Wochenblatt für Ischopau und Umgegend. Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: A. Schöne in Zschopau. Dieses Blatt erscheint jede» Sonnabend und kostet bei Abholung in der Expedition 8 ngr., bei Zusendung durch den Boten 9 ngr. vierteljährlich. Inserate werden bis Donnerstag Abend 5 Uhr angenommen. M 49. Sonnabend, den 5. December 1863. Schleswig-Holstein. In der Sitzung des Bundestags am 28. Nov. beantragte das Präsidium, die neue Vollmacht des dä nischen Gesandten an den Ausschuß zu verweisen, wo gegen der dänische Gesandte protestirte. Der königl. sächs. Gesandte ersuchte das Präsidium in Hinblick auf einen von ihm zu stellenden Antrag, bei der Bundes versammlung die Frage zu stellen: Ob dem Gesandten, dessen Vollmacht noch nicht angenommen sei, das Pro tokoll offen stehe. Bei der Abstimmung ward diese Frage mit großer Mojorität verneint, und da der dä nische Gesandte protestiren wollte, verweigerte dies das Präsidium und schloß die Sitzung. Eine zweite Sitzung folgte in einer halben Stunde. In dieser legte der Gesandte Oldenburgs eine Vollmacht von Anhalt we gen Lauenbnrgs vor, sowie die Anzeige, daß Anhalt alte Ansprüche auf Lauenburg geltend mache und den Schutz des Bundes dafür beanspruche. Wird an den Ausschuß verwiesen. Hierauf brachte der königl. sächs. Bundestagsgcsandtc den vom Staatsminister v. Benst in den sächsischen Kammern angekündigten Antrag ein und verband hiermit die Erklärung, daß Sachsen zu größter Trnppenstellung hierbei bereit sei. Wird eben falls an den Ausschuß verwiesen. Hessen-Darmstadt bringt einen Antrag. ein auf Fortstellung der Execu- tionsmaßrcgeln mit dem Erbieten, seinerseits Truppen zur Reserve aufzustellen. Es erfolgt nun der Bortrag des Ausschußberichts und wird der Antrag der Majo rität auf Suöpcndirung der holsteinschen Stimme am Bunde von der Mehrheit angenommen. Oesterreich und Preußen geben folgende Erklärung ab: Die Stel lung beider Regierungen sei bedingt durch den Londo ner Vertrag, den sie 1852 mit abgeschlossen haben, nachdem seine Vorbedingungen durch Verhandlungen mit Dänemark 1851 bis 52 festgestellt waren. Die Gesammtheit dieser Verabredungen bilde ein untheilba- res Ganzes, das durch den Londoner Vertrag abge schloffen worden sei. Beide Negierungen seien bereit, den Vortrag auszuführen, wenn Dänemark die vor gängigen Verabredungen ausführe. Die Erbfolge im Herzogthnm Lanenburg stehe dem König Christian auch dann zu, wenn der Londoner Vertrag hinfällig werde. Also sei die Zulassung des dänischen Gesandten für Lauenburg nicht anfechtbar; für Holstein-Lanenburg erst dann, wenn Dänemark die Zusagen von 1851 bis 52 erfülle. — Der vorerwähnte Antrag Sachsens lautet: „Es sei bis zu dem möglichst zu fördernden Anträge der Sache die Zulassung eines Abgesandten Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu den Ver handlungen der Bundesversammlung nicht sür statthaft zu erachten, auch von dem Entgegennehmen von Be glaubigungsschreiben eines königl. dänischen Abgesandten als Mitglied der Bundesversammlung abzusehen. Es seien unverzüglich die nöthigen Anordnungen zu tref- sen, dainit das für Holstein bestimmte Executionscorps mit der den Umständen entsprechenden Verstärkung in Holstein und Lanenburg cinrücke, um diese Bundes länder bis zu dem Zeitpunkte besetzt zu halten, wo der Bund sich in der Lage sehen wird, dem von ihm als rechtmäßig anerkannten Nachfolger in gedachten Herzog- thümern letztgedachte Bundesländer zu eigener Verwal tung zu übergeben." Die von Oesterreich und Preußen in der Bun destagssitzung abgegebene Erklärung beweist leider nur zu deutlich, daß die preußische Regierung sich im We sentlichen der österreichischen Auffassung durchaus an geschlossen hat. Von den Rechten der Augustenburger Linie ist gar nicht die Rede. Es handelt sich nur um die „Berfaffungsfrage", nur um die Form, in welcher der durch den Londoner Vertrag geschaffene dänische Gesainmtstaat zu constituiren ist. Die Erb folge kommt nur insoweit in Betracht, als der Suc- cessionstitel des Königs Christian in untrennbarer Ver bindung steht mit den Vorbedingungen, welche in den Vereinbarungen von 1851 und 1852 vorliegen. Von ihrer Erfüllung wird die Anerkennung des neuen Kö nigs als Herzog von Holstein abhängig gemacht, wäh rend derselbe in Lanenburg ohne Weiteres succediren soll. Wie cs scheint, ist nur Hannover bis jetzt die sem Programm vollständig beigetrcten. Es wird sich nun zeigen, ob die anderen Bundes-Regicrungen zur Wahrung des Bundesrechts in einer Sache, in wel-