettungs-Com- ragnie, den Stamm und die Elite desselben ge bildet. Ohne diese genannten Institute wäre da mals die Stadt in Bezug auf Sicherheit vor HruerSgefahr sebr verlassen gewesen Dafür ge hört der Turucrfeuerwehr der Dank der Gemeinde. Aber man kaun mit Recht behaupten, daß die Stadt bn tüchtigen Schule der freiwilligen Feuerwehr mehr da derjenige Mann, dem wir in erster ünie die Reorganisation des hiesigen LöschwesenS wdmken, der leider zu früh verstorbene Stadt- M Rax Rose, auS dieser Schule war und alS lanMnger .Hauptmann der Turnerfeuerwehr ge wirkt «id dÄ Löschwesen gründlich kennen ge lernt halte. Rose nahm alS Stadtrath die Reorganisation der ßererLchren in Leipzig umsichtig und kräftig m dte H<md. Er halte dabei die Absicht, neben kr ständigen Beruf-feuerwehr die freiwilligen ircinpagnien alS eine starke, in der Stunde der Gefahr mit Nachdruck und Geschick auftretende Reserve in die Organisation einzureihen, und eS mnrde dieser Gedanke alS ein glücklicher und dem ßädtischen Budget vortbeilhafter allseitig anerkannt. Aan gewann auf diese Weise den großen Vor- M, nur Schaar von fast zweihundrrlfunfzia oknerwehnnännern, die geübt im Dienst und mit mn Eifer, welchen die Freiwilligkeit naturgemäß a sich trägt und von dem sie genugsam Be eist gegeben hatten, zur Verfügung zn haben 5"d die «roßen Kosten für Anstellung einer größeren »«zabl BerufSfrurrwehrleute zu ersparen. Um den Compagnien aber Gelegenheit zu geben, öfter im Dienste zu sein, als e« einer bloßen Reserve zugekommen sein würde, und den Zusammenhalt »u fördern, welcher »bedingt nvthwendig ist, forderte man sie aus, ei« Nachtwache zu beziehen. Es ist bekannt, daß seit dem April 1865 diese Wache regelmäßig und mit Erfolg bezogen worden ist. Leider können wir nickt ander- sagen, als daß bald nach der Reorganisation sich eine überall fühlbare Spannung zwischen dem Feuerlöschcom- mando und den freiwilligen Compagnien in viel fachen Richtungen erkeupvar machte, und eS hat dieselbe sich wie ein rSEher Faden durch alle be treffenden Verhältnisse h»durchgezogen. Zur Illu stration diene allein die »unmehr seit fünf Jahre« sich hinziehende Frage Über das Wachlocal, die mit etwa- gutem Willen Angst hätte gelöst w«de* können. Sagen wir es offen heraus, e- ist die seit eini gen Jahren aufgetauchte Fraae: „freiwillige Feuer wehren oder Berufsfeuerwehren?" um webche es sich auch hier handelt. Diese Frage ist in der Tages- und Fachliteratur seit längerer Zeit be handelt worden, und die BerufSfeuerwchrleute stehen fast sämmtlich auf dem Standpuncte, welcher die freiwilligen Feuerwehren verwirft. Muß man anerkennen, daß für größere Städte eine Berufs feuerwehr unbedingt nothwendlg erscheint, so kann man aber wohl kaum leugnen, daß auS den schon oben angeführten Gründen die Vereinigung beider Arten, wie wir sie hier entstehen sahen, erne sehr gelungene heißen muß. Wenn nun eine solche, wie sie von den Behörden geplant und auSgeführt worden ist, den maßgebenden BerusSfeuerwehrleuten nicht genehm ist, so entstehen Verhältnisse daraus, wie wir sie haben sich hier gestalten sehen. Solchen Entwickelungen kann es nur Vorschub leisten, wenn das früher stets so rege Interesse an den gedachten Instituten an höchster Stelle sich nicht mehr in vormaligem Maße bemerkbar macht. Die Turnerfeuerwehr hat nach 25jährtgem ehren vollen Wirken aufgehört zu sein, waS wird weiter erfolgen ? Wird die andere freiwillige Feuerwehr, die RettungS-Compagnie, im Stande sein die Nacht wachen fortzubeziehen? Wird die Art und Weise, wie sie eS vorläufig thun muß, mit fünf Mann, welche eine Spritze nebst Requisiteuwagen auf die Brandstelle zu schaffen und dort zu bedienen haben, mit Erfolg thuen können? Wir bezweifeln e- und sehen mit Bedauern auch ihre Stunden gezählt. Nun dann stehen wir auf dem glücklichen Stand- puncte, mit großen Kosten einen geringen Ersatz an Berufsfeuerwehren beschaffen zu müssen, welcher im Falle eine- großen Brande- nimmermehr un Stande sein wird, DaS zu leisten, was über 200 Mann geschulte Freiwillige vermögen. Man möge sich nicht täuschen: wir sind so wenig wie Berlin mit seiner auf höchster Stufe stehenden BerufS- feuerwehr, so wenig wie Bremen mit der seinigen, an deren Spitze der entschiedenste Gegner der freiwilligen Feuerwehren steht, gesichert vor großen Bränden, bei denen eine so stattliche Reserve, wie wir sie bisher in unseren freiwilligen Compagnien hatten, ganz unentbehrlich genannt werden muß. Man kann dieselbe entschieden nicht durch An stellung von BerufSfeuerleuten ersetzen, ohne fast noch einmal so viel aufzuwenden, alS unser ganzes Feuerlöschwesen kostet. Wollte man sie aber in anderer Weise durch billigste Kräfte ersetzen, so würde auch das noch sehr viel kosten und — wenig helfen. Man vergesse nicht, daß tüchtige Schulung und besonders der höhere Grad von Intelligenz, wie beun Militair auch bet der Feuerwehr von unbe rechenbarem Vortheile sind, und vor Allem hat man letztere wohl bei den freiwilligen Körper schaften zu finden. Leider kommt unser Mahnruf zu spät und die Auslösung der Turnerfeuerwehr ist eine Thalsache geworden. ES hätte nicht so weit kommen dürfen im Interesse unserer Stadt. Die Zukunft wird lehren, was auS diesem An fang folgen wird, wir aber glauben der aus dem Dienste scheidenden Corporation, ihren Führern und Trägern im Sinne der Stadt den hochack- tungsvollen Dank Nachrufen zu dürfen, welcher Denjenigen gebührt, die seil einem Vierteljahr- Hundert im Dienste ihrer Mitbürger thätig ge wesen sind. O. Vas französische Moratorium. r. Leipzig, 8. Juli. Die „Wochenschrift für Deutsches Handels- und Wechselreckk nach den Ent scheidungen des Bundes-Ober Handelsgerichts" bringt in chrer letzten Nummer folgende interessante Mit- theilung: ,/Niemals hat ein Civilurtheil eine so rasche Verbreitung über Europa und weiter hinaus ge funden, nie so riesige Objecte umspannt — die davon betroffenen Summen zählen nach Hunderten von Millionen —, nie solche Verkennung erlitten zur Zeit seiner Erscheinung und solche Würdigung erfahren nach ruhiger Ueberlegung, alS daS Er- kenntniß de- BundeS-OberhandelSgerickt- vom 21. Februar 1871. Tie immense Bedeutung d«S ReichStribunals spiegelt sich in diesem einen Falle glänzend ab. Welches Chaos würde in Deutschland entstanden sein, wenn seine fünfzehn obersten Gerichtshöfe pro und contra sich ausge sprochen uno danach die einzelnen Untergerichte exequirt und die Hülfe Rechtens von einander erbeten und beziehentlich sich verweigert hätten. Der erste Lärm der Kaufmannschaft über die oberst richterliche Jntrepretation des Gesetzes vom 13. August 1870 (Prorogation von 1 Monat, und folgender Decrete: a) vom 10./14. September (Frist von 1 Monat seit 14. September); d) vom 3. Oktober (nochmalige Fixirung des leylgedachten Aufschubs); c) vom 13. Oktober (fünftägige Pro testfrist für alle bis 31. Octvber fällige Wechsel, TourS); ck) vom 16. October Ausdehnung um 1 Monat, also biS 14. November, Tours, von Pari- auS 11. October); e) vom 5. November (Tours. Alle seit 15. August ausgestellten Wechsel sollen erst 3 Monate nach ihrer Fälligkeit einklag bar sein); f) vom 14. November (Tours. Kern Protest, keine Klage für alle vor dem 15. August datirenden Wechsel bis 15. December); x) vom 8. Januar 1871 (Bordeaux. Alle vor dem 15. August datirenden Wechsel sollen erst ain 15. Januar fällig sein); d) vom 16. Februar weitere Frist biS 13. März) — wir sagen, dieser Lärm verstummte, alS daS Gesetz der Nationalversamm lung vom 10. März 1871, welches endlich Ord nung schaffen und den 12. April zum Stichtage erheben wollte, mit Haupturheberin der Pariser Unruhen und der von der Pariser Commune decretirten Seisachtheia (Schuldabschüttelung) wurde. Die Bank von Frankreich besaß allein Mitte August für 800 Millionen Francs unbezahlter Wechsel und ähnlicher Privatwerthpapiere, eine gleich hohe Masse circulirte anderweit — danach mag man billig ermessen, ob Deutschland durch das Urtheil seines obersten Gerichtshofes geschädigt worden ist. Die rechtliche Begründung des Ur- theils findet immer neue Anhänger und wissen schaftliche Vertretung — so durch Hugo Keyßner (Deutsches Handelsblatt Nr. 16), Professor Fick (Gutachten vom 20. Februar 1871) und neuer dings Cesare Norsa, Advacat in Mailand. Der Letztgenannte war so freundlich, der Redaction ein Exemplar seiner Abhandlung „8ut eontlitto interna/ioiiale" zuzusenden. Es ist eine herzer quickende Erscheinung, daß die edelsten Geister Italiens mit immer größerer Theilnahme dem großen und einigen Deutschland sich zuwenden. Der Dichter de Marchi besingt in seinem historisch- politischen Gedichte Kcrmrmia" die „Lehrerin der Völker, die Fürstin des Gedankens" — und italienische Juristen (». B. Serafini) bekennen offen, aus dem Borne deutschen Wissens geschöpft zu haben. Auch Norsa. dessen interessante Excurstonen wir leider wegen Mangels an Raum nicht wiedergeben können, ist derselben Ansicht wie 'mpi-omo ti-ibn-
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